Beiträge von BHShuber

    Hallo,

    das ist nur zum Teil richtig, denn der Vermieter muss in jedem Fall seine Erlaubnis geben, auch wenn nur Teile der Wohnung (Zimmer) aus nachvollziehbaren Gründen des Mieter vermietet werden.

    Die ganze Wohnung untervermieten ist eine Gebrauchsüberlassung an Dritte nach § 540 BGB und bedarf in jedem Fall der Erlaubnis durch den Vermieter.

    LuckiLucki hier:

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/u1/untermiet.htm

    In jedem Fall, haftet der Gebrauchsüberlasser, wenn er denn eine Erlaubnis des Vermieters hat vollumfänglich der mietvertraglichen Pflichten aus dem Hauptmietvertrag.

    Der Plan des Fragestellenden wird höchstwahrscheinlich schon aus diesen genannten Gründen scheitern.

    Gruß
    BHShuber

    NACHTRAG zum Post, so wie in der Zitatblase wäre es richtig gewesen, vorheriger Post ist im ersten Satz falsch, Frohe Eiertage!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!:p

    Einen Grund für die Untervermietung muß man nicht angeben.

    Im Normalfall muß der Vermieter der Untervermietung zustimmen.

    Aber nur zur Untervermietung eines Teiles der Wohnung, nicht der kompletten Wohnung.

    Mal davon abgesehen birgt eine Untervermietung auch so einige Risiken für den Hauptmieter.

    ...

    Hallo,

    das ist nur zum Teil richtig, denn der Vermieter muss seine Zustimmung nicht geben, wenn nur Teile der Wohnung (Zimmer) aus nachvollziehbaren Gründen des Mieter vermietet werden.

    Die ganze Wohnung untervermieten ist eine Gebrauchsüberlassung an Dritte nach § 540 BGB und bedarf in jedem Fall der Erlaubnis durch den Vermieter.

    LuckiLucki hier:

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/u1/untermiet.htm

    In jedem Fall, haftet der Gebrauchsüberlasser, wenn er denn eine Erlaubnis des Vermieters hat vollumfänglich der mietvertraglichen Pflichten aus dem Hauptmietvertrag.

    Der Plan des Fragestellenden wird höchstwahrscheinlich schon aus diesen genannten Gründen scheitern.

    Gruß
    BHShuber

    Ähm , das Laminat wurde doch beschädigt. Also reden wir über Schadenersatz. wie wäre es denn mit der Haftpflicht des Vermieters? Könnte ja sein, dass die für Schäden haftet?

    Hallo,

    genau so denke ich auch, aus Verschulden eines Umstandes der im Haftungsbereich des Vermieters liegt wurde der selbst verlegte Boden des Mieter beschädigt.

    Ich gehe einmal davon aus, dass der Vermieter gar keine Haftpflichtversicherung hat.

    Und eine Hausrat zahlt so was schon mal gar nicht!

    Ebenso wie ein Vermieter müsste sich auch der Mieter einen Abzug Neu für Alt gefallen lassen, d. h. vielleicht fährt der Mieter mit dem Entgegenkommen des Vermieters besser.

    Gruß
    BHShuber

    Ausziehen!

    Hallo,

    gute Idee.

    Oder ein Lärmprotokoll erstellen mit Lärmpegelmessung und dem Vermieter um die Ohren hauen.

    Nein, man muss sich im Klaren darüber sein, wenn einen das wirklich so in seinem Geräuschempfinden stört, dass man dann auch tätig werden muss in Form von Nachweisen und den Vermieter auffordern, den Umstand abzustellen.

    Selbstverständlich wie sich auch schon gezeigt hat, sieht der Vermieter das völlig anders somit kommt es wie es kommen muss, der Eine hat einen Anspruch, der Anderen möchte dem Anspruch nicht gerecht werde, dass sich ein Gericht mit der Sache abmühen muss.

    Gruß
    BHShuber

    Guten Morgen,

    ich bin im Begriff eine, frisch renovierte, Wohnung zu vermieten.
    Mir ist bekannt dass ich im Mietvertrag nicht - wirksam - festhalten kann, dass der Mieter bei Auszug die Wände wieder weiß zu streichen hat. Kann so etwas bspw durch eine Einverständniserklärung, die vom Mieter unterschrieben wird - wirksam - festgehalten werden ?

    Danke für Tips vorab!

