Beiträge von BHShuber

    Hallo alle zusammen,

    ich hatte meinen Fall hier in diesem Thread:

    https://forum.mietrecht.de/thread/9265-ru…ahlten-kaution/

    schon mal geschildert.

    Aktuell ist der Fall wie folgt:

    - Es ist kein Mietvertrag zustande gekommen
    - Es existiert nur eine Reservierungsvereinbarung, bei der eine Wohnung gegen Bezahlung von Betrag x reserviert wird
    - Betrag x wurde allerdings bereits auf ein Mietkautionskonto einbezaht (wir konnten ja nicht ahnen, dass der Mietvertrag nicht zustande kommen wird!)

    Wir haben mit der Bank gesprochen. Laut dieser muss der Vermieter das Konto einfach nur freigeben und bestätigen, dass es zu keinem Mietvertrag gekommen ist. Dazu das Sparbuch bei der Bank abgeben, dann können wir das Geld ausbezahlt bekommen. Heute kam jedoch ein Schreiben von der Bank, das uns darüber in Kenntnis setzt, dass der Vermieter die Auszahlung des Geldes an IHN verlangt.

    Wir zweifeln jetzt daran, dass das so rechtens ist, denn das steht im Widerspruch zu der Aussage, die wir direkt von der Bank erhalten haben. Laut dieser müssen wir nun Widerspruch einlegen, sonst wird das Geld in 4 Wochen an den Vermieter ausbezahlt.

    Kann dieser sich weigern, das Konto für uns freizugeben, obwohl nachweislich kein Mietverhältnis zustande gekommen ist und er überhaupt keinen rechtlichen Anspruch auf das von uns bezahlte Geld hat???

    Viele Grüße,
    eine sehr verwirrte und langsam verzweifelte Elsa

    Hallo,

    wie bereits erwähnt solltet ihr in dieser Sache einen Anwalt konsultieren und unter Umständen auf Herausgabe der Kaution klagen!

    Gruß

    BHShuber

    OK, danke erstmal für die Antworten.
    Aber was ist mit dem Thema, dass die dem Hausmeister meine Mail direkt zu lesen gegeben haben. Dann hat der Mann ja nun wahrscheinlich auch meine Mailadresse.
    Das kann doch so nicht rechtens sein..?

    Hallo,

    doch es ist rechtens, denn man müsste durchaus damit rechnen, dass die Mail dem Beschuldigten zu einer Stellungnahme vorgelegt wird, ferner auch damit, dass wenn man eine E-Mail versendet, auch der Versender, bzw. E-Mail Adresse bekannt wird.

    Natürlich darf diese E-Mailadresse nicht mißbräuchlich behandelt werden.

    Grundsätzlich halte ich auch die Hausverwaltung für den falschen Ansprechpartner, das wäre nämlich der Vermieter als Vertragspartner.

    Wenn es einem zu Laut ist und man nicht mit Nichts zufrieden ist, dann hat man immer noch die Möglichkeit sich eine andere Bleibe zu suchen.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo liebe Leute.
    Ich habe folgendes Problem. Meine Freundin meinte, sich von mir trennen zu müssen. Jetzt will sie, dass ich gehe und mir eine neue Wohnung suche. Das will ich aber nicht. Ich will drin bleiben und sie soll gehen, denn sie hat ja auch Schluss gemacht. Wir stehen beide im Mietvertrag. Sie sagt, sie bekommt sowieso mehr recht, weil sie die Wohnung rausgesucht hat und ihr 80% der Möbel gehören. Aber das sehe ich nicht als Grund. Wie soll ich vorgehen, damit ich die Wohnung behalten kann?

    Hallo,

    das was hier beschrieben wird, ist ein privatrechtliches Problem und hat pirmär jetzt nichts mit Mietrecht zu tun.

    Fakt ist, dass beide im Mietvertrag gesamtschuldnerisch eingetragen sind, es kann nicht der eine ohne die Zustimmung des Anderen kündigen, wenn der Vermieter dem nicht zustimmt, dass sich die Parteien nicht einig sind, ist nicht das Problem des Vermieters, zunächst noch nicht!

