Beiträge von BHShuber

    Bemühungen das Objekt zu verkaufen strebte er vor einem Jahr mittels Makler bereits an,es verlief erfolglos. Dann hat er mitbekommen,dass er einen wirtschaftlichen Nachteil dadurch hat,dass die Wohnung mit einem Mietvertrag belastet ist.

    Hallo nochmal,

    so einfach ist das nicht, nur weil der Vermieter seinen Phantasiepreis für die Immobilien nicht erreichen kann, heißt das nicht, dass er einen Wirtschaftlichen Nachteil durch die Vermietung hat, dies wird ein Richter entscheiden.


    Zitat

    Ist als Grund anerkannt,dass wenn er die Wohnung mit Mietvertrag mit geringerem Erlös verkauft,die wirtschaftliche Verwertung der Immobilie nicht möglich ist? Es ist nicht ersichtlich,dass es wegen dem MV nicht geklappt hat.

    Genau das muss der Vermieter eben nachweisen, die Form der erfolglosen Vermarktungsbemühungen, Absagen von Interessenten die Belegen, dass die Immobilie vermietet nicht gekauft wird, gegebenenfalls wird ein Wertgutachten erforderlich sein, das kostet mal so richtig Geld.

    Zitat

    Wenn die Kündigung unwirksam ist,warum sollte ich überhaupt widersprechen?

    Ob etwas wirksam ist oder nicht, wird ein Richter entscheiden, bzw. die Gerichtsbarkeit, wenn du nicht widersprichst, dann akzeptierst du die Kündigung, wenn du nicht ausziehst weil du dich im Recht wähnst bekommst du die Räumungsklage, also Arsch hoch reissen und selber deinen Beitrag leisten!

    Je früher du das machst, desto schneller wirst du wissen wie du dran bist, nur weil wir das Schreiben heißt das nicht, dass du nicht selber tätig werden musst, letztendlich wird das auf die eine oder andere Weise ein Richter entscheiden.

    Gruß

    BHShuber

    Das sehe ich anders. Eine Verwertungskündigung ist nur möglich, wenn eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks nicht möglich ist.

    Hallo,

    wie und wann eine Verwertungskündigung möglich ist, habe ich in meinem Post bereits erläutert.

    Gruß

    BHShuber

    Nein, aber im Zweifel wäre ich doch bei einer wirksamen Vereinbarung in der Beweispflicht oder ist die Auffassung falsch?

    Hallo,

    wo soll man hier anfangen und wo aufhören, mach den Teppich sauber so gut du es kannst und sieh was passiert, sich jetzt hier um ungelegte Eier permanent eine Kopf zu machen bringt dich nicht weiter.

    Wie bereits erwähnt, eine Absolution dafür wirst du hier nicht bekommen, geh zum Anwalt der sagt dir dann schon was Sache ist.

    Gruß

    BHShuber

    Muss ich juristisch überhaupt etwas unternehmen wenn die Kündigung nicht rechtens ist? Danke

    Hallo,

    entgegengesetzt der Meinung meiner Mitschreiber halte ich es durchaus für notwendig, der Kündigung zu widersprechen.

    Ein Vermieter kann dem Mieter ausschließlich nur aufgrund berechtigtem Interesses kündigen, was hier noch nicht vorliegt, wenn die Miete stets pünktlich gezahlt wurde und der Mieter dem Vermieter nicht nach dem Leben trachtet.

    § 573 Abs. 1 BGB

    Nach § 573 Abs. 2 muss die vom Vermieter geltend gemachten Gründe erkennen lassen, was er ja auch macht, allerdings falsch, warum:

    ER zielt hier auf eine sog. Verwertungskündigung hin, doch hier gibt es grundlegendes zu Beachten:

    ◾Absicht wirtschaftlicher Verwertung
    ◾Hinderung durch das Mietverhältnis
    ◾Angemessenheit der Verwertung
    ◾Gefahr erheblicher Nachteile
    ◾Detaillierte Begründung der Kündigung

    Bei der Absicht der wirtschaftlichen Verwendung zur Auszahlung von Miterben ist auch der Vermieter in der Pflicht nachzuweisen, dass aufgrund der Vermietung, bzw. des Mietverhältnisses das Objekt nicht zu verkaufen ist, hier muss er die erfolglosen Verkaufstätigkeiten und Verkaufsbemühungen genauestens darlegen.