    Hallo,

    Der Mieter hat während der Mietzeit die Mietsache in einwandfreien Zustand zu erhalten unerheblich der Schönheitsreparaturfristen bis zu welchem Datum in der Regel die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind.

    Gruß
    BHShuber

    BERICHTIGUNG:

    BGB § 139, § 306, § 307 Abs. 1 Satz 1 Bb
    Treffen starre und deshalb unwirksame Formularklauseln zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung durch den Mieter mit einer später bei Einzug individuell vereinbarten Übernahme der Endrenovierungspflicht durch den Mieter zusammen, unterliegt die Individualvereinbarung weder der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB noch wird sie gemäß § 139 BGB von der Unwirksamkeit der Formularklausel erfasst.,,

    BHShuber

    Hallo Dagglasson,

    meine unverbindliche Meinung:

    Der Vermieter muss sich an kleinerei Kosten beteiligen.

    Ihr hättet -nach meinem Rechtsverständnis- einfach keine nagelneue Tür einbauen brauchen, sondern nur eine ähnlich alte Tür wie die, die ihr kaputt gemacht habt (also mit ähnlichem Zeitwert).

    Darin liegt hier euer "Fehler im System".

    Ihr könnt nun doch nicht - und das sollte eigentlich völlig einleuchten - ernsthaft vom Vermieter verlangen, dass er euch den Rest der Kosten (oder auch nur 1 Cent) bezahlt, nachdem ihr SEIN Eigentum mutwillig zerstört habt.

    Gruß,
    anonym

    Hallo,

    genau so ist es, dem schließe ich mich gerne an.

    Der Geschädigte ist nach einem Schadensfall genau so zu stellen als ob der Schaden nie passiert wäre.

    Nun ist es mietrechtlich gesehen ein wenig anders, zudem wird wohl eine Türe oder Türrahmen nicht in selber Art und Güte gebraucht zu haben sein, fakto, muss sich der Vermieter einen Abzug Neu für Alt gefallen lassen.

    Um diesen Anspruch nun durchzusetzen, denn der Vermieter verweigert sich ja nun, bedarf es höchstwahrscheinlich wieder mal die Bemühung von Gerichten.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo!

    2 Kollegen und ich sind mit 1. August 2015 in eine renovierte Wohnung eingezogen. Jetzt im Jänner haben wir die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres bekommen.
    Ist es legitim, dass wir für das Ganze vorige Jahr zahlen müssen? Sogar ein paar Sachen von 2014 sind verrechnet.
    Muss nicht der Vormieter für seinen Teil, wo er noch in der Wohnung war aufkommen?
    Es sind immerhin 1200€. Das ist doch eine ordentliche Summe.

    Bitte um rasche Antworten,

    mfg Manuel

    Hallo,

    und nein, da müsst ihr nicht! Und ja, der Vormieter muss auch ran, das ist aber nicht eure Sache, sondern die Aufgabe des Vermieters. Umlagefähige Kosten aus dem Jahr 2014 dürften nicht mehr drauf stehen.

    So nun fehlen hier einigen Angaben:

    Wirtschaftszeitraum Kalenderjahr oder Zeitanteilig seit Mietbeginn

    Vielleicht kannst du das Ding hier anonymisiert einstellen.

    Gruß
    BHShuber

    Guten Tag,

    mir wurde eine Wohnung angeboten mit Laminat. Bei der Besichtigung wurde vom Vormieter nur der Abkauf der Küche besprochen. Bei der Wohnungsübergabe stellte sich heraus, dass vom Vermieter fälschlicher Weise Laminat angeboten wurde anstatt dem unterliegenden Teppichboden.

    Der Vormieter hat den Laminat nicht fachgerecht eingebaut. Türen wurden abgesägt (krum), Schrammen über den Boden und der Teppichbodensockel wurde für die Leisten entfernt.

    Der Vermieter möchte jetzt den Vertrag auf Teppichboden ändern. Kann ich den Vermieter zwingen Laminat legen zu lassen?

    Danke & Gruß

    Hallo,

    zunächst sollte daran gedacht werden, sich Schadenfrei zu halten, in dem man die Schäden des Vormieters genauestens protokolliert und den Vermieter wenn möglich bestätigen lassen.

    Dann gilt was im Mietvertrag vereinbart ist, allerdings steht es frei über die Beschaffenheit des Bodens, bzw. wie das bei Mietbeginn aussehen sollte, mit dem Vermieter zu verhandeln.

    Miteinander reden hilft!

