Nebenkosten - Umlagefähig ?

  • Hallo,

    Ich habe die Tage meine Nebenkostenabrechnung bekommen. Bekannte haben diese sich einmal angeschaut und gemeint das mind. Die Punkte 12-16 (siehe Anhang) nicht auf dem Mieter umgelegt werden dürfen. Bevor ich auf den Vermieter zugehe möchte ich natürlich sicher sein.
    Was sagt ihr zu den Punkten, ist das zulässig. (Die Punkte würde bereits die letzten ‎4 Jahresabrechnungen aufgeführt)

    Vielen Dank

  • Ich schließe mich dem Vorredner an. Dinge, wie Bankgebühren, Instandhaltungen, Hausverwaltergebühren, etc. sind Verwaltungskosten, die mit den Mietzahlungen abgegolten sind.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Richtig, 12 - 15 Kosten gem. § 1 der Betriebskostenverordnung und somit nicht umlegbar.

    Sonstige Betriebskosten sind umlegbar, sofern genau angegeben ist um welche Kosten es sich handelt.

    Ist den die Abrechnung überhaupt namentlich an Dich gerichtet oder hat der Vermieter seine Hausgeldabrechnung einfach nur durchgereicht an Dich?

  • Hallo,

    danke für eure Einschätzung. Namentlich bin ich nicht erwähnt. meine gezahlten Nebenkosten sind am Ende aufgelistet und die angefallenen Kosten.
    Ich habe gelesen, dass die Nebenkosten wohl immer nur 1 Jahr rückwirkend angefechtet warden könne. Heißt also auch das bei den 3 Jahre davor nichts mehr zu machen ist. ?!

  • Hallo,

    danke für eure Einschätzung. Namentlich bin ich nicht erwähnt. meine gezahlten Nebenkosten sind am Ende aufgelistet und die angefallenen Kosten.
    Ich habe gelesen, dass die Nebenkosten wohl immer nur 1 Jahr rückwirkend angefechtet warden könne. Heißt also auch das bei den 3 Jahre davor nichts mehr zu machen ist. ?!

    Heißt im Klartext Du bekommst die Abrechnung die an den Vermieter gerichtete ist, mehr nicht?

    Wenn dem so ist, ist die Abrechnung schlicht unwirksam, besser gesagt nicht erfolgt.

    Einwände gegen die BK-Abrechnung kann der Mieter noch binnen 12 Monate nach Zugang noch erheben.

  • Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn,
    der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

  • Ich habe im Mietvertrag geschaut und dort sind folgende Punkt unter Betriebskosten aufgelistet:

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    Sehe ich es richtig, dass dort die oben genannten Punkte nicht erwähnt sind.

  • Ich habe im Mietvertrag geschaut und dort sind folgende Punkt unter Betriebskosten aufgelistet:

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    Sehe ich es richtig, dass dort die oben genannten Punkte nicht erwähnt sind.


    So ist es.

  • Ich habe im Mietvertrag geschaut und dort sind folgende Punkt unter Betriebskosten aufgelistet:

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    Sehe ich es richtig, dass dort die oben genannten Punkte nicht erwähnt sind.

    Selbst wenn die Punkte in Deiner "Abrechnung" 12 - 15, 16 sonstige BK ist umlagefähig da im einzelnen benannt, erwähnt währen müßtest Du sie nicht zahlen.

    Nur die BK gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung sind umlagefähig.

    Wie schon mehrfach geschrieben kannst Du noch 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Einwände dagegen erheben.

    Der aktuellen Abrechnung würde ich ganz schlicht wegen Unwirksamkeit widersprechen und eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung verlangen.

    Wie die in etwa aussehen sollte, hier ein Beispiel

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