    Schlichtweg muss der Vermieter darlegen, dass ihm eine erheblicher wirtschaftlicher Nachteil durch das Mietverhältnis entsteht.

    Der Kündigung widersprechen aus nicht nachvollziehbaren Gründen und einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen, der Vermieter wird hier nicht locker lassen.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo HH
    Da meine bisherigen vermieter von einem Besichtigungstermin noch nie Gebrauch gemacht haben. Wollte ich mich lediglich darüber informieren, da man ja viele unterschiedliche Meinungen liest und hört.
    Von verhindern des Termins war nicht die Rede. Hab ja nichts zu verbergen.

    Hallo,

    das hier ist die Rechtslage, was man hört und liest ist subjektiv oder kann subjektiv verstanden werden.

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm

    Gruß

    BHShuber

    Wenn das von beiden Vertragsparteien rechtsgültig unterzeichnet wurde, isses doch i.O., oder?

    Hallo Berny,

    gut aufgepasst, wenn das so wortwörtlich drin steht Mietende ist das ein weiteres Indiz dafür was der Mieter hier vorbringt.

    Allerdings kann ich meine Wohnung auf schon vor Kündigungsfrist zurückgeben, das stellt mich von der vertraglichen Verpflichtung der Mietzahlung noch nicht frei, ich denke auf den Wortlaut kommt es an.

    Gruß

    BHShuber

    Das streite ich nicht ab und möchte ich auch machen. Ein Sauger kann man leihen und so lange dauert das auch nicht. Habe ich schon öfter während der Mietzeit gemacht.

    Mir geht es nur darum, ob die Vermieterin das nachher auch akzeptieren muss, wenn es nicht durch eine Fachfirma und Allergiker gerecht erfolgte, so wie sie es in der Ergänzung verlangte. Was ich bisher gelesen und vermutet habe, ist diese Formulierung aber nichtig.

    Hallo,

    in der Regel kann er das nicht verlangen, schon gar nicht bei einem 15 Jahre alten Teppichboden, wie du hoffentlich gelesen hast, gilt dieser nach dieser Zeit auch wenn es sich um einen hochwertigen handelt als abgewohnt und müsste ohnehin ausgetauscht werden um die Wohnung in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, bzw. wenn mit gemietet als Bestandteil der Mietsache.

    Mach dem Boden so sauber wie es dir möglich ist und warte ab was er dann dazu meint.

    Du wirst jetzt hier keine Absolution erhalten wie du deinem Vermieter entgegnen kannst, wenn du es zu 100% genau wissen willst musst du sich in eine anwaltliche Beratung begeben.

    Gruß

    BHShuber

    Danke für die Antwort.

    Der Vermieter hat den Mietvertrag dahingehend in dem Passus Tierhaltung mit der Schreibmaschine um 2 Hauskatzen "erweitert".
    Dann wurde unter sonstige Vereinbarungen noch, neben ein paar anderen, die Teppichreinigung durch die Fachfirma aufgenommen.

    Haben es Individualvereinbarungen nicht inne, dass die ausgehandelt werden sollen und zwar im Zweifel nachweißlich durch den Vermieter, dass der Mieter mehrere Alternativen hatte und sich für diese Eine entschieden hat. Es ist ja nicht so als hätten wir eine Alternative gehabt, zumindest schriftlich, nimm es so oder es gibt keinen Mietvertrag, wäre die Alternative.

