Formulierungen Schönheitsreparaturen

  • In meinem Mietvertrag steht: "Die Schönheitsreparaturen sind überweise in folgenden Zeitabständen, gerechnet ab Beginn des Mietverhältnisses auszuführen". Dann sind die Fristen aufgeführt.

    Es steht auch" Alle übrigen Schönheitsreparaturen sind alle fünf Jahre durchzuführen".

    Unter der gleichen Nummer steht auch die Quotenregelung bei Auszug.

    Haben den die obigen Regelungen nach heutiger Rechtsprechung noch Bestand?

  • In meinem Mietvertrag steht: "Die Schönheitsreparaturen sind überweise in folgenden Zeitabständen, gerechnet ab Beginn des Mietverhältnisses auszuführen". Dann sind die Fristen aufgeführt.
    Es steht auch" Alle übrigen Schönheitsreparaturen sind alle fünf Jahre durchzuführen".
    Unter der gleichen Nummer steht auch die Quotenregelung bei Auszug.
    Haben den die obigen Regelungen nach heutiger Rechtsprechung noch Bestand?


    Ebenfalls ohne Gruss:
    Diese (ohnehin unklaren) Regelungen bzw. Empfehlungen haben heutzutage m.E. keinen Bestand, da doppelt gemoppelt und zum Nachteil des Mieters.

  • Die Quotenregelung nicht mehr.

    Bei der Schönheitsreparaturklausel könnte man streiten. Der begriff üblicherweise könnte die Fristen variabel machen und somit die Klausel wirksam.

    Es wäre besser die Klausel als ganzes zu sehen statt Deiner Interpretation.

    Wenn möglich scann die entsprechende Vertragsseite ein und lade sie als Bild, bitte nicht zu klein, hoch. Persönliche Daten unkenntlich machen.

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