Hallo liebe Community,
ich bin Eigentümer eines Zweifamilienhauses und vermiete das Erdgeschoss inklusive einen Teil des Gartens an eine
Familie mit drei Kindern.
Im Mietvertrag ist geregelt, dass der Garten zu den üblichen Freizeitzwecken genutzt werden darf und dass Eingriffe und bauliche Veränderungen des Gartens nur mit der Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden darf.
Darin heißt es auch, dass das Aufstellen, Aufbewahren und Lagern jeglicher Sachen außerhalb der Mieträume untersagt ist.
Der Garten ist nun in einem chaotischen, ungeordneten Zustand. Dies liegt nicht nur an den vielen gelagerten bzw. herumliegenden Gegenständen (Fahrrad, Bälle, Stühle usw.) sondern auch an einer ganzen Reihe von aufgestellten Spielanlagen. Hierzu zählt ein Sandkasten, ein Fußballtor, mehrere Schaukeln und ein Holzturm mit Rutschbahn. Der Garten ist ungefähr 100 qm groß.
Ich habe den Zustand des Gartens beanstandet und den Vermieter aufgefordert, die herumliegenden Sachen zu entfernen und den Holzturm abzubauen. Der Vermieter ist sich mit mir darin einig, dass der Garten in keinem guten Zustand ist und verspricht, die im Garten gelagerten Sachen zu entfernen.
Er weigert sich allerdings, den Holzturm mit Rutschbahn abzubauen und begründet dies damit, dass die Spielanlage kein Fundament hat und somit keine bauliche Maßnahme und kein Eingriff darstellt. Außerdem gehören derartige Anlagen seiner Meinung nach durchaus zu einer üblichen Freizeitnutzung des Gartens.
Kann ich als Vermieter den Abbau des Turmes verlangen? Gehören eine Schaukel, Rutschbahn und Holzturm etc. in einem 100 qm großen Garten wirklich noch zu den üblichen Freizeitzwecken und stellen keine bauliche Maßnahme dar?
Ich bedanke mich im Voraus für alle konstruktiven und begründeten Antworten!