    Hallo,

    lies mal das hier, so ist die Rechtslage:

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/teppichboden.htm

    Schönheitsreparaturen umfassen nach der Entscheidung des BGB (NZM 2009, 126 Urteil vom 08.10.2008 - XII ZR 15/07) aber auch eine Grundreinigung der Teppichböden. Das bedeutet, dass der Mieter in einem Mietvertrag wirksam dazu verpflichtet werden kann, spätestens beim Auszug eine Grundreinigung der in der Wohnung verlegten Teppichböden vorzunehmen. Unter Grundreinigung ist die Reinigung des Teppichbodens mit einem technischen Reinigungsverfahren entsprechend dem Gütezeichen RAL 991 A2-3 (RAL= Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V, 53757 Sankt Augustin) durchgeführte Reinigung.

    Gruß

    BHShuber

    Also die Wohnung sieht super aus. Habe nicht geraucht und auch sonst sauber gelebt. Deswegen will ich eben auch nicht streichen. Habe keine Löcher in den Wänden. An der Balkontür ist etwas Schimmel wo der Stahlträger vom Balkon in die Wand geht (denke mal das kann man mir wohl kaum anlasten weil die Stelle und die Ursache offensichtlich sind).
    Als die Wohnung übergeben wurde war kein Licht im Bad habe im Protokoll stehen dass 5 Fliesen gerissen sind. Es fehlt etwas Emaille an der Badewanne (Durchmesser ca. 1 cm) und im Waschbecken (Durchmesser ca 2 mm).
    Die Hausagentur hat jedoch bereits mehrfach versucht bei der Nebenkostenabrechnung zu betrügen (habe das gemerkt und es wurde anschließend entsprechend korrigiert) und daher traue ich denen einfach nicht.

    Hallo,

    ich würde es so machen, wie Mainschwimmer es geschrieben hat, vielleicht das Eine oder Andere noch ein wenig kaschieren wenn sonst die Wohnung übergangslos wieder vermietet werden kann, sollte es doch keine Probleme geben.

    Es kann nicht verlangt werden eine Renovierung der ganzen Wohnung zu verlangen, wie bereits geschrieben, Endrenovierungsklauseln werden regelmäßig für unwirksam erklärt.

    Gruß

    BHShuber

    Was haltet ihr denn davon, dass ihr euren Vertragspartner, das ist euer Vermieter, schriftlich noch einmal informiert und einen Termin mit der Beseitigung dieser Flecken setzt. Gebt ihm 14 Tage nach Datum Zeit dafür, denn er muss sich kümmern und zusehen, dass die Handwerker und der Vermieter von oben in die Hufe kommen.

    Hallo,

    dem würde ich voll und ganz zustimmen, manchmal ist die Kommunikation von Vermieter zu Vermieter, Handwerker zu Vermieter und überhaupt spärlich und selten direkt, so könnte es tatsächlich sein, dass der Vermieter der Wohnung nicht weis, dass die Flecken noch da sind.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo!

    Ich habe meine Wohnung ordentlich gekündigt und habe nun ein Schreiben erhalten in welchem steht, dass ich die Wohnung renoviert zurückgeben muss.
    Im Anhang sind das Schreiben sowie die Seite des Mietvertrages.
    Renoviert erscheint mir sehr arbeitsintensiv. Habe mal gehört, dass sowas nicht automatisch vom Vermieter verlangt werden kann auch wenn es im Vertrag steht.
    Im Vertrag steht zudem, dass die Wohnung bei Einzug komplett renoviert gewesen sei, was nicht den Tatsachen entspricht.

    Bin für alle Tips dankbar.

    Viele Grüße,

    Jens

    Hallo,

    meines Erachtens ist das Verlangen des Vermieters nicht rechtens, Endrenovierungsklauseln wurden für unwirksam erklärt.

    Die Zeiten für Schönheitsreparaturen sind spätestens zum genannten Zeitpunkt zu erledigen, je nach Notwendigkeit eben vorher oder nachher, denn der Mieter hat auch während der Mietzeit die Mietsache in einwandfreiem Zustand zu halten.

    Wenn die Wohnung in einem wiedervermietbaren Zustand ist, brauchst eigentlich gar nichts machen.