    Entweder man sitzt die Sache aus bis es der Tussi reicht und sie selber geht oder man lässt sich rechtlich Beraten bei einem Juristen.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo liebe Forum,
    ich habe vorhin im Treppenhaus einen lauten Anschiss von meinem Vermieter bekommen, dass ich meine Fenster nicht geputzt hätte und das alles "zum Kotzen" aussehen würde. Ich gebe zu, dass ich in diesem Frühling meine Fenster noch nicht geputzt habe, dies aber aus zeitlichen Gründen erst am kommenden WE in Angriffe nehmen könnte. SOweit so gut, auf der Seite habe ich keine Einwände und will das schon alleine wegen dem Ausblick für mich machen.
    Er meinte, aber der Dreck sich schon die Wände nach oben ziehen würde und das das ja gar nicht ginge und ich das beseitgen solle.
    Jetzt ist meine Frage, ob ich als Mieterin auch dafür zuständig bin, dass die Fassasde, die direkt an meinem Fenster ist (man muss sich das wie kleine Nischen vorstellen) auf zu reinigen habe. Klar Fensterrahmen von außen ist ja kein Thema, aber ich sehe irgendwie nicht ein, dass ich auch noch die Fassade putzen soll. Zumal ich im 1. STock wohne und gar nicht bis oben ans Fenster kommer, auch nicht mit der kleinen Leiter die ich habe und ich eher rausfalle und mir alle Knochen breche.

    Zudem hat sich der Vermieter beschwert, dass mein Fenster zur STraße so "ekelig" sei. Ich erklärte ihm, dass dies ein Pollenvlies ist und ich das nicht entfernen möchte, ich im Sommer sonst nicht bei geöffnetem Fenster schlafen kann. Er will das aber weg haben, weil es scheiße aussehe. Klar Pollenvliese sind eben leider nicht durchsichtig, ich muss schließelich auch mit der mangelden Aussicht leben. Er wollte es im Übrigen nicht verstehen, dass es sich hier nicht um Schmutz handelt, sondern um diese besagte Pollenvlies.
    Zudem beschwerte er sich, dass ich doch meine Vorhänge gefälligst ganz aufziehen soll oder gar nicht, weil nur halb "sieht scheiße aus und macht einen schlechten Eindruck".

    Die Frage ist nun, ob ich a) Die Fassade direkt am Fenster reinigen muss b) ich das Pollenvlies entfernen muss und c) ich die Vorhänge "ordentlich" zu verschließen habe.

    Nichts davon ist im Mietvertrag geregelt, zumindest nicht, dass ich x Mal im jahr Fenster putzen muss.

    Ich bin grad auf 180 und fühle mich stark angegriffen, zumal der Vermieter mich öffentlich auch noch denunziert hat, aber das gehört ja nicht hier her.

    Würde mich über eine Antwort freuen.
    Vielen Dank

    Hallo,

    mit Verlaub, gehen den Vermieter diese angegebenen Punkte einen feuchten Kehricht an, die Fassade ist keinesfalls Mietersache.

    Fenster kann der Mieter putzen wann er es für richtig hält, Fliegengitter u. Pollenschutzgitter anbringen gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, sofern sich kein Anderer daran stört oder eine Gefahrensituation sich daraus ergibt.

    Dem Vermieter sollte man einen Denkzettel verpassen, ich rate mal ein wenig Geld in die Hand zu nehmen und mittels Anwalt den Vermieter mal aufklären lassen, was er zu melden hat und was nicht.

    Gruß

    BHShuber

    Das Problem ist genau das.Der Vermieter schiebt es auf die Liegenschaftsverwaltung weil er es angeblich nicht weis wie die Rechnung zustande kommt und wie es berechnet wird ob qm oder Person.Die Liegenschaftsverwaltung gibt keine Auskunft die Antwort ich soll mich an den Vermieter richten.Ich dachte das mir jemand einen Tipp gibt
    da es ja nur um die Info geht wie abgerechnet wird.Denn die Kosten sind stark gestiegen und ich wollte wissen was davon die 3 Objekte betrifft

    Hallo nochmal,

    dann warte ab bis die Neben-Betriebs- und Heizkostenabrechnung kommt, vergleiche diese mit Vorjahren, falls vorhanden, wenn dir etwas zu hoch vorkommt hast du Einsichtsrecht in die Unterlagen bei der Hausverwaltung.

