Beiträge von BHShuber

    Anwalt habe ich eingeschaltet..

    Ich habe mir die Fotos noch einmal genau gesehen. Ich bin mir nicht sicher, ob eine Klage auf Rückzahlung
    der Kaution, bzw. des überzahlten Mietzinses Aussicht auf Erfolg hat.
    Auf den Bildern ist zu sehen, dass noch einige Malerarbeiten erforderlich gewesen wären
    (z.B. in der Küche).
    Auf den Bildern sich auch übermalte Lichtschalter und Steckdosen zu sehen, sowie Farbreste
    auf dem Boden. Offenbar waren auch einige Bretter des Laminats beschädigt.
    Man kann wohl davon ausgehen, dass der vom Vermieter Ihnen in Rechnung gestellte
    Arbeitsaufwand überzogen ist. Gleichwohl hätte der Vermieter Anspruch darauf, die Arbeiten
    durch eine Fachfirma ausführen zu lassen. Ich vermute, dass eine Teilreparatur des Parketts,
    einige kleinere Maler- und Tapezierarbeiten, sowie die Reinigung der Lichtschalter-
    Steckdosen und Böden, wären sie von einer Fachfirma ausgeführt worden, mindestens
    1.000,-- € an Kosten ausgelöst hätten. Bedenken Sie bitte, dass dafür bereits An- und
    Abfahrtkosten in nicht unerheblichem Maße anfielen.
    Selbst wenn Ihnen für das Verfahren Prozeßkostenhilfe gewährt würde, kämen diese nur für
    die Kosten Ihres eigenen Anwaltes auf. Sollte der Prozeß ganz oder teilweise verloren gehen,
    müßten Sie in diesem Umfang für die Kosten der Gegenseite einschließlich der dort
    entstandenen Anwaltskosten aufkommen. Die Angelegenheit ist daher mit nicht unerheblichen
    Risiken behaftet.

    Seine Antworte heute an mich.

    Hallo,

    wenn denn schon ein Anwalt eingeschaltet ist, was denkst du hier anderes oder neues zu erfahren, hoffentlich ist es ein Anwalt für Mietrecht und was genau hat der zu dir gesagt wie die weitere Vorgehensweise sein wird???????

    Interessant eben wäre auch zu wissen ob die Zustandsbeschreibung des Vermieter in der Sache auch tatsächlich zutrifft das vermag hier keiner zu bewerten.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo liebe Mieter und Vermieter,

    ich bin Ende Oktober letten Jahres aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Beim Auszug fand der Vermieter einige aufgequollene Stellen im Parkettfußboden, außerdem meinte er, dass die Herdplatte verdreckt sei und eine Tür kaputt ist. Dies wurde im Übergabeprotokoll vermerkt, es wurden aber bis heute keine Reparaturen durchgeführt. Zwei Tage später zog ein neuer Mieter ein. Ich habe damals bei Einzug eine Kaution von 500 Euro hinterlegt, die ich noch nicht zurückgezahlt bekommen habe.
    Habe nun den Vermieter zwecks Rückzahlung kontaktiert. Dieser meint nun, den Fußboden aufgrund der aufgequollenen Stellen komplett austauschen zu müssen und die Tür müsse jetzt auch repariert werden. Kostenpunkt um die 700 Euro. Auf Nachfrage wie das denn mit dem neuen Vermieter geregelt werden würde bekam ich die Antwort, dass er demnächst ausziehen würde und die Wohnung dann saniert werden müsste.
    Ich habe vom Vermieter jetzt das Angebot bekommen, dass er lediglich die Kaution einbehält und mir 50 Euro auszahlt.
    Nun meine Frage: Auf das Angebot gleich eingehen oder habe ich noch irgendwelche Chancen meine Kaution (zumindest teilweise?) wiederzubekommen? In dem alten Übergabeprotokoll von meinem Einzug sind die Schäden leider nicht vermerkt.
    Vielen Dank schonmal für die Antworten.

    Hallo,

    da nun weder eine Rechnung vorgelegt wurde noch eine Reparatur durchgeführt, auch keine konkrete Forderung an dich gestellt wurde, wäre der Vermieter die Kaution schuldig!

    Du kannst nun auf Herausgabe der Kaution klagen oder mit dem Vermieter eine Vereinbarung treffen, das liegt ganz allein bei dir.

    Bedenke, gerade bei Schäden an Bodenbelägen, muss sich der Vermieter einen Abzug Neu für Alt gefallen lassen, ganz auf deine Kosten kann er den Boden nicht ersetzen lassen.

