Wohnungsbesichtigung nach Kündigung

  • Hallo,
    ich wohne zur Untermiete in einer WG und werde bald ausziehen. Der Vermieter (Hauptmieter) wohnt auch im Haus.

    Mein Vertrag ähnelt diesem hier: http://www.tfc-24.de/whg/Mietvertrag.pdf

    §4 Punkt 4 ist identisch mit einem Punkt in meinem Vertrag.

    Ich frage mich nun, ob mein Vermieter tatsächlich immer werktags zwischen 10 und 18 Uhr in mein Zimmer darf? Darf er das auch wenn ich nicht da bin? Ohne Terminabsprache? Das fände ich ehrlichgesagt nicht so toll.
    Hier steht unter "Regelungen im Mietvertrag" dass eine solche Klausel unzulässig ist. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm Verstehe ich das richtig? Muss ich einer Besichtigung also tatsächlich nur nach Absprache zustimmen?

    Dankeschön, Grüße

  • Lesen Sie § 10.4
    Da steht es genau geschrieben.....nach vorheriger Ankündigung! Trifft auch für Besichtigen zu, aber eben nur dann nach Kündigung.

  • Halo laupl,
    natürlich darf der VM nur mit Deiner Zustimmung (und wenn Du verlangst in Deinem Beisein) Deine Wohnung betreten. Ansonsten wäre das Haudfriedensbruch (§ 123 StGB) und strafbar. Ein Mieter darf übrigens während der Mitzeit das Türschloss austauschen, nach Mietende Rückbau.

  • So ziemlich jeder Paragraf zum Mietrecht endet mit:

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Heißt auch wenn im Vertrag steht das der Vermieter werktags zwischen 10 und 18 Uhr mit Interessenten das Zimmer besichtigen darf, ist das unwirksam.

    Ohne Deine Erlaubnis und Terminabsprache darf er das Zimmer nicht betreten.

    1. Maßnahme, Schließzylinder der Zimmertür austauschen.

    2. Maßnahme, selbst Termine festlegen an denen, in Deiner Anwesenheit, Besichtigungen mit Interessenten möglich sind und diese dem Vermieter nachweisbar mitteilen.

    Wie oft dürfen Besichtigungen stattfinden?

    Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Urteilen herausgearbeitet, dass es ausreichend ist, wenn der Mieter Besichtigungen ein bis zweimal pro Woche für 2-3 Stunden duldet (z. B. LG Kiel, WM 1993, 52; LG Frankfurt a. M., NZM 2002, 696). Sofern der Mieter bereits eine Vielzahl von Besichtigungen zugelassen hat, wird dem Mieter hier mit steigender Zahl der Besichtigungen eine Verringerung der Zahl der Termine zuzusprechen sein (AG Hamburg, WM 92, 540, hier ein Sammeltermin pro Monat). Im Sinne einer schonenden Ausübung des Besichtigungsrechts sollte der Vermieter versuchen, anstehende Besichtigungen terminlich zu bündeln.

    Quelle https://www.mietrecht.de/wohnungsbesich…ermieter-recht/

    Anmerkung: Ich persönlich halte 45 - 60 Minuten pro Besichtigungstermin für ausreichend.

  • 1. Maßnahme, Schließzylinder der Zimmertür austauschen.


    Falls diese keinen Schliesszylinder haben sollte sondern ein übliches Bundbartschloss, so gibt es darin einzusetzende Steckschllösser im Handel. Auch steht dem VM kein Türschlüssel zu, es sei denn, sowas wäre im MV ausdrücklich vereinbart worden.

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