Beiträge von BHShuber

    Sprich: Der Mietvertrag ging ohne Änderung auf den neuen Besitzer/Vermieter über. Auch die Kaution.

    Hallo,

    ich hatte ja schon einen Link geliefert in dem das Thema behandelt wird.

    Selbstverständlich tritt der Käufer in den Mietvertrag ein, doch die Kaution geht nicht automatisch auf diesen über, bitte nochmals lesen, denn ohne die Zustimmung des Mieters darf der alte Vermieter die Kautionssumme dem Käufer nicht einfach übertragen.

    Hier ist die Krux versteckt, der Mieter muss nun aufgrund fehlender Zustimmung sich an den vorherigen Vertragspartner halten und die Kaution von diesem einfordern.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    ob die Dame auf etwas aufmerksam macht ist vollkommen unerheblich, diese Immobilie war bereits in Ihrem Bestand, es wurde von euch kein Auftrag gegeben, noch wurdet ihr auf ein Widerrufsrecht aufmerksam gemacht noch darüber belehrt, noch habt ihr auf euer Widerrufsrecht verzichtet.

    Nach geltender Gesetzgebung darf die Dame keine Rechnung stellen!

    So kannst du die Forderung zurückweisen oder dies deinen Anwalt machen lassen, kostet dich keinen Cent, denn sollte es zu einem Prozess kommen wird die Immobilienmaklerin verlieren, ich würde noch weiter gehen und der Dame so richtig eine reinwürgen, Zuwiderhandlungen gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz kann die Dame mal ganz schnell ihre Gewerbeerlaubnis kosten, von den bis zu 50.000€ Bußgeld mal ganz zu schweigen.

    Gruß

    BHShuber

    was soll ich machen nach deiner Meinung

    Hallo,

    zunächst einmal differenzieren, was wird denn tatsächlich erhöht, ein Anpassung der Vorauszahlungen von Nebenkosten ist keine Mieterhöhung.

    Dann egal welche Probleme du gedenkst zu haben und Störungen die du nicht hinnehmen willst, wird wohl kauf gegen eine Mieterhöhung entgegen zu setzten sein, das steht alles auf einem anderen Blatt.

    Machen musst du gar nichts, lass die Frist verstreichen und der Vermieter ist gezwungen sein Mieterhöhungsverlangen gerichtlich durchzusetzen, hier kannst du erstmals dann deine Einwände gegen das Mieterhöhungsverlangen äussern und deinen Unmut darüber zum tragen bringen.

    Gruß

    BHSHuber

    Kurz zur Schilderung. Ich wohnte bis vor einigen Wochen in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses, welches vor 4 Monaten verkauft wurde und somit den Besitzer (sprich den Vermieter) welchselte.

    Hallo,

    falsch!

    Der Besitzer der Wohnung bist du als Mieter, du sprichst hier vom Eigentümerwechsel, fakto neuer Eigentümer und damit einhergehend sobald im Grundbuch eingetragen auch Vermieter.

    Daraufhin sagte er mir, er könne mir mein Geld noch nicht auszahlen, denn er hat die gesamten Mietsicherheiten aller Wohnungsparteien noch immer nicht von der Vorbesitzerin des Hauses übertragen bekommen. Diese hätte er zwar schon mehrmals bei ihr angemahnt, aber bisher keinen Erfolg gehabt.

    Das allerdings ist nicht dein Problem, sondern das Problem des neuen Vermieters, davon einmal abgesehen, dass es einer Übertragung der Kautionssicherheit vom alten auf den neuen Vermieter es einer Zustimmung des Mieters bedarf.

    Muss ich wirklich auf mein Geld warten, bis die beiden sich irgendwann geeinigt haben?

    Nein, denn du kannst eine Klage auf Kautionsrückzahlung einleiten oder einleiten lassen, siehe hier:

    http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/vermieterwechsel.html

    Gruß

    BHShuber

    Welche Ansprüche könnte ich jetzt an meinen Vermieter stellen?

