danke sehr für die hilfreiche Antwort!
Hallo,
ja es ist eine hilfreiche Antwort und zwar in jeglicher Hinsicht.
Denn um diese Frage richtig und nach bestem Wissen beantworten zu können, braucht es noch eine Vielzahl von Informationen und einen Anwalt für Scheidungsrecht.
So wie ich das verstehe sind Sie und auch der Ehemann Eigentümer des Objektes und ein Ehegatte bewohnt das Objekt, ist dieser nun gezwungen, dem anderen Ehegatten oder Exehegatten Miete zu bezahlen in Form eines regulären Mietverhältnisses oder für die Nutzung einen Nutzungsausgleich, das ist hier die Frage??
http://www.lattermann-rechtsanwalt.de/scheidung-arti…-haus-trennung/
Bei Nutzungsausgleich wären beide Eigentümer je zur Hälfte an den Kosten beteiligt! So wird das auch bei Ihnen sein, im Zweifel mal den Scheidungsanwalt konsultieren, dies dürfte für diesen ein Klax sein, die Frage zu beantworten.
Hier noch was zum lesen:
Solange die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht stattgefunden hat, haben diese entsprechend ihrer Miteigentumsanteile die nicht umlagefähigen Nebenkosten anteilig zu tragen (§ 748 BGB).
Danach gelten folgende Regeln bei hälftigem Miteigentum am Eigenheim:
•Tragen die Ehegatten bei Miteigentum an der Immobilie die nicht umlagefähigen Hauslasten weiterhin hälftig (§ 748 BGB), ist eine Anrechnung auf das Nutzungsentgelt nicht angezeigt.
•Trägt der im Eigenheim verbleibende Ehegatte die nicht umlagefähigen Hauslasten alleine, so ist eine Anrechnung der hälftigen Hauslasten auf die geschuldete Nutzungsentschädigung angezeigt.
•Trägt der ausgezogene Ehegatte die nicht umlagefähigen Hauslasten alleine, so kann dieser Ehegatte im Rahmen eines Neuregelungsverlangens fordern, dass unter Einbeziehung der Lasten ein Gesamtausgleich stattfindet (§ 745 Abs.2 BGB) oder es wird ein gesonderter Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB gefordert.
Gruß
BHShuber