Laut § 49 Absatz 4 (BauO S-H) Landesbauordnung Schleswig-Holstein sind die Eigentümer (in der Regel Vermieter) für die Anbringung der Rauchmelder zuständig. Dort steht aber auch: „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern.“
Mit der Betriebsbereitschaft ist aber nicht die Installation, sondern die Wartung, also z. B. Batterietausch gemeint, oder?
Bei der Rücküberweisung meiner Kaution steht nur „minus Rauchmelder 61,74“, d. h. es ist nicht definiert, was genau sie abgezogen haben. Aber Wartungskosten für ein paar Rauchmelder können ja nicht so hoch sein.