Frage: Mietvertrag

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen befristeten Mietvertrag erhalten und habe diesbezüglich eine Frage. Und zwar kann der Vermieter mich quasi nach dem Ablauf des Vertrages einfach ohne Probleme "rausschmeissen"?

    §8 steht ja, dass eigentlich nichts dagegen spricht, für eine Vertragsverlängerung, wenn ich mich an die Vertragsvereinbarungen halte? Können Sie mir da eventuell weiterhelfen?

    viele Grüße
    Mike
    ----
    Vertrag:

    § 2 Mietzeit
    1. Der Mietvertrag läuft
    während der im Hauptvertrag vereinbarten Dauer
    von xx.xx.x bis yy.yy.yy.

    2. Der Mietvertrag läuft nur zum vorübergehenden Gebrauch und endet daher zum
    oben angegebenen Datum, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

    3. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, wird
    unter Ausschluss von § 545 BGB das Mietverhältnis nicht verlängert. Eine
    Fortsetzung oder Erneuerung des Mietvertrages muss ausdrücklich vereinbart
    werden.

    § 3 Höhe der Miete
    1. Die Miete inklusive Betriebskosten beträgt pauschal monatlich xxx Euro und bedarf keiner jährlicher Abrechnung.
    (in Worten: xxxxx)

    §8
    Sonstige Vereinbarungen: Der Mieter ist an einer längerfristigen Vermietung interessiert. Einer Verlängerung des Mietvertrages spricht nichts dagegen, wenn sich der Mieter an den Vertragsvereinbarungen hält und keine Mietausfälle bzw.-verzögerungen entstehen. Jedoch bedarf es immer der Zustimmung des Vermieters.

  • Dieser Mietvertrag ist kein Mietvertrag auf Zeit, sondern einfach ein unbefristeter Mietvertrag.
    Der Grund:

    § 575 BGB Zeitmietvertrag

    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Damit erübrigen sich auch alle weiteren Fragen. Vermietungen auf Probe gibt es nicht.

  • Was genau hast Du gemietet?

    @Kulinum

    Es gibt Ausnahmen wo eine Befristung auch ohne Angabe eines Grundes wirksam wäre.

    Zum Beispiel bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist oder möbliertem Zimmer innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung.

  • Dankeschön für die Antworten.

    Hat §8 etwas zu bedeuten? Muss er dann den Vertrag verlängern, wenn es befristet ist, wie Kulinum es erwähnt hat?Oder hat Paragraph 8 keine Bedeutung?

  • Ich habe vor eine ein Zimmer Wohnung zu vermieten..

    Was denn nun? Mieten oder Vermieten? Ist das evtl. eine voll möblierte Ferienwohnung oder eine ganz "normale" Wohnung?

    In einem Wohnheim?

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (25. März 2016 um 07:35)

  • SorRy: Mieten, eine ganz normale Wohnung habe ich vor zu mieten..

    Im Vertrag steht:
    § 1 Mietgegenstand
    Vermietet wird in der Wohnung Xxx .
    1. Ein möbliertes Zimmer möblierte Zimmer zu Wohnzwecken
    2. Der Mieter ist berechtigt, Bad, Küche sowie folgende
    Einrichtungen und Flächen:xxx
    nach Maßgabe der Hausordnung oder der näheren Benutzungsordnung mitzubenutzen.

  • Und warum steht dann im Vertrag das:

    § 1 Mietgegenstand
    Vermietet wird in der Wohnung Xxx .
    1. Ein möbliertes Zimmer möblierte Zimmer zu Wohnzwecken
    2. Der Mieter ist berechtigt, Bad, Küche sowie folgende
    Einrichtungen und Flächen:xxx
    nach Maßgabe der Hausordnung oder der näheren Benutzungsordnung mitzubenutzen

    Damit wäre die Befristung ohne Grund nämlich wirksam.

    Am besten Du scannst den Vertrag ein und lädst ihn als Bild(er), nicht zu klein, hoch. Persönliche Daten unkenntlich machen.

  • Verstehe vielen Dank. ich hatte ihm gesagt gehabt, dass ich keinen befristetet Vertrag möchte, da ich ja auch abgesichert werden will. Daraufhin hat er wahrscheinlich Paragraph 8 verfasst, hat dies echt was zu bedeuten oder steht es drin,so dass ich mich einfach abgesichert fühle?

  • Verstehe vielen Dank. ich hatte ihm gesagt gehabt, dass ich keinen befristetet Vertrag möchte, da ich ja auch abgesichert werden will. Daraufhin hat er wahrscheinlich Paragraph 8 verfasst, hat dies echt was zu bedeuten oder steht es drin,so dass ich mich einfach abgesichert fühle?

    § 8 wäre ohne Bedeutung bzw. unwirksam, ebenso § 2 Pkt. 1, da ohne Grund,

    wenn unter § 2 Wohnung und nicht möbliertes Zimmer stehen würde.

    Hier will sich der Vermieter absichern!

  • Der Vertrag:

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist.

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  • Aus meiner Sicht will sich, wie schon geschrieben, der Vermieter absichern in dem er als Mietsache möbliertes Zimmer schreibt und nur zum vorübergehenden Gebrauch. Damit wärst Du als Mieter so ziemlich (miet)rechtlos.

    Ich würde den Vertrag fachanwaltlich prüfen lassen.

    Ist es denn eine in sich abgeschlossene Wohnung mit eigenem Bad und eigener Küche oder doch nur ein Zimmer und Küche und Bad werden gemeinsam mit dem Vermieter und/oder anderen Bewohnern genutzt?

  • Aus meiner Sicht will sich, wie schon geschrieben, der Vermieter absichern in dem er als Mietsache möbliertes Zimmer schreibt und nur zum vorübergehenden Gebrauch. Damit wärst Du als Mieter so ziemlich (miet)rechtlos.

    Ich würde den Vertrag fachanwaltlich prüfen lassen.

    Ist es denn eine in sich abgeschlossene Wohnung mit eigenem Bad und eigener Küche oder doch nur ein Zimmer und Küche und Bad werden gemeinsam mit dem Vermieter und/oder anderen Bewohnern genutzt?

    Ich danke Ihnen sehr, ich werde mich mal mit ihm in Verbindung setzen. Es ist eine in sich abgeschlossene Wohnung mit eigenem Bad und Küche.

  • Ich danke Ihnen sehr, ich werde mich mal mit ihm in Verbindung setzen. Es ist eine in sich abgeschlossene Wohnung mit eigenem Bad und Küche.

    Am besten ist es eine andere Wohnung bei einem seriösen Vermieter zu suchen.

    Selbst wenn, was ich für ziemlich sicher halte, der Anwalt bestätigt das die Befristung + Verlängerungsoption unwirksam ist, bei dem Vermieter würdest Du nicht froh werden.

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