Naja, ich wohne da seit über fünf Jahren. Der Vertrag ist nicht befristet und natürlich auch "unmöbliert" und auch kein "Zwischenmetvertrag". Das "vorübergehend" hat man wohl eine Zeit lang standardmäßig in Verträge geschrieben. Aber Kanzleien schreiben in Zeitschriften und Rundschreiben:
"... Eine formale Vereinbarung im Mietvertrag, dass die Überlassung zum vorübergehenden
Gebrauch erfolgt, scheitert an § 573b Abs. 4 BGB, da dies eine zum Nachteil des Mieters
unzulässige Vereinbarung wäre und eine Umgehung der Voraussetzung des § 549 Abs. 2 Ziff.
1 BGB. ..."
Hat jemand konkrete Erfahrung mit Fällen der "gemeinsamen Nutzung"?
Danke und Grüße