    Oder man suche sich in der Nähe einen Mieterverein und lässt das für sich erledigen, 2. Variante, man gehe zu einem Anwalt der was kann halt.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,
    Hoffe diese Kategorie ist richtig und ihr könnt mir helfen.

    Also, mein Opa (77) wohnt in einem schönen halben Häuschen mit Garten zur Miete. ( Vermieter ist eine große Wohnungsgesellschaft)

    Noch ist er fit und hoffentlich bleibt das noch lange so... Aber wir (also meine Familie und ich) würden gerne später dort einziehen. Er will das auch, weil er hat da ja viel im Garten und Haus gemacht was dann alles weg wäre.

    Nun fragen wir uns wie wir das am geschicktesten anstellen.
    Leider sind diese Häuschen sehr begehrt und sich einfach nur vormerken lassen geht leider nicht.
    Zumal die Häuser nach der Neuvermietung echt viel teurer sind als bei den Leuten die dort jetzt schon 30+ Jahre wohnen.

    Kann ich mich da einfach mit in den Mietvertrag schreiben lassen, so das ich nach seinem Ableben einfach dort weiter wohnen könnte (bzw dann erstmal überhaupt dort einziehen) als Grund könnte man ja sagen das er halt schon alt sind und ich ihn nicht mehr alleine wohnen lassen will
    Oder reicht es sich dort als 2. Wohnsitz anzumelden? Wahrscheinlich eher nicht oder.

    Hoffe hier kennt sich jemand mit sowas aus.

    Gruß Lisa

    Hallo,

    einfach wäre, denn ihr seid ja Familienmitglieder, dass der Opa beim Vermieter anzeigt, dass ihr bei ihm einzieht weil er selbst sich nicht mehr richtig versorgen kann, der Vermieter kann sich dagegen nicht wirklich wehren es sei denn es gäbe dadurch eine Überbelegung der Mietsache.

    Dann und jetzt kommt´s, jetzt bekomme ich gleich Schelte aber ich mache die Gesetze nicht, bitte hier lesen:

    Im Todesfall Berliner Mieterverein e.V.

    Wenn ihr dann im Häuschen bleiben möchtet, kann der Vermieter nur aus wichtigem Grund kündigen, wie. z. B. fehlende Mietzahlungen, siehe letzten Absatz die letzten Sätze.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,
    ich wohne in einer Eigentums Wohnanlage als Mieter.Ein Eigentümer zieht Pflanzen für seinen Privatgarten außerhalb der Wohnanlage, dafür macht er im Winter und Frühjahr die Heizung im Treppenhaus im Trockenraum an.Ausserdem nimmt er zum giessen seiner Pflanzen das Wasser vom Allgemein.Da an allen 3 Objekten kein Zähler iwiest möchte ich eine Aufstellung wie diese Kosten berechnet werden.
    Ich habe deshalb mehrmals schriftlich mit Bilder der Pflanzen und die Einstellung der Heizung an meinem Vermieter geschickt er schickte es an die Liegenschaftsverwaltung .Die einzige Reaktion keine Antwort zu meier Frage sondern ueber meinen eigenen Verbrauch.
    Frage:
    Steht mir die Auskunft rechtlich zu ??? Ich moechte wissen wie hoch der Verbrauch dieser 3 Objekte ist und wie der Verbrauch abgerechnet wird

    Hallo,

    wann der Mieter berechtigte Zweifel an der Abrechnung der Wasserkosten hat, sollte er diese bei der nächsten Neben-Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters bemängeln und Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verlangen.

    Sollte der Vermieter sich hier weigern, dann sollte man eine Klage nicht scheuen.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    zudem was viele nicht wissen, muss der Immobilienmakler bei Anfrage über E-Mail spätestens bei der Wohnungsbesichtigung über das Widerrufsrecht für Verbraucher belehren, macht er das nicht, kann er sofern der Mieter das auch nachweisen kann den Provisionsanspruch nicht halten und muss zu Unrecht geforderte Provision zurückbezahlen.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo zusammen,

    in unserer Nebenkostenabrechnung ist ein Besuch des Schornsteinfegers aufgeführt (mitte letzten Jahres).
    Dabei wurde der Schornstein gekehrt und Abgaswerte überprüft.