    Es sei denn knallbunte Wände, die müssen zumindest in gedeckten Farben oder weiß gestrichen werden.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo : )

    LG
    Lia

    Hallo,

    auf das wesentliche reduziert haben Sie den Vermieter aufgrund der angefangenen Arbeiten darauf hinzuweisen, dass er die Wohnung, bzw. das vertragliche Mietobjekt in einen vertragsgemäßen Zustand zu bringen hat, dazu gehört eine funktionierende Heizung und die Fertigstellung der halt beigebauten Fenster.

    Dies bitte mit Fristsetzung und dem Hinweis, dass die Miete unter Vorbehalt weiter in voller Höhe bezahlt wird und man sich vorbehält, dass eine Mitminderung durchgeführt wird.

    Sodann geht man zu einem Anwalt der was kann halt, Anwalt für Mietrecht und informiere sich in wie weit und wie hoch man die Miete mindern kann.

    Gruß

    BHShuber

    Wir freuen uns über ihre Antwort

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo,

    antworten kann man geben, wenn die richtigen Fragen gestellt werden!

    Lies mal das hier:

    Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Notwendigkeit des Vorwegabzugs bei preisfreiem Wohnraum gibt es nicht. Sie kann aber aus Sinn und Zweck des § 556a Abs. 1 BGB entnommen werden. Der dortige Begriff der „Wohnfläche“ wird dahin ausgelegt, dass damit Gewerbe- oder anderweitige Nutzflächen nicht in die Abrechnung mit einbezogen werden dürfen (LG Aachen WuM 05, 720). Ein Vorwegabzug ist stets erforderlich, wenn durch die Gewerbeeinheiten ein Mehrverbrauch entstanden ist (Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 556a BGB Rn. 8).

    Nun gilt es herauszufinden ob dies in der Tat der Fall ist, bzw. ein Vorwegabzug stattgefunden hat, wenn ja, dann hast du mit Gewerbeflächen und deren Größe schon mal in deiner Abrechnung gar nichts am Hut.

    Zudem ist der dein Vermieter der Ansprechpartner, Gegebenheiten der Gemeinschaft der Eigentümer gehen dich nichts an und die HV wird hier auch keine Auskunft geben.

    Noch eine Frage die in Nachhinein auftritt ist, weist du in der TAT, dass Gewerbeflächen nicht tatsächlich in Wohnflächen umgewandelt wurden und auch als solche genutzt werden und vor allem woher?????

    Gruß

    BHShuber

    Wären wir gegen die Kündigung damals angegangen, hätten wir sogar sehr gute Chancen gehabt, denn mit den Gründen wäre der Vermieter gar nicht durchgekommen, wir sind ihm also sogar entgegen gekommen, daß wir von uns aus ausgezogen sind. Wenn in diesem Fall eine Kündigungsfrist von drei Monaten wäre, dann müßten wir für Oktober und November noch bezahlen, denn wir haben im August gekündigt. Aber warum wird eine Wohnungsübergabe gemacht, ein Mietende eingetragen, Schlüssel abgegeben, wenn doch kein Mietende ist? Kaution ausgezahlt (zwei Tage nach der Übergabe)? Den Mietverein haben wir wegen den zuviel gezahlten Quadratmetern eingeschaltet (insgesamt haben wir in den ganzen Jahren 14500,-Euro zuviel gezahlt - da kann man auch nicht mehr von Peanuts reden), da kam vorher noch nichts vom Ex-Vermieter von angeblich fehlenden Mieten...

    Hallo,

    bitte langsam und durchatmen......... laaaaaangsaaaaaam, durchatmen.

    So, jetzt, ihr habt eine Kündigung vom Vermieter bekommen, das ist ein wichtiges Dokument, welches aussagekräftige Beweiskraft besitzt.

    Alle anderen Vereinbarungen wurden wieder mal nicht schriftlich fixiert, leider.

