Toilettenspülung seit zwei Monaten defekt.

  • Hallo,

    angenommen die Toilettenspülung eines Mieters ist schon seit zwei Monaten Defekt. Das Wasser läuft leicht aber kontinuierlich nach und man muss jedesmal den Haupthahn zudrehen, damit nicht unnötig Wasser verschwendet wird. Natürlich muss man den Haupthahn auch immer wieder auf und zu drehen, wenn man sich die Hände waschen oder duschen will. Der Vermieter wrde schon fünf mal Informiert. Beim letzten Telefonat hat man die Antwort bekommen, dass die Meldung noch im System ist, man aber keinen Hausmeister rausschicken darf da es vom Hauseigentümer nicht freigegeben ist.

    Wie könnte man in diesem Fall reagieren?

    MfG

  • Hallo,

    angenommen die Toilettenspülung eines Mieters ist schon seit zwei Monaten Defekt. Das Wasser läuft leicht aber kontinuierlich nach und man muss jedesmal den Haupthahn zudrehen, damit nicht unnötig Wasser verschwendet wird. Natürlich muss man den Haupthahn auch immer wieder auf und zu drehen, wenn man sich die Hände waschen oder duschen will. Der Vermieter wrde schon fünf mal Informiert. Beim letzten Telefonat hat man die Antwort bekommen, dass die Meldung noch im System ist, man aber keinen Hausmeister rausschicken darf da es vom Hauseigentümer nicht freigegeben ist.

    Wie könnte man in diesem Fall reagieren?

    MfG

    Hallo,

    man schaue mal in den Mietvertrag ob nicht der Mieter mittels Kleinreparaturklausel verpflichtet ist die Reparatur selber zu berappen.

    Solange der bestimmungsgemäße Gebrauch der Toilette nicht beeinträchtigt ist, ist auch keine Mietminderung berechtigt, allenfalls falls das messbar wäre, der Wasserverlusst.

    ZITAT:
    Undichtigkeiten, Wasserverlust der Toilette.

    Häufig führen Undichtigkeiten an der Toilettenspülung zu hohen laufenden Wasserverlusten. Da in der Regel der Mieter seinen Wasserverbrauch selbst bezahlen muss, entsteht dem Mieter in Form des hohen ungenutzen Wassers so ein beträchtlicher Schaden. Sofern der Mieter nicht durch eine im Mietvertrag vereinbarte wirksame >>>Kleinreparaturklausel dazu gezwungen ist, den Mangel selbst zu beheben, kann er Ersatz des "Wasserschadens" vom Vermieter, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (siehe dazu unten) beanspruchen. Es handelt sich um einen >>>>Sachmangel für den der Vermieter mietrechtlich einzustehen hat.

    In diesen Fällen besteht jedoch in der Regel kein Recht auf Mietminderung, solange die bestimmungsgemäße Benutzung der Toilette nicht beeinträchtig ist. Der Vermieter muss ab dem Zeitpunkt, in dem er von dem Schaden Kenntnis erlangt, und mit der Schadensbehebung in Verzug gerät aber den "Wasserschaden" ersetzen - Details dazu nachstehend.

    Der Mieter sollte den Schaden unverzüglich dem Vermieter anzeigen und ihn gleichzeitig unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, den Schaden zu beheben. Erst dann tritt mietrechtlich >>>Verzug ein. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung die Reparatur durchzuführen innerhalb der Frist nicht nach (Verzug!) , so kann der Mieter den Schaden selbst beheben bzw durch einen Fachhandwerker beheben lassen ( § 536 a Abs 2 BGB) . Bei sehr hohem Wasserverlust kann auf eine Abmahnung des Vermieters verzichtet werden ( § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB).
    ZITAT Ende:

    Bevor man jetzt hier aber wieder vermeintlich etwas herausliest was nicht den Tatsachen entspricht, prüfe man ob man nicht tatsächlich mittels Kleinreparaturklausel selber ran muss.

    Gruß

    BHShuber

  • Zitat

    Bevor man jetzt hier aber wieder vermeintlich etwas herausliest was nicht den Tatsachen entspricht, prüfe man ob man nicht tatsächlich mittels Kleinreparaturklausel selber ran muss.

    Eine Kleinstreparaturklausel darf aber nie beinhalten, dass der Mieter selbst eine Firma beauftragen muss. Vielmehr muss der Vermieter tätig werden und kann die Kosten ggfs. bei dem Mieter geltend machen.

    Im vorliegenden Fall würde ich wetten, dass hier kein Mangel vorliegt, der im Rahmen der Kleinstreparaturklausel geltend gemacht werden kann. Wenn das Wasser im Spülkasten nachläuft, ist meist ein defektes Schwimmerventil die Ursache hierfür. Da dieses Ventil nicht dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegt, trägt der Vermieter die Kosten.


    Letztendlich soll so verhindert werden, dass der Mieter vorab einen Mangel beheben lässt, der gar nicht unter die Kleinstreparaturklausel fällt.

    Zitat

    Wie könnte man in diesem Fall reagieren?

    Schriftlich und nachweislich (Einwurfeinschreiben) den Vermieter auffordern den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ich würde weiterhin ankündigen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist der Mangel im Zuge der Ersatzvornahme selbst beseitigt wird und die Kosten von der nächsten Miete abgezogen werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Eine Kleinstreparaturklausel darf aber nie beinhalten, dass der Mieter selbst eine Firma beauftragen muss. Vielmehr muss der Vermieter tätig werden und kann die Kosten ggfs. bei dem Mieter geltend machen.