    In unserer Wohnung befindet sich eine Klappe zum Schornstein und ich vermute jetzt,
    dass der Vermieter mit dem Schornsteinfeger, während meiner Abwesenheit, die Wohnung betreten hat.
    Wir wohnen im 3. OG, darunter eine weitere Partei (wussten ebenfalls nichts), EG der Vermieter.

    Meine Frage daher:
    Muss der Schornsteinfeger bei einer Kehrung des Schornsteins Zugang zu allen Wartungsklappen haben
    oder reicht es auch, wenn er nur von außen an den Schornstein kommt und im Keller Zugang hat ?

    Besten Dank.

    Hallo,

    vermuten kann man ja mal, die Krux liegt darin begraben, dass man die Vermutung auch beweisen kann.

    Zudem wie bereits erwähnt benötigt man die Wartungsklappen nicht unbedingt, es reicht wenn der Zugang von oben in den Kamin und vom Heizungsraum eine Wartungsöffnung zugänglich ist.

    Mittlerweile sollte es sich auch beim letzten Vermieter rumgesprochen haben, dass das Betreten der Mieträume ohne Kenntnis des Mieter Hausfriedensbruch darstellt, ich denke nicht, dass sich das noch jemand traut aber es gibt ja bekanntlich nichts was es nicht gibt.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo Berny,
    danke für deine Antwort.
    Ich habe mich vielleicht nicht so klar ausgedrückt. Meine Frage war, ob ich für die Zeit in der das Fenster nun völlig kaputt ist eine Mietminderung vornehmen kann!? Der Vermieter hat zwar den Austausch veranlasst, aber ich muss solange mit dem offenen Fenster leben.
    Ich wollte keine Mietminderung rückwirkend bis Dezember.
    Liebe Grüße
    Rudiii

    Hallo,

    kuck mal hier, ist interessant:

    Mietminderungstabelle

    Mietminderung, undichte Fenster, Feuchtigkeit, Zugluft, Minderung Miete Fenster

    Gruß

    BHSHuber

    Das mit dem Punkt ist Quatsch, denn der ist nur der Abkürzungspunkt von MWSt (wie auch bei 100 EUR kurz vorher) und es geht auch klein weiter. Also die 300 EUR und je Kalenderjahr gehören definitiv zusammen.

    Aber: Wenn das bemängelt wurde, wäre ja noch spannend zu wissen, was jetzt drin steht...?

    Hallo,

    kauf dir einen, dann weist du es.

    Gruß

    BHShuber

    Hoppla, BHShuber.

    "... die 300€ beziehen sich auf einzelne Reparaturen ..."
    - M.E. falsch, denn wortwörtlich: "Der Mieter erstattet dem Vermieter die Kosten für Kleinreparaturen, deren Rechnungsbetrag 100 EUR zzgl. MWSt. im Einzelfall nicht übersteigt, maximal 300 EUR zzgl. MWSt. je Kalenderjahr ..."

    Genau wegen dieser Formulierung sollte diese Klausel bemängelt werden, wenn der Fall so eintreten würde! denn nach den 300 EUR zzgl. MwSt steht ein Punkt, je Kalenderjahr bezieht sich wiederum auf die 8%!

    Im Übrigen bereits bei den Haus & Grund Vereinen bereits schon vor längerer Zeit von Mitglieder bemängelt worden. Deshalb brauchen wir uns hierüber nicht zu streiten.

    Gruß

    BHShuber

    ... weil da steht: "maximal 300 EUR zzgl. MWSt. je Kalenderjahr und maximal 8% der Jahresnettomiete."
    Ob etwas standardmässig geschrieben steht oder nicht, spielt keine Violine - es steht eben darin und gilt.
    Evtl. könnte sogar die ganze Klausel gekippt werden wegen Unschlüssigkeit und/oder Benachteiligung des Mieters...:o

    Hallo,

    so nun sehr unvorteilhaft formuliert ist zunächst zu unterteilen zwischen einzelnen Kleinreparaturen und dem höchstmöglichen für mehrere Kleinreparaturen im Jahr und hier gelten die 8% maximal für alle Kleinreparaturen höchstens im Jahr, die 300€ beziehen sich auf einzelne Reparaturen und ist möglicherweise hier zu hoch angesetzt, was zur Ungültigkeit der gesamten Klausel führen kann!