    Macht aber nix, denn es besteht ja eine Kündigung durch den Vermieter, die schon mal nicht ganz den rechtlichen Gegebenheiten entspricht, denn es handelt sich hierbei um eine sog. Verwertungskündigung für die der Vermieter zunächst nachweisen müsste, dass er vergeblich versucht hat, das Haus in vermieteten Zustand zu verkaufen, das steht aber auf einem anderen Blatt ist aber wichtig für den Zusammenhang eures vorzeitigen Auszugs.

    Was ihr nun zu beweisen habt ist alleinig die Tatsache, dass der Vermieter mit euch eine Vereinbarung hat oder getroffen hat, dass der Auszug von ihm gewollt und vereinbart ist, nicht mehr und nicht weniger.

    Bitte mache dich darauf gefasst, dass du hier leider nicht ohne einen Rechtsanwalt für Mietrecht auskommen wirst, der Mieterverein hat es wohl gut gemeint allerdings einiges nicht in die richtigen Bahnen gelenkt.

    Also, durchatmen, einen Anwalt konsultieren wenigstens zu einer Erstberatung, wenn der dann eine Möglichkeit sieht, dann lasse es ihn machen, ok.

    Gruß

    BHShuber

    Zitat von Forumsnutzer;71369Nun fehlte mir nur noch ne genauere Meinung zu der FAKTISCH Überversicherung.[/QUOTE

    Hallo, und genau das sind wir wieder mit Begrifflichkeiten "faktisch Überversicherung" gibt es nicht, es gibt eine Versicherungssumme und es gibt hierzu den Begriff gleitender Neuwert, ist diese gleitende Neuwert nicht im Vertrag enthalten, muss der Versicherte von Zeit zu Zeit an gegebenen Neubaukosten angleichen und so kam die neue Versicherungssumme zustande.

    Was der Pansel von der Pfefferminzia erzählt ist völlig belanglos.


    Du hast es noch immer nicht kapiert, ausschließlich der Vermieter ist dein Ansprechpartner, er kann sich lediglich in Vollmacht von einem Mietverwalter vertreten lassen, ob das so ist lässt du ja in den Sternen stehen, hellsehen kann von uns keiner!

    [QUOTE]Sonstige Kommentare, ich sage nur Kraftausdrücke oder Pferde, helfen nicht. Also dann lieber nix schreiben! Danke.
    Ham' wir das jetzt klargestellt?!

    Doch die helfen schon und wenn sie wenigstens dabei helfen dich von deinem hohen Ross wieder auf den Boden der Tatsachen zurück zu bringen.

    So nun erkläre doch bitte, wie soll sich eine Auseinandersetzung Mieter/Vermieter auf die Tätigkeit des Verwalter und oder Hausmeister auswirken, jeder wird seine auftragsmäßige Arbeit eben so verrichten wie das vorher auch so war, es geht ihm nämlich nichts an, welchen Dissens zwischen Mieter und Vermieter herrscht.

    Frag erst gar nicht, wenn dir die Antworten nicht gefallen, es gibt irgendwo im Benutzerkontrollzentrum einen Button, damit kannst meine Posts ignorieren, ok!

    Gruß

    BHShuber

    Das ist kein Unsinn, denn ich muss doch notfalls beweisen können, dass ein Nachbar meine Reinigungspflicht übernommen hat und da haben die Leute im Fall eines solchen Unfalls oft Alzheimer.
    Also, wenn der Eigentümer erst mal haften muss und er prüft dann, wer mit dem Dienst dran war, kommt er lt Plan auf mich und will sich an mir schadlos halten. Dann muss ich doch beweisen können, dass ich eine solche Nachbarschaftszusage hatte. Wie denn, wenn nicht schriftlich? Und 30e halte ich für den Aufwand für angemessen.

    Hallo,

    ich habe dir in meinem Beitrag einen Link geliefert in dem du sehr schnell feststellen kannst, ob du überhaupt zum Räumdienst im Winter herangezogen werden kannst.