    Hallo,

    das kommt darauf an wie weit du in der Sache gehen möchtest.

    zunächst, rückwirkend wird schwierig, doch hat der Vermieter die zugesagte Eigenschaft der Mietsache nicht eingehalten, wenn das nicht vorher so besprochen war und der Mieter in Kenntnis dessen war, dass der Balkon erst noch gefertigt werden muss.

    Nun, sollte der Balkon zur alleinigen Nutzung gedacht sein, sollte dieser auch eine Abgrenzung zu den Anteilen der anderen Mieter haben, und hier versteckt sich die Krux, es steht wahrscheinlich nirgends geschrieben, so ist die zugesagte Eigenschaft der Mietsache zu beweisen was höchstwahrscheinlich mehr als nur schwer sein wird.

    Gruß

    BHShuber

    Im Eingangsbeitrag steht am Anfang, dass der TE auf Weisung der Hausverwaltung die Wände einheitlich streichen soll. Mit anderen Worten, dass die farbigen Wände verschwinden sollen.

    Hallo,

    ich weis nicht aber es wird doch hier sonst auch immer alles so genau genommen, woher um alles in der Welt möchtet ihr denn wissen, ob die Hausverwaltung zurecht diese Forderung stellt.

    Woher möchtet ihr wissen dass der Mieter nicht in hellen gedeckten Farben gestrichen hat oder in knallblau, so ist diese Frage schon mal gar nicht zu beantworten oder die Behauptung dass es sich um Schäden handelt zu belegen!

    Wände müssen nicht gestrichen werden nur weil die farbig sind. In welcher Farbe diese gestrichen ist wissen wir doch überhaupt nicht, lediglich dass die Hausverwaltung einheitlich gestrichen haben möchte, das braucht den Mieter aber nicht zu interessieren, wenn die Wände hell und gedeckt gestrichen sind.

    So kommen wir wieder auf die Möglichkeit, der Schönheitsreparaturklausel, welche wie schon erwähnt, meiner bescheidenen Meinung nach unwirksam ist.

    Gruß

    BHShuber

    Folgendes Problem:

    Ich habe am Wochenende eine Mieterhöhung bekommen, in der ich aufgefordert werde ab Februar knapp 10% mehr Kaltmiete zu zahlen. Begründung: „Anpassung an den derzeitigen Mietspiegel“

    Da der Mietspiel nicht angehängt wurde, habe ich ihn mir heute besorgt und musste folgendes feststellen:

    • Preis laut Mietspiegel: 5,80€/qm
    • Ich zahle zur Zeit 6,40€/qm
    • Der Vermieter möchte nun 7€/qm

    Ist es überhaupt rechtens, dass er die jetzige Miete, die schon knapp über 10% über dem derzeitigen Mietspiegel liegt, erhöhen darf?

    Hallo,

    müssen tust du ausser sterben gar nichts, schon gar nicht in diesem Fall.

    Diese Mieterhöhung soll wohl ein Mieterhöhungsbegehren von Seiten des Vermieters darstellen, die du wenn du diese nicht für gerechtfertigt hältst auch nicht zahlen musst.

    Du könntest auch hergehen und die Mieterhöhung zurückweisen oder aber nicht weiter darauf eingehen, in beiden Fällen ist der Vermieter gezwungen, die Mieterhöhung, bzw. das Mieterhöhungsverlangen gerichtlich durchzusetzten, dabei kommt es dann auf ober der Vermieter richtig gehandelt hat oder nicht.

    Gruß

    BHShuber

    Wie kann man sich solch einen Vertrag vorstellen? Bzw wie beauftragt man einen Makler mit der Suche?

    Hallo,

    der Mietsuchende wendet sich an einen Immobilienmakler und beauftragt diesen in Textform mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie, dabei spielt es keine Rolle ob E-Mail, Brief oder sonstiger anerkannter Kommunikationsverkehr.

    Dann sollte eine Widerrufsbelehrung des Immobilienmaklers folgen auf die der Verbraucher mit Unterschrift verzichtet oder auch nicht und der Immobilienmakler wird nach der Frist zum Widerruf des Vertrages mit der Suche beginnen.

    Gruß

    BHShuber

    Muss ich nach Kündigung raus innerhalb 3Monate auch wenn ich nichts habe ?