    Gruß

    BHShuber

    Auf der Wohnungsgeberbestätigung (oder besser gesagt im §19 BMG) steht explizit, dass auf dem Formular das Datum des EINZUGS und nicht etwa das Datum des Beginns des Mietvertrages angegeben sein muss. Ist es dann nicht sehr wohl erheblich, wann und ob ich eingezogen bin?
    Andere Frage: Wozu brauchen wir dann überhaupt noch eine Wohnungsgeberbestätigung? Die Daten des Mietbeginns stehen immerhin schon auf dem Mietvertrag. Dann könnte man der Meldebehörde zum Einzug doch einfach den Vertrag geben.

    Hallo,

    genau aus dem Grund, dass jemand eine Wohnung mietet und dann erst 4 Monate später einzieht braucht man eine Wohnungsgeberbescheinigung.

    Das ist richtig, es gilt das Datum des Einzug einzutragen, allerdings woher sollen denn die Leute wissen, dass du erst jetzt einziehen möchtest, folglich können die nicht wissen wo du dich in der Zwischenzeit aufgehalten hast und weil das für einen Wohnungsgeber eine heikle Angelegenheit werden kann, bestätigt man dir eben das Datum des Mietbeginns, welcher auch in der Regel das Einzugsdatum ist.

    In diesen Apfel wirst du beissen müssen, ob du nun Regress zu befürchten hast liegt im Ermessen des Meldeamtes, vielleicht lässt du dir von den Eltern den Aufenthalt dort bestätigen, sollte ein wenig helfen.

    Gruß

    BHSHuber

    Hallo,

    ich muss mich nun doch einmal an euch wenden.

    Meine Frage ist nun, gibt es eine Möglichkeit für mich das Geld zurück zu bekommen? Es muss doch hier irgendwelche Regelungen geben.
    Die Wohnung sollte Besenrein übergeben werden.. Schönheitsreparaturen iHv von 120,00 € wurden vereinbart. Wir wohnten ca. 3/4 Monate drin, bevor er uns rausgeekelt hat. :(

    Für eure Hilfe danke ich euch schon mal...

    Hallo,

    ja es gibt eine Möglichkeit, entweder du konsultierst nun einen Anwalt für Mietrecht oder reichst selber Klage auf Rückzahlung der zu viel überwiesenen Miete und zu unrecht einbehaltenen Kaution ein.

    Anders wird der sich im Recht wähnende Vermieter nicht kapieren.

    Bei dem Verfahren wird dann schon festgestellt was wer wieviel einzubehalten oder zurück zu zahlen hat.

    Gruß

    BHShuber

    hey danke,

    Wie kann ich druck ausüben um zeit zu Gewinn Bzw. auf 1.6.2016 ?

    Hallo,

    was glaubst du eigentlich wer du bist?

    Leider, wird die fristlose Kündigung nicht zu halten sein, hoffentlich hat der Vermieter ausweichend eine ordentliche Kündigung mit ausgesprochen, ob so oder so, lange wohnen wirst du dort nicht mehr!

    Erspare dir Kosten und zieh freiwillig aus!

    Gruß

    BHShuber

    Tut mir leid wenn ich mich jetzt so unsittlich ausdrücker aber ich finde miete langsam mehr als nur beschissen :D es ist teuer und wenn man, wie wir, eine mehr als inkompetente Verwaltung hat, bekommt man einfach keinen zu sprechen um jegliche Belange zu klären.

    Ich freu mich schon auf mein Eigenheim :D. Aber trotzdem Danke für die Hilfe. Ich hoffe es wird nicht so viel auf uns zurückfallen.

    Hallo,

    eine Verwaltung hat mit einem Mieter nichts zu tun, einzig der im Mietvertrag stehende Vertragspartner, sprich Vermieter ist mein Ansprechpartner auch wenn dieser eine Verwaltung mit der Betreuung des Mietverhältnisses beauftragt hat ist die Verwaltung nicht mein Mietvertragspartner an den ich Forderungen stellen kann oder eben auch nicht.

    Gruß

    BHShuber

    Genau da scheiden sich die Geister! Jeder erzählt etwas anderes. Steht der Paragraph der Verjährung höher als der der Aufrechnung? Alles sehr konfus leider...

    Hallo,

    gar nicht konfus, der Vermieter hat 6 Monate nach Erlangung der Sachherschaft über das Mietobjekt zeit die Schadenersatz geltend zu machen, entgegen der Meinung von Mainschwimmer hat der Vermieter bei versteckten Schäden nach der Übergabe nochmal 6 Monate Zeit, bzw. seit Feststellung des Schadens diesen geltend zu machen.

