Nebenkostenabrechnung Korrektur

  • Hallo,

    ich habe im November 2015 meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 erhalten. Fazit war, dass ich ca. 30 Euro nachzahlen musste. Da ich aus der Wohnung bereits ausgezogen war, wurde die Nachzahlung mit der Kaution verrechnet und so habe ich von meinem ehemaligen Vermieter die Kaution abzüglich des Nachzahlungsbetrages auf mein Konto überwiesen bekommen. Das ist ja alles in Ordnung gewesen.
    Nun habe ich am 31.12.2015 aber noch eine E-Mail erhalten, dass die Nebenkostenabrechnung fehlerhaft war und ich wegen eines vergessenen umlagefähigen Postens nun noch weitere 150 Euro nachzahlen soll. Die korrigierte Nebenkostenabrechnung war der E-Mail beigefügt. Ist diese Forderung rechtens? Ich habe u.a. gelesen, dass nach der bereits geleisteten Zahlung keine Forderung zu Lasten des Mieters mehr geltend gemacht werden kann. Aber ich bin mir unsicher, ob das auch nach aktueller Rechtssprechung gilt?

    Ich danke schon jetzt für die Hilfe!

  • Ich habe u.a. gelesen, dass nach der bereits geleisteten Zahlung keine Forderung zu Lasten des Mieters mehr geltend gemacht werden kann.


    Falsch gelesen. Innerhalb der 12monatsfrist nach Ende des Abrechnungszeitraumes kann der Vermieter die Abrechnung noch korrigieren.

    Ob die Höhe der Forderung berechtigt ist kann man ohne die Einzelheiten zu kennen nicht beantworten.

    Du hast aber das Recht die Abrechnung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und beim Vermieter die Originalbelege einzusehen.

  • Zitat

    Nun habe ich am 31.12.2015 aber noch eine E-Mail erhalten, dass die Nebenkostenabrechnung fehlerhaft war und ich wegen eines vergessenen umlagefähigen Postens nun noch weitere 150 Euro nachzahlen soll.

    Aha...wie will der Vermieter eigentlich nachweisen, dass die E-Mail am 31.12.2015 bei Dir angekommen ist? Ich persönlich würde mich wohl "dumm" stellen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke für eure Hilfe! Ja, vielleicht werde ich mich "dumm" stellen. Ich überlege allerdings auch, allgemein Widerspruch einzulegen, da der Wasserverbrauch anteilig (9/12, da Auszug im September) vom Gesamtverbrauch des gesamten Jahres berechnet wurde und nicht exakt nach dem Zählerstand bei Auszug. Bin mir nur unsicher, ob sich der Aufwand lohnt.

  • Hast Du denn den Zählerstand des Auszugstermins? Wenn ja, kannst Du die entsprechende Differenz leicht errechnen und prüfen, ob sich der Aufwand lohnt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hi Parcival,
    ich würde jedenfalls den einzelnen Positionen, welche mir nicht korrekt erscheinen, mit Begründungen widersprechen, mgl. bis 31.01. Sind Zähler vorhanden, sind deren Anzeigen zu berücksichtigen. Ansonsten wäre mietflächenanteilig zu berechnen, und dann eben auch noch entsprechend mietzeitanteilig.
    Heizkostenabrechnung war i.O.?
    PS: Beanstandung(en) per Einwurfeinschreiben schicken.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (4. Januar 2016 um 14:25)

  • Ja, den Zählerstand des Auszugstermins habe ich. Nur leider fehlt mir der Zählerstand zu Beginn des Abrechnungszeitraumes, also Januar 2014 (bzw. Ende Dezember 2013). Dieser ist leider auch in der Nebenkostenabrechnung von 2013 nicht mit notiert. Es wurde lediglich aufgeführt, wie viel m³ Wasser insgesamt im Jahr verbraucht wurden.

  • Ja, den Zählerstand des Auszugstermins habe ich. Nur leider fehlt mir der Zählerstand zu Beginn des Abrechnungszeitraumes, also Januar 2014 (bzw. Ende Dezember 2013). Dieser ist leider auch in der Nebenkostenabrechnung von 2013 nicht mit notiert. Es wurde lediglich aufgeführt, wie viel m³ Wasser insgesamt im Jahr verbraucht wurden.


    Dann würde ich wohl kein Bohei drum machen und 9/12 errechnen.

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