    ZITAT:
    Höchstgrenze für Kosten einer einzelnen Reparatur:

    Die Vertragsklausel muss des Weiteren einen Höchstbetrag für die Einzelreparatur enthalten. Aus der Klausel soll sich ergeben, bis zu welchem Betrag eine Reparatur als Kleinreparatur gilt. Die Obergrenze dürfte hier bei etwa 75 Euro liegen (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385), Blank (Blank/Börstinghaus, Miete, § 535 Rn 347) geht von einer Obergrenze von bis zu 100 € aus, was möglicherweise zu hoch ist und zur Unwirksamkeit der Klausel führen kann. Ein vereinbarte Höchstbetrag für die Einzelreparatur von 200 € überschreitet aber diese Grenze bei weitem (AG Brandenburg, Urteil vom 6. 3. 2008 - 31 C 306/07 - NJOZ 2008, 2135 ). Liegen die Reparaturkosten in einem einzelnen Schadensfall über 75 €, trifft den Vermieter die vollständige Instandhaltungspflicht (der Mieter muss auch keinen Kostenanteil bezahlen). Die Vereinbarung einer quotenmäßigen Kostenbeteiligung des Mieters macht die gesamte Klausel immer unwirksam (LG Stuttgart 20 O 66/87, WM 87, 254, BGH a. a. O.).

    3) Höchstgrenze pro Jahr:

    Eine wirksame Kleinreparaturklausel setzt weiter voraus, dass im Mietvertrag zusätzlich auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel ein Jahr, vereinbart ist. Damit wird der Fall erfasst, dass eventuell mehrere Kleinreparaturen innerhalb dieses Zeitraumes bezahlt werden sollen (BGH VIII ZR 38/90, WM 91, 381).

    Ein Jahreshöchstbetrag in Höhe von einer Monatsmiete ist aber wohl bereits als zu hoch anzusehen (OLG Hamburg, WuM 1991, 385; AG Bremen, NZM 2008, 247). Die Höchstgrenze kann jedoch auf etwa 7% bis 8% der Jahresmiete festgesetzt werden (AG Braunschweig, GE 2005, 677 = ZMR 2005, 717); auf keinen Fall sollte aber eine Monatsmiete jährlich überschritten werden. Alle eventuell gegenüber Lieferanten bestehenden Gewährleistungsansprüche muss der Vermieter zunächst ausschöpfen, bevor die Kosten auf den Mieter abgewälzt werden können.
    ZITAT Ende

    Insofern ist die Höchstgrenze in Höhe von 300€ für eine einzelne Reparatur zu bemängeln.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo zusammen!
    Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen. Ich habe eine Ferienwohnung, die ich bisher recht unkompliziert für kurze Zeiträume ohne Vertrag vermietet habe (zum Teil über AirBnB).

    Nun habe ich eine Anfrage über ein halbes Jahr bekommen. Die Familie kommt aus dem Ausland für einen 2-jährigen Forschungsauftrag an der Universität nach Deutschland. Da ich nur im Winterhalbjahr Langzeitvermietungen abschließen will (da weniger erträglich), haben wir uns auf ein halbes Jahr verständigt, sprich 1.10.2015-31.3.2016. Danach muss er sich mit seiner Familie eine neue Bleibe suchen.

    Da er einen Mietvertrag für sein Visum benötigt, will ich nur sicher gehen, dass er nach einem halben Jahr kein Bleiberecht als "ordentlicher Mieter" bekommt und ich die Familie am Ende gar nicht mehr aus der Ferienwohnung herausbekomme.

    Was muss ich beachten? Gibt es eigene Mietverträge für Ferienwohnungen, die auch gelten wenn längere Zeiträume vermietet werden soll?

    Ich bin für Hilfe sehr dankbar! :)

    Hallo,

    da es sich hier um zeitlich befristete Verträge handelt, endet der Vertrag mit dem im Vertrag genanntem Zeitraumende, in deinem Beispiel am 31.03.2016.