    Ausnahme wäre nur, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den ausgezogenen Mieter aufgrund von Schäden im Gemeinschaftseigentum Schadenersatz geltend macht, hier greift die 6 Monatsfrist nicht.

    Seit der Entscheidung des BGH (Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 349/10) gilt aber eine Ausnahme für Schadensersatzansprüche einer WEG gegenüber dem Mieter einer Eigentumswohnung. Nach Ansicht des BGH soll die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 548 BGB) hier nicht gelten, denn zwischen dem Mieter und der WEG habe kein Mietverhältnis bestanden.

    Quelle: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/v1/verjaehrung.htm


    Gruß

    BHShuber

    Das ist nicht ganz richtig. Die Verjährung von 6 Monaten gilt für verdeckte Schäden. Dieser Schaden wurde aber von den Vermietern am Tag der Wohnungsübergabe zur Kenntnis genommen. Zu den anderen Vorwürfen kann und will ich keinen Kommentar geben.

    Hallo,

    ist es nicht eher so:

    Ersatzansprüche des Vermieter wegen Verschlechterung der Sache oder Veränderung verjähren in 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter freien Zugang zu dem Mietobjekt erhält um die Wohnung untersuchen zu können (§ 548 Abs. 1 Satz 2 BGB) ( BGH WM 2000, 419) . Sonstige Verwendungen des Mieters für die Mietwohnung sowie der Anspruch auf Wegnahme einer Einrichtung, mit der der Mieter die Wohnung versehen hat, verjähren ebenfalls innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Beendigung des Mietverhältnisses.

    Gruß

    BHShuber

    und zu guter Letzt!

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    Hallo,

    ändert alles nichts an der Tatsache, dass ihr die Wohnung besichtigt habt und den Zustand den ihr dann verändert habt akzeptiert habt.

    Meines Erachtens hilft hier nur eine Übereinkunft mit dem Vermieter oder selber einen neuen PVC-Boden zu verlegen, damit zumindest die Verletzungsgefahr gebannt ist.

    Gruß

    BHShuber

    Ich verstehe noch nicht ganz, wie die Lösung aussieht. Mein Vertrag sieht ebenfalls vor, dass Fernsehsignale über die Nebenkosten bezahlt werden. Ich habe einige Jahre gezahlt, obwohl ich keinen Fernseher besaß, also das Signal nicht genutzt habe. Ich hatte damals geplant, einen TV zu kaufen, deshalb war die Vertragsklausel kein Problem. Der Kauf aber dauerte dann doch länger.
    Nur zum VErständnis bitte ich daher noch einmal um die Klärung: Wenn man keinen Anschluss benötigt, kann man zur Zahlung der Gebühren gezwungen werden? In etwa: "Wenn Sie den Vertrag so nicht unterzeichnen, können Sie leider nicht einziehen."
    Vielen Dank

    Hallo,

    dass du keinen Fernseher hast ist aber nicht das Problem des Vermieters, dieser muss lediglich um den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu gewährleisten einen Anschluss bereit stellen, was du damit machst ist nicht sein Bier.

    Siehe hierzu vertragliche Vereinbarungen im Mietvertrag, die man unterschrieben hat.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,


    Zum Beispiel wurde in den Flur Laminat verlegt, in ein Zimmer Tür ist ein Loch, ich glaube die Schlüsseln zu jede Tür ist auch nicht mehr vorhanden, am Wohnungstür würde ein extra Schloss angebracht - dazu hat sie auch kein Schlüssel mehr, der eigentliche Wohnungstür Schloss wurde auch gewechselt und Tauben haben sich auf den Balkon eingenistet.

    Hallo,

    Schönheitsreparaturen sind zu leisten, Beschädigungen sind vor Rückgabe der Mietsache zu beheben.

    Zitat

    Meine Mutter bekommt unter anderem Grundsicherung. Und die kaution wurde von der Grundsicherung bezahlt. Die sind jetzt als Genossenschaftsanteile festgelegt. Können die dazu benutzt werden um die Wohnung wieder zu richten, wenn meine Mutter auszieht?

    Wie bereits erwähnt, sind diese Beschädigungen an der Mietsache vor der Rückgabe der Mietsache zu beheben, insofern eine Merkformel, die Mietsache ist so an den Vermieter zurück zu geben, dass dieser die Mietsache ohne erheblichen Aufwand weitervermieten kann.