    Hallo,

    ran muss sollte heißen, dass der Mieter grundsätzlich auch selber eine Reparatur fachmännisch durchführen lassen kann obwohl der Vermieter hier zuständig wäre, verstehst.

    Da hier der Vermieter offensichtlich kein Interesse daran hat die Reparatur durchzuführen, bzw. diese hinausgezögert wäre auch das eine Vorgehensweise, den frühzeitig und ordnungsgemäß wurde der Schaden, bzw. Mangel ja gemeldet.:cool:

    Gruß

    BHShuber

  • Wenn eine Kleinstreparaturklausel im Mietvertrag angegeben wäre, hätte der Vermieter in den zwei Monaten schon bescheid geben können, dass es nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

    Die Personen im Büro können nicht handeln, da keine Freigabe für die Reperatur vom Hausbesitzer besteht.

    Kommt es beim Einschreiben drauf an welche Person dieses annimt, oder ist es egal wer für den Empfang quittiert?
    Wäre eine Frist von einer Woche ausreichend und müsste man mit Problemen rechnen, wenn man nach verstreichen der Frist eine Firma mit der Reperatur beauftragen würde und diese Unkosten von der Miete abzieht?

    MfG

  • Da dieses Ventil nicht dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegt, trägt der Vermieter die Kosten.


    Entweder meinst du jetzt nicht ernst oder bei dir auf der Toilette ist ein Wasserkasten, der noch mit Kettenzug betätigt wird. Bei jeder Betätigung der Spültaste wird ein Ventil geöffnet und lässt das Wasser frei, also ein Fall für die Kleinreparaturklausel. Ich muss doch auch einen Lichtschalter ersetzen, auch wenn ich nur indirekt die Leitung schließe oder öffne.

  • Wanto:

    "Wenn eine Kleinstreparaturklausel im Mietvertrag angegeben wäre, hätte der Vermieter in den zwei Monaten schon bescheid geben können, dass es nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt."
    - Quatsch! Der Vertrags- und Ansprechpartner des Mieters ist nun mal der Vermieter. Der Mieter hat mit befindlichkeiten des VM nichts zu tun .

    "Die Personen im Büro können nicht handeln, da keine Freigabe für die Reperatur vom Hausbesitzer besteht."
    - Lächerlich.

    "Kommt es beim Einschreiben drauf an welche Person dieses annimt, oder ist es egal wer für den Empfang quittiert?"
    - Wichtig ist, dass der M ein Einwurfeinschreiben an den VM unterseiner im *MV angegebenen Anschrift schickt - mit zeitnaher Fristsetzung und Verweis auf § 535 BGB.

  • Zitat

    Bei jeder Betätigung der Spültaste wird ein Ventil geöffnet und lässt das Wasser frei, also ein Fall für die Kleinreparaturklausel.

    Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Ventil innerhalb des Spülkasten keinem direkten Zugriff unterliegt. Ein Defekt des Tasters wäre eine Kleinstreparatur, aber niemals das Innenleben eines Spülkastens. Weiterhin muss ein defektes Schwimmerventil nicht mit einem defekten Taster zusammenhängen.

    Zitat

    Ich muss doch auch einen Lichtschalter ersetzen, auch wenn ich nur indirekt die Leitung schließe oder öffne.

    Nach deiner Argumentation würde dann auch ein defekt an der Stromleitung unter die Kleinstreparaturklausel fallen. Schließlich fließt erst durch die Betätigung des Schalters Strom hindurch (ich weiß, dass diese Argumentation technisch falsch ist).
    Der Taster (egal ob Spülkasten oder Lichtschalter) fällt unter die Kleinstreparaturklausel, weil diese dem eben dem ständigen Zugriff ausgesetzt sind. Alles andere, auch wenn es damit zusammenhängt, nicht.

    Ansonsten bitte (u.a.) mal hier schauen. Das Schwimmerventil ist hier konkret benannt.

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Ventil innerhalb des Spülkasten keinem direkten Zugriff unterliegt. Ein Defekt des Tasters wäre eine Kleinstreparatur, aber niemals das Innenleben eines Spülkastens. Weiterhin muss ein defektes Schwimmerventil nicht mit einem defekten Taster zusammenhängen

    Hallo Leipziger,

    auf das was du hier abzielst wurde vom Amtsgericht Wedding als Einzelfallentscheidung in einem Verfahren entschieden, wohl gemerkt es war eine Einzelfallentscheidung die in der Urteilsbegründung auch als solche deklariert nicht Vollumfänglich und generell bindend ist und nicht auf alle Fälle zu übertragen ist----------->28.10.2010, Az: 6a C 5/10

    Auch hier sollte es zu einem Verfahren kommen kann ein Amtsrichter wieder nur eine Einzelentscheidung treffen, ansonsten gilt wie bereits geposteter Link Mietrechtslexikon.

    Gruß

    BHShuber

  • Im Mietvertrag steht eine Kleinstreparaturklausel (auch Toilettenspülung) bis 120,-
    Somit muss der Mieter wohl für den Schaden aufkommen.

    Hallo,

    nur dann, wenn du nicht beim Amtsgericht hierüber eine Entscheidung erwirken willst, auch dann ist es wieder eine Einzelfallentscheidung die nicht auf andere Fälle übertragen werden kann.

    Zumindest für dich aber Klarheit bringt!

    1. 2. oder 3 jetzt musst du dich entscheiden wie du damit verfahren möchtest!

    Dabei kann dir hier keiner helfen.

    Gruß

    BHShuber

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