    Ab diesem Zeitpunkt ist die Mietsache zurück zu geben, macht der Mieter das nicht, dann eben mit Räumungsklage!

    Wenn dir das unternehmerische Risiko zu hoch ist, dann nimm Abstand von der Vermietung an diese Familie, so einfach ist das.

    Gruß

    BHShuber

    Vielen Dank für Eure Antworten.
    Die Wohnung wurde als Erstbezug tapeziert und weiß gestrichen übergeben...

    Hallo,

    und somit hast du dir die Frage auch schon in der Frage selbst beantwortet ;-))

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    es gibt in meinem Mietvertrag von "Haus & Grund" einen Paragrafen zur Instandhaltung, den ich in dieser Formulierung nicht verstehe.

    "Der Mieter erstattet dem Vermieter die Kosten für Kleinreparaturen, deren Rechnungsbetrag 100 EUR zzgl. MWSt. im Einzelfall nicht übersteigt, maximal 300 EUR zzgl. MWSt. je Kalenderjahr und maximal 8% der Jahresnettomiete."

    Was ist denn nun im Jahr die Obergrenze 300 Eur oder die 8% (die in meinem Fall etwa 650 EUR wären)?

    Kann mir da jemand helfen?

    Danke und Gruß

    Hallo,

    was genau hat man denn da nicht verstanden, wenn die Höchstgrenze schon in Euro ausgewiesen ist in Höhe von 300,00€?

    die 8% stehen hier standardmäßig drinn, denn es gibt auch Mieter die weniger Miete bezahlen!

    Zudem sind Vereinbarungen im Mietvertrag die einen Mieter unangemessen benachteiligen nichtig.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo zusammen,

    ich habe mir einen PKW Stellplatz angemietet.
    Anbei habe ich einmal folgende Dokumente angehangen:

    • Objektbeschreibung
    • Mietvertrag
    • Rechnung

    Folgendes ist mir Passiert:
    Ich war auf der suche nach einem PKW Stellplatz. Da bin ich an einem vorbei gekommen an dem eine Telefonnummer stand wo man den anmieten konnte.
    Ich habe mich da gemeldet und einen Mietvertrag und eine Objektbeschreibung erhalten.
    Ich habe einen Mietvertrag für einen PKW Stellplatz unterschrieben.
    In diesem war nie die rede von irgendwelchen vermittlungsgebühren. Auch mündlich wurde ich nie darauf hingewiesen.

    einen Monat später bekomme ich auf einmal eine Rechnung für die Vermittlung des Stellplatzes. Ich solle 2 Monatsmieten + MWST überweisen.

    Als ich nachgefragt habe sagte man mir das das in der Objektbeschreibung steht. Dem ist auch so.

    Merkwürdig ist nur:
    Die Rechnung über die Vermittlung kommt von der selben Person wie der Mietvertrag. Also mir stellt quasi der Vermieter/Eigentümer eine Rechnung über die Vermittlung seine eigenen Stellplatzes. Das ist laut einem befreundeten Makler aber nicht rechtes.

    Dann kommt noch hinzu:
    Auf der Rechnung steht: 2 Monatsmieten (50€) + MWST = 119€
    Im Mietvertrag steht aber: Monatliche Miete: 42,02€ + 19% MWST = 50,00€
    Also sehe ich das doch richtig das 2 Monatsmieten = 100€ schon inkl. MWST sind oder?

    Ich habe kritische Teile in den Anhängen geschwärzt und die namen der Vermieter 1 zu 1 durch Pfantasie namen ersetzt

    ------------------
    Anhänge:

    • Rechnung:
      Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.
    • Vertrag:
      Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.
      Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.
    • Objektbeschreibung:
      Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    Hallo,

    einfache Frage, wurdest du über dein Widerrufsrecht aufgeklärt und hast hierzu Informationen von der Person erhalten?

    Maklerwiderrufsrecht m

    Wenn nein, kann der Vertrag umgehend widerrufen werden, die Provision muss nicht entrichtet werden, lass dich mal von deinem befreundeten Makler aufklären!

    Sollte der Vermieter zeitgleich auch der Vermittler des Mietvertrages sein, ist das nicht rechtens!

    Gruß

    BHShuber

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!