    Gruß
    BHShuber

    [quote='1']
    Es wird der Ist-Zustand der Wohnung festgehalten, nicht mehr und nicht weniger. Ein Protokoll ist auch nicht verpflichtend, es ist eine Option. Eigentlich würde es auch reichen wenn der Mieter dien Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters wirft (am besten unter Zeugen).
    Damit endet aber nicht automatisch der Vertrag, und auch nicht die Pflicht zur Mietzahlung.

    Hallo,

    hieraus: Am 27.02. hat sich endlich ein Interessent gemeldet und zusammen mit dem Vermieter wurde eine art Übergabe gemacht. Es wurde der Stromzähler abgelesen und schriftlich festgehalten, dass alle Schlüssel übergeben worden sind.
    Jetzt am 17.03. macht das Jobcenter vom neuen Mieter wohl einen auf langsam und ich befürchte dass ich für den Monat März dann zahlen muss.

    Die Sachherrschaft über die Wohnung ist auf den Vermieter übergegangen, die Schlüssel abgegeben und der neue Mieter eingezogen wie sonst wäre denn eine Mietzahlung durch das Jobcenter für den neuen Mieter zu erklären?

    Gruß
    BHShuber

    [quote='1'] Das Besitzrecht entziehen geht nicht. QUOTE]

    O_o Wieso nicht? Was passiert denn rechtlich bei einer Wohnungsrückgabe per Protokoll?

    Hallo,

    ich bin da ganz bei dir, wie aus meinem Post#5 zu erlesen ist, der Mieter hat aufgrund der Neuvermietung im gegenseitigem Einvernehmen die Sachherrschaft über die Mietsache aufgegeben und die Schlüssel wurden ausgehändigt kurz darauf bezog der neue Mieter die Wohnung.

    Das dieser jetzt die Miete nicht entrichtet ist nicht mehr das Problem des Vormieters.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo, BHShuber,

    der Hinweis in der Klammer war nur eine Randbemerkung von mir.

    Viel wichtiger finde ich den Inhalt (!) dieser Textpassage.

    Nach meinem Verständnis habe ich nämlich dann doch recht:

    Da der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, darf er eine Bonitätsprüfung vornehmen.

    Um letztendlich festzustellen, wer von uns beiden richtig liegt, muss man wohl doch schlussendlich einen Fachmann fragen. Aber das kann der Fragesteller ja selber machen;)

    Hallo,

    unterscheide doch mal Bonitätsprüfung und Schufa-Auskunft verlangen, die Bonität ist grobschlächtig auch schon geprüft, wenn ein Lohnnachweis vorliegt in dem keine Lohnpfändung eingetragen ist.

    Zudem darfst du nur mit der schriftlichen Erlaubnis bei Auskunfteien Bonitätsprüfungen durchführen, hat der Mieter dies nicht erlaubt, dann hast du mal ganz schnell wirklich Ärger.

    Der reine Hinweis, dass der Vermieter bei Auskunfteien eine Bonitätsprüfung einholt reicht nicht aus.

    http://www.mietrecht.org/mietvertrag/sc…-inhalt-kosten/

    Im wesentlichen ist grundsätzlich zu unterscheiden Handelsrecht und Mietrecht.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo an alle!

    Mein Vermieter (ich bin Untermieter) will die Miete erhöhen bzw. diese dem Mietspiegel anpassen, das ist erstmal in Ordnung.

    Ich bin Untermieter einer 2 Zimmer-Wohnung. Früher waren die beiden Zimmer getrennt mit zwei separaten Eingängen und jeweils eine kleine Kochnische und Bad. Vor vielen Jahren wurden die beiden Zimmer mit einem Durchbruch zusammen gelegt und eine Kochnische und ein Bad entfernt und daraus jeweils eine Abstellkammer gemacht.

    DANKE!!

    Hallo,

    diese Konstellation geht über eine Untervermietung hinaus, das ist bereits eine Gebrauchsüberlassung.

    Der Unterschied, Untervermietung ist einzelne Räume einer Wohnung, Gebrauchsüberlassung ist die Untervermietung der ganzen Wohnung.

    So nun sollte echt mal festgestellt werden ob der Untervermieter hierfür überhaupt vom Eigentümer/Vermieter eine Erlaubnis hat, bevor er hier großmächtig Mieterhöhungen in den Raum stellt.

    Gruß
    BHShuber

    raven3k:

    "Wir haben im Januar (18.01.) schriftlich gekündigt und somit Mietende 31.04"
    - Doch wohl eher der 30.04.?

