Installation von Rauchmeldern nach Auszug von Kaution abziehen?

  • Hallo,

    ich bin vor ein paar Wochen umgezogen und habe jetzt meine Kaution wiederbekommen – abzüglich gut 60 Euro für die Anbringung von Rauchmeldern. Die lagen vorher einfach im Regal, es hatte sich niemand um die Installation gekümmert.

    Soweit ich mich richtig informiert habe, darf die Anschaffung und Installation eigentlich nicht dem Mieter in Rechnung gestellt werden, der Vermieter darf aber die Miete anteilig erhöhen. Mieterhöhung kommt ja nun bei mir nicht mehr in Frage, da ich schon ausgezogen bin. Darf er mir das dann von der Kaution abziehen?

  • Ok, danke! Ich versuch's mal. Ich vermute nur, dass der Vermieter dann irgendeine fadenscheinige Begründung hat und bei 60 Euro lohnt es halt nicht allzu viel Aufwand zu betreiben.

  • Laut § 49 Absatz 4 (BauO S-H) Landesbauordnung Schleswig-Holstein sind die Eigentümer (in der Regel Vermieter) für die Anbringung der Rauchmelder zuständig. Dort steht aber auch: „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern.“
    Mit der Betriebsbereitschaft ist aber nicht die Installation, sondern die Wartung, also z. B. Batterietausch gemeint, oder?

    Bei der Rücküberweisung meiner Kaution steht nur „minus Rauchmelder 61,74“, d. h. es ist nicht definiert, was genau sie abgezogen haben. Aber Wartungskosten für ein paar Rauchmelder können ja nicht so hoch sein.

  • Tyna:

    "Mit der Betriebsbereitschaft ist aber nicht die Installation, sondern die Wartung, also z. B. Batterietausch gemeint, oder?"
    - Weder - noch, sondern erforderliche Massnahmen, sie betriebsbereit/funktionsfähig zu halten.

    "Bei der Rücküberweisung meiner Kaution steht nur „minus Rauchmelder 61,74“, d. h. es ist nicht definiert, was genau sie abgezogen haben."
    - Und darüber würde ich eine centgenaue Abrechnung fordern.

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