    Hierfür bedarf es einer einwandfreien mietvertraglichen Vereinbarung mit dem Hinweis auf die Hausordnung in der genau das steht, nämlich dass ein Mieter zum Schneeräumdienst verpflichtet wird.

    Das reicht aber noch nicht um wirksam die Verpflichtung auf den Mieter abzuwälzen, denn der Vermieter muss einen Plan aufstellen mit Zeiten wann geräumt werden muss und wann wer damit beauftragt ist.

    Zudem, muss der Vermieter alle dafür notwendigen Materialien zur Verfügung stellen.

    So, fehlt es an der einwandfreien Vereinbarung interessiert es mich als Mieter einen feuchten Kehricht welche Verpflichtung der Vermieter zur Verkehrssicherungspflicht im Winter hat und ich würde aus haftungstechnischen Gründen schon den Winterdienst verweigern.

    Lass mich raten, ihr habt den Winterdienst übernommen damit ihr euch ein paar Kröten 50 spart bei der Umlage der Neben- u. Betriebskosten aber habt dafür die Haftung in unbegrenzter und undefinierbarer Höhe übernommen, man kann nur hoffen, dass jeder von euch eine Haftpflichtversicherung unterhält und diese über die Haftungsübernahme informiert ist.

    Gruß

    BHShuber

    Nebensatz: Da es sich beim Vermieter, Verwalter und Hausmeisterfirma (habe später auch ne Frage zu Gartenarbeit und Hauswart) ein ziemlich undurchsichtiges Firmengeflecht handelt, erübrigt sich der Wunsch, direkt mit dem Vermieter zu reden; leider.

    Hallo nochmal,

    erzähl doch bitte nichts vom Pferd!

    Wer steht in deinem Mietvertrag als Vertragspartner!???

    Genau diese Person dürfte sicher nicht der Hausmeister oder die Hausverwaltung sein, fakto steht da dein Vermieter und mit diesem ganz alleine hast du eine mietvertragliche Vereinbarung, somit schuldet niemand ausser der Vermieter dir Rede und Antwort.

    Mir scheint du scheust die Konfrontation mit deinem Vermieter, aus welchem Grund verschließt sich mir noch.

    Gruß

    BHShuber

    Gibt es keine rechtliche Handhabe, um den Garagenmieter aus der Garage zu schmeißen?

    Viele Grüße und Danke für jede Antwort!

    Hallo,

    und Hallooooooo, ist dir die Garage denn nicht vertraglich zugesichert?

    Sodann hat der Vermieter auch eine Garage zu stellen, kann er das nicht, könntest du dir eine Ersatzgarage mieten und dich dann beim Vermieter um Ersatz der Auslagen gütlich tun.

    Voraussetzung allerdings ist, dass du mal anfängst, in geeigneter Art und Form, den Vermieter aufzufordern, die vertraglich zugesicherte Garage zur Verfügung zu stellen und ihn darauf hinweisen, dass du eine Ersatzgarage mietest, die Miete hierfür hat der Vermieter dann an dich zu erstatten ob freiwillig oder per Gericht, das kann er sich aussuchen!

    Gruß

    BHShuber

    Ja, das wurde uns so beim dritten Mal erzählt.

    Hallo nochmal,

    das ist so aber nicht rechtens, der Vermieter muss sich ebenso wie der Mieter an mietvertragliche Vereinbarungen halten.

    Teile ihm das schriftlich mit und hier noch einige Informationen über Pauschalmiete:

    http://www.mietrecht-neu.de/nebenkosten-be…auszahlung.html

    damit einhergehend:

    Was kann der Mieter tun, wenn der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abrechnet?

    Der Mieter kann die gesamten auf seine Wohnung entfallenden Heizkosten um 15% kürzen. Dieses Kürzungsrecht bezieht sich nicht nur auf den Nachzahlungsbetrag, sondern auf den gesamten Heizkostenbetrag (§ 12 HeizkostenVO).

    Quelle: https://www.das.de/de/rechtsporta…sserkosten.aspx

    Gruß

    BHShuber

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!