Schutz vor Räumungsklage des eigenen ex Partners.

  • Ex Partner Herr O hat zu ende März 2016 die Wohnung gekündigt ( er ist der Hauptmieter ).
    Darin Wohnt seine ex Partnerin Frau G mit dem gemeinsamen Kind mit einem Untermietvertrag zwischen sich und ihren ex Partner Herr 0.
    Frau G sprach Telefonisch mit dem Vermieter wegen des weiter verbleiben in der Wohnung mit dem Kind.
    Die Antwort vom Vermieter war ( ihm sei egal wer darin wohnt solange die Miete immer bezahlt wird ) Also so zu sagen eine Mündliche zusage.
    Dann hat die ex Partnerin Frau G zusätzlich den Widerspruch § 574 BGB eingelegt an den Vermieter.
    Der Mietanteil von Frau G ging an ihren ex Partner und er wiederum zahlte bei dem Vermieter die komplette Mietsumme ein.
    Belege des Untermietvertrages mit dem ex Partner Herr O und auch der Mietanteil von Frau G die sie ihren ex Partner zahlte liegen als Kontoauszüge vor.

    Meine eigentliche Frage ist nun durch die mündliche zusage des eingentlichen Vermieters und das Frau G auch seit dem wie abgesprochen 1 Januar 2016 alleinige Miete komplett selbst an den Vermieter Persönlich zahlt wer jetzt Mieter der Wohnung ist?
    Denn die Sache ist die das Herr O die Kündigung an den Vermieter der Wohnung zurückgenommen hat.
    Herr O selber Wohnte nie wirklich mit in dieser Wohnung.
    Denn Herr O will jetzt die Wohnung seiner neuen Freundin Frau F weiter geben und seine ex Partnerin Frau G und das gemeinsame Kind sollen raus.
    Da dies bisher noch nicht passierte besorgte der ex Partner Herr O sich beim Gericht eine Räumungsklage an Frau G und dem Kind mit der Behauptung Mietschulden bei ihrem eigenen ex Partner Herr O zu haben da er im Mai zu ihr sagte das sie den Unterhalt den er ihr seit fast 4 Jahren zahlt von der Miete die sie an ihn zahlte abziehen soll und den Restbetrag geht als neuer veränderte Dauerauftrag weiter an ihn.

    Was für Möglichkeiten hat Frau G als erneut Schwangere Alleinerziehende Mutter in der Wohnung zu bleiben??

    Danke im voraus.

  • MileyHannah86,
    hier müsste festgestellt werden, wer mit wem seit wann einen schriftlichen Mietvertrag hat, evtl. auch / oder einen mündlichen. Und dann eine Beratung bei einem Fachanwalt.

  • das kind gehört zum hauptmieter wie auch zur untermieterin.
    ich schreibe füpr eine freundin da sie kein internet hat.

    den ich weis von 2 anwälten das ich diese frau der ich helfe im recht steht und man sie so gesehen ohne mietschulden und co nicht als schwangere und da zu ein kind von 3 raussetzen kann zu dem es der eigene ex partner ist der nun klagt weil er von heute auf morgen kein unterhalt mehr zahlen wollte obwohl er a der vater des kindes ist und da zu vermögen was heißt das er zahlungsfähig ist.
    Das wollte ihr nur nicht mehr weil seine ex ihm sich nicht unterworfen hatte punkt

  • das kind gehört zum hauptmieter wie auch zur untermieterin.
    ich schreibe füpr eine freundin da sie kein internet hat.
    den ich weis von 2 anwälten das ich diese frau der ich helfe im recht steht und man sie so gesehen ohne mietschulden und co nicht als schwangere und da zu ein kind von 3 raussetzen kann zu dem es der eigene ex partner ist der nun klagt weil er von heute auf morgen kein unterhalt mehr zahlen wollte obwohl er a der vater des kindes ist und da zu vermögen was heißt das er zahlungsfähig ist.
    Das wollte ihr nur nicht mehr weil seine ex ihm sich nicht unterworfen hatte punkt


    "Es gibt kein grösser Leid, als was der Mensch sich selbst andeit (norddeutsch: antut." Ich kann dann nur an Rechtsanwälte verweisen...

  • Hallo MileyHannah86,

    grundsaetzlich: Das Mietrecht ist nicht dazu geeignet, familiaere Streitigkeiten / Unterhaltsdiskussionen zu loesen.

    Was die Mietverhaeltnisse angeht: Bis zum 31.3. gab es hier zwei Mietvertraege.

    Einmal den zwischen dem Vermieter und ex Partner O (als Mieter). Und einmal den zwischen ex Partner O (als Vermieter) und ex Partnerin G (als Mieterin). Das heisst, ex Partnerin G musste Miete an den ex Partner O zahlen, ex Partner O musste Miete an den eigentlichen Vermieter zahlen.

    Nun hat ex Partnerin G allerdings ab Januar direkt an den Vermieter gezahlt. Das heisst, sie ist Ihrer Verpflichtung aus dem Mietvertrag (Zahlung der Miete) gegenueber Ihrem Vertragspartner (Vermieter O) 3 Monate nicht nachgekommen. Und ein Mietrueckstand von mehr als 2 Monatsmieten berechtigt zur fristlosen Kuendigung. Von daher waere eine Kuendigung durchaus moeglich.

    Was den ganzen Rest betrifft, ob die Ruecknahme der Kuendigung ueberhaupt gueltig ist, ob durch das Telefonat und die Ueberweisungen einen neuer Mietvertrag begruendet wurde, ob die Verrechnung von Mietzahlung und Unterhalt nachgewiesen werden kann, ob ein Haertefall vorliegt, etc: das kann wohl wirklich nur ein Anwalt nach Einsicht in die Unterlagen aufdroeseln.

    cu
    Guenni

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