    Hallo,

    darkshadow hat Recht, erst einmal ruhig bleiben, die Kündigungsfrist bemisst sich danach wie lange das Mietverhältnis bereits besteht, das wissen wir nicht, denn das hast du nicht geschrieben.

    Dann sehe auch ich, dass bei dir eine Härtefallregelung greifen könnte.

    Warte mal ab was da kommt und wenn was kommt, dann stell das mal hier ein, vorher kann man nur spekulieren.

    Gruß

    BHSHuber

    Hallo,

    nein, denn der Immobilienmakler hatte ja bereits einen Auftrag und zwar vom Eigentümer/Vermieter für ihn einen geeigneten Mieter zu finden und nicht von dir den Auftrag, für dich eine geeignete Wohnung zu finden.

    Wie schon erwähnt, nur in diesem einen Fall wäre ein Provisionsbegehren an den Mieter zu stellen, hier muss aber der Immobilienmakler tatsächlich Suchbemühungen nachweisen und nicht bereits zur Vermietung beauftragte Immobilien aus seinem Bestand anbieten, dies ist nicht zulässig.

    https://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/__2.html

    Gruß

    BHShuber

    Muss ich als Mieter tatsächlich dafür aufkommen? Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

    Hallo,

    nein, aus dem simplen Grund heraus, dass das Objekt bereits im Bestand des Immobilienmaklers war, so gilt das Bestellerprinzip, d. h. der Vermieter und Eigentümer hat den Immobilienmakler mit der Vermietung des Objektes beauftragt, somit ist nach Wohnungsvermittlungsgesetz auch die Provision vom Vermieter zu bezahlen!

    Das was du hier erlebst ist ein Trick von so manchen Immobilienmakler der hier doppelt kassieren möchte, kann sein, muss nicht sein, jedenfalls ist die Provision nicht vom Mieter zu bezahlen.

    Diese würdest du in einem einzigen Fall zahlen müssen und zwar wenn du einen Immobilienmakler gezielt damit beauftragst für dich eine Wohnung zu suchen, selbst dabei darf das angebotene Objekt nicht bereits in seinem Bestand sein, denn das würde ja eine Beauftragung des Immobilieneigentümers voraussetzen, zudem hat der Immobilienmakler seine Suchbemühungen nachzuweisen.

    Gruß

    BHShuber

    Desweiteren glaube ich nicht das ich in meiner Wohnung mit Oropax leben muss.

    Hallo,

    das zuständige Ordnungsamt gibt gerne Auskunft über Ruhezeiten für Gewerke, ich gehe aber davon aus, wenn alles in ordentlichen Bahnen verläuft alle Genehmigungen vorhanden sind, das nicht viel bringen wird.

    Was soll man dir raten, einen Fachmann kommen lassen der den Lautstärkepegel misst und einen Fachjuristen der aufgrund des Ergebnisses sagen kann, in wie weit dies eine Beeinträchtigung der Nutzung der Mietsache gleichkommt.

    Wie steht denn der Vermieter dazu?

    Gruß

    BHShuber

    Da ich langfristig evt. das Haus übernehmen könnte, wenn ich nun bereits zu Mietzeiten investiere, z,B, ausbaue auf meine Kosten etc. was ist dabei zu beachten? Da ich noch eine Schwester habe, kann es da zu Problemen kommen, falls es mal zum Erbfall kommt

    Hallo,

    wie schon von den Usern hier erwähnt, handelt es sich um ein völlig normales Mietverhältnis, doch bei den Investitionen, bzw. in diesem Fall, Verbesserung der Mietsache auf Kosten des Mieters würde ich vorsichtig agieren, zumal noch eine Schwester erbberechtigt ist.

    Durch die Verbesserungen steigt unter Umständen der Wert der Immobilie doch steht es in den Sternen ob nun diese Immobilie auch geerbt wird, denn es könnte durchaus sein, dass der Mieter im Nachlass nicht berücksichtigt wird und nur einen Pflichtteilsanspruch hat?!

    So würde ich keine Verbesserungen hier vornehmen, solange es nicht zweifelsfrei testamentarisch feststeht dass von der Investition nicht nur Andere provitieren, diese Mieterein- und Umbauten muss der Vermieter nicht einmal übernehmen sollte der Fall kommen, dass ein Streit im Raum steht.