    Zitat

    Ich hoffe jemanden kann meine fragen beantworten und vielen dank im voraus :)

    Zu empfehlen wäre eine Vorabnahme in Beisein des Vermieters um mit ihm die Rückgabe der Mietsache zu besprechen und keinesfalls einfach ausziehen und die Mietsache in derzeitigem Zustand zu belassen, weil man ja das von der Kaution abziehen kann, lese hierzu Zustand der Mietsache bei Rückgabe in dem genannten Mietvertrag.

    Gruß

    BHShuber

    :) ok Danke Danke Danke ich versuche das mal freundlich zu formulieren und biete eine Erhöhung von mir aus an für KÜNFTIGES. Mal sehen, hoffe er sagt nicht danke tschüss und Kündigung. Ich berufe mich auf das BGB danke für den Tipp. Liebe Grüße schutzengel

    Hallo,

    berichte bitte wie die Sache ausgegangen ist, wäre schon schön zu wissen.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo Berny,

    und warum das, bitte? Gibt schließlich ausreichend Verwalter, die eine Verwaltervollmacht innehaben und an Stelle des Eigentümers treten. Da will der Eigentümer bewusst nichts mit Vermietung und dem Vermietungsprozess zu tun haben.

    Hallo,

    auch in diesem Falle nicht, denn der Verwalter kann auch mit Vollmacht ausschließlich nur Willenserklärungen abgeben solange er nicht als Mietvertragspartner im Mietvertrag steht.

    Die Vertretung eines Vermieters muss ich nicht akzeptieren!

    Gruß

    BHShuber


    Gestern, 16.02.2016 dann der Schocker. Ein dicker Brief vom Vermieter mit den Abrechungen.

    1. Einmal 01.08.2013 bis 31.12.2013, eine Kopie der Hausverwaltungsabrechnung mit dabei. Die Hausverwaltung hat diese Abrechnung im Mai 2014 erstellt.
    Hier werden 200 Euro nachgefordert. (überwiegend Heizkosten).

    2. Einmal 01.01.2014 bis 31.12.2014, auch eine Kopie der Hausverwaltungsabrechnung. Hier hat die Hausverwaltung auch die Abrechnung erstellt, im Mai 2015. Hier werden fast 1000 Euro nachgefordert (überwiegend Heizkosten).

    Beide Rechnungen bekam ich erst gestern zugestellt. Und ich weiß nicht ich hatte solche Probleme und späten Abrechnungen noch nie, hab auch ehrlich gestanden keine 1200 Euro mal eben zum nachzahlen.

    Wie verhalte ich mich, ist das rechtens? Ich wohne gerne da, möchte keinen Ärger, finde aber die Vorgehensweise nicht in Ordnung mir soviel auf einmal aufzuerlegen und dann so spät.

    Bin froh mit Tipps. Achso mit dem Vermieter hatte ich bisher immer nur Mailkontakt, da er 400 km weiter weg wohnt.

    Hallo,

    der Vermieter hat leider Fristen nicht beachtet, d. h. beide Abrechnungen sind zu spät zugestellt worden, somit hat der Vermieter keine Handhabe die Nachzahlungen von Ihnen zu fordern.

    http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabr…g-kam-zu-spaet/

    Gruß

    BHShuber

    Ja genau das wollte ich ja auch mal ne andere Meinung hören! Und Ein Anwalt ist seid gut 3 Monaten daran !! Aber wie beschrieben passiert nicht ! Und ich habe heute wirklich nochmal mit der Polizei telefoniert und die bleiben dabei die machen nix !

    Hallo,

    mit Verlaub, das glaube ich nicht, die Polizei ist verpflichtet eine Anzeige aufzunehmen!

    Wir haben hier den einwandfreien Tatbestand des Hausfriedensbruches und des Diebstahls.

    Alles Andere ist Mietrecht, hier muss geklagt werden.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,
    Weiss einfach nicht mehr weiter!

    Hallo Luelle,

    du gehst jetzt bitte zur Polizei und erstattest Anzeige gegen den Vermieter wegen Hausfriedensbruch und Diebstahl, die müssen diese Anzeige aufnehmen!

    Das Eine hat mir dem Anderen nichts zu tun, der Einbruch in die Wohnung ist Strafrecht, die kaputte Heizung und alles was dazu gehört ist Mietrecht.

    Der Vermieter hat sich unberechtigt Zutritt zur Wohnung verschafft und Wertsachen entwendet, das ist Strafbar auf eine fadenscheinige Begründung kommt es nicht an.

