Kleinreparaturklausel

  • Ist ein Betrag von 150,- Euro für eine Kleinreparatur zu hoch angesetzt? 4

    1. Nein (1) 25%
    2. Ja (3) 75%

    Ich bin in eine neue Wohnung umgezogen. Laut Mietvertrag beträgt die Höhe der Kleinreparaturklausel 150,- Euro die ich übernehmen müsste. Das maximum pro Jahr ist auf 9% der Jahresnettokaltmiete begrenzt. Die Wohnung ist aus den 70er Jahren, hat 53qm und kostet 460,- Euro Kaltmiete. Meine Frage ist, ob der Betrag von 150,-Euro in der Kleinreparaturklausel nicht zu hoch angesetzt wurde und dadurch die komplette Klausel unwirksam ist?

  • Wozu da eine Umfrage nötig ist erschließt sich mir absolut nicht.

    Höchstgrenze für Kosten einer einzelnen Reparatur:

    Die Vertragsklausel muss des Weiteren einen Höchstbetrag für die Einzelreparatur enthalten. Aus der Klausel soll sich ergeben, bis zu welchem Betrag eine Reparatur als Kleinreparatur gilt.

    Die Obergrenze dürfte hier bei etwa 75 Euro liegen (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385), Blank (Blank/Börstinghaus, Miete, § 535 Rn 347) geht von einer Obergrenze von bis zu 100 € aus, was in vielen Fällen zu hoch sein dürfte und dann zur Unwirksamkeit der Klausel führen kann. Es m.E. auch nicht richtig, diese Grenze star anzusetzen. Die Obergrenze muss in einem angemessenen Verhältnis zur Miete stehen.

    Ein vereinbarte Höchstbetrag für die Einzelreparatur von 200 € überschreitet aber diese Grenze bei weitem (AG Brandenburg, Urteil vom 6. 3. 2008 - 31 C 306/07 - NJOZ 2008, 2135 ). Liegen die Reparaturkosten in einem einzelnen Schadensfall über 75 €, trifft den Vermieter die vollständige Instandhaltungspflicht (der Mieter muss auch keinen Kostenanteil bezahlen). Die Vereinbarung einer quotenmäßigen Kostenbeteiligung des Mieters macht die gesamte Klausel immer unwirksam (LG Stuttgart 20 O 66/87, WM 87, 254, BGH a. a. O.).

    Quelle und mehr http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm

  • Bin neu hier und wusste nicht, dass man die Umfrage nicht unbedingt erstellen muss. Gut die Urteile sind ja schon etwas älter. Die Frage ist ob das zum jetzigen Zeitpunkt in dieser Höhe in Ordnung ist. Der Höchstbetrag für eine Einzelreparatur beträgt bei mir 150,- Euro.

  • Das heißt, wenn ich mich auf diese Gerichtsurteile beziehe, wäre die Aussage eher dahingehend das die gesamte Klausel zu den Kleinreparaturen unwirksam ist und der Vermieter somit selbst zahlen muss bei anfallenden Reparaturen?

  • Das heißt, wenn ich mich auf diese Gerichtsurteile beziehe, wäre die Aussage eher dahingehend das die gesamte Klausel zu den Kleinreparaturen unwirksam ist und der Vermieter somit selbst zahlen muss bei anfallenden Reparaturen?

    Reparaturen muß der Vermieter ohnehin zahlen.

    Nur die sog. Klein-/Bagatellreparaturen kann er auf den Mieter abwälzen.

    Sofern es denn eine entsprechend wirksame Klausel im Mietvertrag gibt.

    Die in Deinem ist, schon allein weil der Jahreshöchstbetrag über 8 % der Jahresnettomiete betragen soll, unwirksam.

  • Ohje, ich habe mich vertan. Habe gerade nochmal im Mietvertrag nachgeschaut. Der Jahreshöchstbetrag beträgt doch nur 8 % der Jahresnettomiete. :( damit bleibt nur noch die Frageoffen, ob die 150,- Euro für eine Einzelreparatur gerechtfertigt ist.

  • Ohje, ich habe mich vertan. Habe gerade nochmal im Mietvertrag nachgeschaut. Der Jahreshöchstbetrag beträgt doch nur 8 % der Jahresnettomiete. :( damit bleibt nur noch die Frageoffen, ob die 150,- Euro für eine Einzelreparatur gerechtfertigt ist.

    Lies doch einfach was in den Links steht:mad:

    Dann kannst Du Dir die Frage selbst beantworten

  • Ich bin ...


    1. Ohne Gruss:eek:
    2. Mit "Ich" angefangen...:eek:
    Davon mal abgesehen: Nach meinen Erfahrungen sind 100€ das allerhöchste, und das auch nur bei höherwertigen Mietsachen.

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