    Gruß

    BHShuber

    Müsste der neue Besitzer nicht meine gezahlten Abschläge vom alten Besitzer einziehen?

    Hallo,

    das kommt darauf an was kaufvertraglich dahingehend vereinbart wurde.

    In der Regel hat derjenige die Abrechnung zu machen, der nach dem Abrechnungszeitraum zur Abrechnung verpflichtet ist, bereits vom Mieter entrichtete Vorauszahlungen sind untereinander auszugleichen zwischen Käufer und Verkäufer.

    Der Mieter darf durch die Abrechnungsmodalitäten nicht benachteiligt werden.

    Besitzer der Wohnung bist du als Mieter, Eigentümer war der Verkäufer alter Vermieter und der Käufer nun neuer Vermieter!

    Den Nachweis dass die Vorauszahlungen entrichtet wurden kannst du ja in jedem Fall erbringen, so ist ein Widerspruch und Reklamieren der Abrechnung in jedem Fall ein geeignetes Mittel, wie der neue Vermieter sprich Käufer nun zu den Geldern kommt ist alleine sein Problem.

    Gruß

    BHShuber

    Jetzt, einen tag vor Weihnachten haben wir aber plötzlich eine fristlose Kündigung zum 4.1.2018 erhalten.

    Der angegebene zuständige der Antwaltskanzlei unseres Vermieters existiert aber laut deren Homepage gar nicht.

    Hallo,

    dann gilt es jetzt den Arsch hochzureissen, schleunigst zum Jobcenter zu rennen, dort verweist man euch auf das Amt zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit im Sozialbürgerhaus, die sich dann mit dem Vermieter und der Kündigung auseinandersetzen und das Pronto bitteschön.

    Gegebenenfalls, wenn hier wirklich noch ausstehende Mietzahlungen im Raum stehen, wird man euch ein Darlehen gewähren um die Schuld zu tilgen oder aber den unberechtigten Forderungen Einhalt gebieten.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    bla, bla, bla und noch mehr blabla!

    Selbstverständlich kann der Vermieter die Vorauszahlungen aufgrund vorangegangener Mietverhältnisse grob abschätzen, doch kann er nicht davon ausgehend auf das Verbrauchsverhalten eines anderen Mieters schließen und die Vorauszahlungen genauestens anpassen.

    So nun, diesen Vorwurf, den du dem Vermieter hier unterstellst, den musst du auch beweisen können!

    Eigenes subjektives Empfinden reicht hier nicht aus, hier sollten konkrete Angaben gemacht werden können, was, wieso, weshalb, warum?

    Scheiden werden sich die Geister in der Regel nach der ersten Abrechnung der Neben- Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen, kommt es zu einer höheren Nachzahlung, dann kann der Vermieter die Vorauszahlung anpassen, was hier offensichtlich nicht geschehen ist, in diesem Fall könnte aber auch der Mieter eine höhere Vorauszahlung anbieten.

    Was viele Mieter einfach übersehen, dass meist gerade die Heizkosten sich nach Grundfläche und Verbrauch berechnen im Verhältnis 50/50 oder 30/70 dabei ist es unerheblich ob du gar nicht heizt, die Grundkosten trägt man trotzdem.

    Gruß

    BHShuber

    Wie ist die Rechtslage? Muss der Schirm weg?

    Hallo,

    zu Frage 1, die Rechtslage ist schwierig, einerseits gehört das Aufspannen eines Sonnenschirms auf dem Balkon zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache, andererseits und gerade in diesem Fall scheint wohl dadurch ein anderer in der Nutzung seines Balkons gestört zu werden, wenn dessen Balkon durchnässt.

    zu Frage 2, wenn man nicht noch mehr Ärger und Schwierigkeiten hervorrufen möchte, dann lässt man sich eine andere Möglichkeit einfallen und lässt das Teil verschwinden.

    Für die Bekämpfung der Flugratten wäre zudem der Vermieter zuständig, soll dieser sich darüber Gedanken machen, wie er diese Belästigung beseitigt.

    Gruß

    BHShuber

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