    Der Vermieter begeht Vertragsbruch und zwar so lange wie die Heizung nicht läuft die Wohnung ist nicht in vertragsgemäßen Zustand somit ist die Mietkürzung um 100% absolut rechtens, das ist das andere Blatt, hier muss gegen den Vermieter auf Vertragseinhaltung und Wiederherstellung der Heizung geklagt werden.

    Was der Vermieter sich hier geleistet hat ist verbotene Eigenmacht, du hast alle rechtlichen Vorteile in deiner Hand, wenn der jetzige Rechtsanwalt nichts taugt, dann hol dir bitte einen anderen Anwalt für Mietrecht, mach das bitte und zwar sofort.

    Unglaublich was sich so manche Vermieter herausnehmen.

    Gruß

    BHShuber

    Ähm... naja beide wollen was? Er will ja auch schließlich vermieten? Tut mir leid, aber das hilft mir nicht weiter, was den tatsächlichen Sachverhalt betrifft. Das ist ein ganz normaler Handel, da gibt es immer zwei Seiten.

    Es wäre hilfreicher, wenn ich dazu rechtliche Grundlagen als Antwort bekäme. Sowas wie HGB § XXX besagt...

    z.B. sowas: Im Handelsrecht kann auch Schweigen die Annahme eines Angebots bedeuten (§ 362 HGB).
    oder
    irgendwas wie: Gesetzt YX §YX besagt, das ein potenzieller Mieter nicht vorab abgelehnt / abgelehnt werden darf. Weil er erst nach einer Besichtigung seine vertraulichen Daten preisgeben will. Oder das Urteil von Gericht XY lautet... ... ...

    Danke.

    Hallo,

    Sie haben keine Rechtsgrundlage für irgendwas!

    Sie möchten eine Wohnung mieten, steht auf einem Blatt, der Vermieter möchte noch vor einer Besichtigung Unterlagen von Ihnen, gewiss, das ist nicht üblich, ehrlich gesagt, würde ich das auch nicht machen!

    Zwei Möglichkeiten, Sie geben die Unterlagen oder verzichten auf die Wohnung.

    Eine Verpflichtung besteht keinesfalls persönliche Unterlagen noch vor einer Besichtigung peiszugeben, wenn das schon so anfängt, kann man von einem unerfahrenen Privatvermieter ausgehen und ob ein Mietverhältnis mit diesem dann ein wunderbares sein wird, kann man sich jetzt schon ausmalen.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo BHShuber,

    ganz lieben Dank dafür, dass Sie sich so ausführlich mit meinem Problem beschäftigen.

    Ich schreibe hier einfach einmal, was im Vergleich steht:

    1. Der Antragsteller (mein Ex-Mann) vermietet seinen Miteigentumsanteil an dem Haus ....... an die Antragsgegnerin (ich) zu einem monatlichen Mietzins von ..... Euro. Diese Vereinbarung soll wirksam werden zum ..... bis auf Weiteres.

    2. Die Antragsgegnerin zahlt weiterhin die Miete und die Betriebskosten.

    3. Die Beteiligten sind einig, dass diese Mietvereinbarung eine anderweitige Verwertung des Gemeinschaftseigentums nicht hindert.

    4. Mit dieser Vereinbarung ist der Rechtsstreit insgesamt erledigt.

    Liebe Grüße
    Anna

    Hallo Anna,

    Eigentum verpflichtet und wenn nichts anderes vereinbart ist, ist bis zu einer Auseinandersetzung des Eigentums jeder einzelne zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet, d. h. du und dein Exmann müsst die Heizung, bzw. die Reparatur je zur Hälfte bezahlen.

    Anders wäre es, wenn der Exmann alleiniger Eigentümer wäre, dem ist aber nicht so.

    Um ganz sicher zu gehen, frage einen Juristen.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    ich habe vor kurzem vom Vermieter Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten. (Siehe Bild)

    Ist es so ok oder kann ich wegen Form widersprechen. Denn erkenne kein konkrete Daten bzw. Gründe wer und warum einziehen wird.

    Wie könnte ich Widerspruch formulieren.

    Danke voraus

    Hallo,

    die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nicht ausreichend, bzw. gar nicht begründet, somit ist der Kündigung in jedem Fall zu widersprechen.

    Lesen hier:

    http://www.finanztip.de/kuendigung-wegen-eigenbedarf/

    und hier:

    http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarf-gruende/


    Da in dem Schreiben ja so recht gar nix steht und um keine Fehler zu machen, sollte man sich wirklich, wenn man denn gegen die Kündigung vorgehen möchte, einen Anwalt für Mietrecht konsultieren.

    Gruß

    BHShuber

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