Muß ich Baumaßnahmen in meiner Wohnung hinnehmen ?

  • Hallo Miteinander,

    ich wohne zur Miete, von 10 Wohnungen sind zur Zeit nur 3 bewohnt, der Vermieter renoviert jetzt
    wie ein wilder die lehrstehenden mit neuen Heizungen und Sanitären Anlagen.
    Er will das auch in den drei bewohnten Wohnungen tun und hat mich darauf hin auch schon angesprochen.
    Natürlich macht er das nur um eine satte Mieterhöhung durchzusetzten.
    Seit Jahren gibt es viel Ärger mit den Vermieter wegen falscher Nebenkostenabtechnungen und
    der verwahrlosung des Hauses.
    Ich bin aufgrund dieses Sachverhaltes auch schon nachweislich körperlich und nervlich krank,
    und komuniziere mit dem Vermieter nur noch in Anwaltschaftlicher vertretung.
    Die Einbauten, neue Heizkörper mit Wasserrohrverlegung in Küche,Wohnzimmer und Schlafzimmer,
    neuer Heizer in der Küche.
    2/3tel der Wohnung (Schränke,Betten,Regale) müßte umgestellt werden wegen der Baumaßnahmen
    was ich selbst aus körperlichen gründen auch nicht machen könnte und ich könnte wegen meiner
    crohnischen Erkrankung nicht mal aus dem Haus gehen um dem Lärm zu entgehen.

    Gibt es keine Möglischkeit diesen Terror zu abzuwenden.

    Grüßel Nessy


  • Seit Jahren gibt es viel Ärger mit den Vermieter wegen falscher Nebenkostenabtechnungen und
    der verwahrlosung des Hauses.
    Die Einbauten, neue Heizkörper mit Wasserrohrverlegung in Küche,Wohnzimmer und Schlafzimmer,
    neuer Heizer in der Küche.
    2/3tel der Wohnung (Schränke,Betten,Regale) müßte umgestellt werden wegen der Baumaßnahmen
    was ich selbst aus körperlichen gründen auch nicht machen könnte und ich könnte wegen meiner
    crohnischen Erkrankung nicht mal aus dem Haus gehen um dem Lärm zu entgehen.
    Gibt es keine Möglischkeit diesen Terror zu abzuwenden.

    Da beschwert man sich, das jahrelang das Haus verwahrlost wird und wenn dann endlich eine Sanierung erfolgt ist es nur blanker Terror.

    Ihnen mal ins Stammbuch:
    Modernisierungen resp. Sanierungen müssen Sie dulden.
    Da führt auch bei allen gefühlten Krankheiten kein Weg vorbei.
    Man könnte auch sagen: Waschen ja, aber bitte nicht naß machen.

  • BGB § 555d
    Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

    (1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.

    (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.

    (3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.

    (4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.

    (5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

    (6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.

    (7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • [quote='1']BGB § 555d
    Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist[QUOTE]

    Es heißt in meinem BGB § 555 " aufgehoben". Wie kommt's?

    Trotzdem einleuchtend. Von 10 Wohnungen sind nur 3 bewohnt, ist anzunehmen aufgrund des Zustands. Also wäre eine Sanierung zweckmäßig um die Wohnungen wieder an den Mann/Mieter zu bringen.
    Ich meine, bei aller Berücksichtigung auf einen kranken Mieter könnte der VM die Sanierung durchführen.

    Der M. ist nicht verpflichtet irgendwelche Möbelstücke selbst beiseite zu räumen etc.Es gibt auf für die Zeit der Sanierung entsprechend Mietminderung.

  • Hallo Nessy,

    "... komuniziere mit dem Vermieter nur noch in Anwaltschaftlicher vertretung."
    - Und was erwartest Du jetzt hier von nicht-Rechtsanwälten?

    "Gibt es keine Möglischkeit diesen Terror zu abzuwenden."
    - 1. Versuchen, dem VM per Gerichtsbeschluss die Durchführung der Sanierungsarbeiten untersagen.
    - oder 2. Kündigen und ausziehen.

  • Kein Zitierfehler. In meinem BGB § 554 heißt es:"Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug"

    Eindeutig § 555 (aufgehoben) . BGB aus 1975.


    1. "Zitierfehler": der Grund für meine Bearbeitung war ein falsch zugeordnetes Zitat in meiner Antwort, deswegen ist auch "Zitierfehler" als Grund für meine Bearbeitung genannt - eigentlich ganz problemlos zu verstehen.

    2. Dein BGB von 1975 ist sowas von längst nicht mehr aktuell, deswegen auch der Link zur aktuellen Fassung auf der Seite vom Bundesjustizministerium. Dass man sich auf so eine Uraltfassung beruft - da kannst auch gleich nen Atlas von 1488 für ne Weltumseglung verwenden und Dich dann wundern, dass heutzutage Amerika brettlbreit im Weg liegt...

  • 1. "Zitierfehler": der Grund für meine Bearbeitung war ein falsch zugeordnetes Zitat in meiner Antwort, deswegen ist auch "Zitierfehler" als Grund für meine Bearbeitung genannt - eigentlich ganz problemlos zu verstehen.

    2. Dein BGB von 1975 ist sowas von längst nicht mehr aktuell, deswegen auch der Link zur aktuellen Fassung auf der Seite vom Bundesjustizministerium. Dass man sich auf so eine Uraltfassung beruft - da kannst auch gleich nen Atlas von 1488 für ne Weltumseglung verwenden und Dich dann wundern, dass heutzutage Amerika brettlbreit im Weg liegt...

    Muss herzhaft lachen. Demnächst ist das neue BGB fällig.

    (..habe inzwischen meine Leitung verkürzt....:p)

    Einmal editiert, zuletzt von Banane (1. Mai 2016 um 14:28)

  • Muss herzhaft lachen. Demnächst ist das neue BGB fällig.


    Alternativ ein Lesezeichen auf Gesetze im Internet, da hast immer die aktuellste Fassung.

    (..habe inzwischen meine Leitung verkürzt....:p)


    Passt, ist ja eh Sonntag... :)

  • Hallo Zusammen,

    ich habe die hier geschiebenen Antworten aufmerksam gelesen, so wie es aussieht muß ich wohl
    in den sauren Apfel beißen und diese Baumaßnahmen über mich ergehen lassen.
    Ich habe BGB § 555d nachgelesen und mir die Härtefallklausel angeschaut, nach dieser Maßgabe
    kann man schon fast tot sein und muß immer noch Baumaßnahmen dulden, gannnz Toll !!

    Eine Frage an Euch, meint Ihr ich muß die Baufirma den ganzen Tag in meiner Wohnung dulden
    oder könnte ich da Einschränkungen vorgeben ?

    Grüßle Nessy


  • Eine Frage an Euch, meint Ihr ich muß die Baufirma den ganzen Tag in meiner Wohnung dulden
    oder könnte ich da Einschränkungen vorgeben ?


    Wenn Sie die Ausfallzeiten bezahlen, könnte ich mir das schon vorstellen.

  • [QUOTE]Eine Frage an Euch, meint Ihr ich muß die Baufirma den ganzen Tag in meiner Wohnung dulden
    oder könnte ich da Einschränkungen vorgeben ?[QUOTE]

    Im Extremfall könnte ich mir eine entsprechende Krankheit -z.B. Pflegedienst- vorstellen. Oder Du brauchst für bestimmte Stunden die gesamte Wohnung für Balzspiele....:):o

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