    "Am 11.02. haben wir die Wohnung geräumt und renoviert, weil wir bereits eine neue Wohnung gefunden haben.
    Am 27.02. hat sich endlich ein Interessent gemeldet und zusammen mit dem Vermieter wurde eine art Übergabe gemacht. Es wurde der Stromzähler abgelesen und schriftlich festgehalten, dass alle Schlüssel übergeben worden sind."
    - Basar... Falls der neue Mieter noch nicht mietezahlend eingezogen ist, schuldet Ihr noch den Mietzins. Doppelvermietung is nich.

    "Hatte auch mal angefragt, wie es mit meiner Kaution ausschaut, daraufhin aber kein Kommentar.
    - Die kann der VM noch sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache zurückbehalten.

    Hallo,

    ja eben, wie der Fragestellende schreibt ist die Wohnung bereits an einen neuen Mieter übergeben, die Schlüssel zurückgegeben (Vormieter hat die Sachherrschaft über die Wohnung aufgegeben) und der neue Mieter eingezogen, somit hat der Vormieter mit weiteren Mietzahlungen nichts mehr am Hut.

    Ob das Jobcenter nun zahlt oder nicht, ist nun nicht mehr das Bier des Vormieters, sondern einzig des Vermieters, wie Berny schon sagt Doppelzahlung ist nicht.

    Sollte der Vermieter weiterhin solche Äußerungen machen, dann darf man ruhig mal dagegen halten, wie er sich das vorstellt mit der unrechtmäßigen Bereicherung und er sollte sich an seinen neuen Mieter halten.

    Dann soll er doch mal die Miete einfordern, lasst euch mal wenn das geht vom Nachmieter unterschreiben, dass dieser zu einem bestimmten Zeitpunkt eingezogen ist und fertig.

    Gruß
    BHShuber

    Danke für die Aufklärung!
    Dann müsste jetzt wohl eine Klausel, wonach die Mietsache bei Mietende renoviert zurückzugeben ist, ungültig sein, oder?

    Hallo,

    nein, ganz so einfach ist es leider nicht, der Mieter hatte geklagt denn er sah es als nicht rechtmäßig an, dass der Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen von ihm auch vor Fristablauf verlangt hatte, hier bekam der Vermieter Recht, den er konnte den Nachweis führen, dass die Wohnung übermäßig in Gebrauch war und die Schönheitsreparaturen bis spätestens alle 3 Jahre, alle 7 Jahre durchzuführen sind, der Zeitpunkt kann auch vorher sein, wenn die Wohnung vom Mieter verwahrlost wird.

    Einziger strittiger Punkt den der Mieter in seiner Not noch anführend konnte, dass er der Überzeugung ist, dass er die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen hatte, bzw. ihm übergeben wurde.

    Die Beweisführung wurde zurückverwiesen an das Berufungsgericht und dem Mieter auferlegt, was er höchstwahrscheinlich nicht kann.

    Im Verfahren VIII ZR 242/13, in dem das Berufungsgericht dem Vermieter den begehrten Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen zugesprochen hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die – vom Mieter zu beweisende Frage - geklärt werden kann, ob die Wohnung zu Vertragsbeginn unrenoviert übergeben worden und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen deshalb unwirksam ist.

    Zusammenfassend habe ich es so verstanden, dass es keine starre Fristen gibt ist klar, allerdings hat der Mieter die Mietsache, wenn dies notwendig ist, in einwandfreiem Zustand zu erhalten, sollte er ausziehen bevor das Ende der Fristen gekommen ist, befreit ihn das nicht von der Pflicht Schönheitsreparaturen durchzuführen!

    Einziger Punkt der ihn befreit, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben worden wäre!

    Gruß
    BHShuber

    Hallo zusammen,

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) §28:

    "§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke:

    (1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

    1.
    wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist, " (Zitatende)


    Ein Mietverhältnis ist ein Schuldverhältnis. De Vermieter hat daher ein "berechtigtes Interesse". Die Auskunft kann er kurz vor Mietvertragsabschluss abrufen, wenn also im Grund schon fest steht, dass der Mietr die Wohnung bekommt und die Unterschrift unterm Mietvertrag nur noch von dem positven Bescheid der Bonitätsauskunft abhängt.

    Die Bonitätsauskunft darf der Vermieter jedoch keinem Dritten (nicht einmal dem Mieter) weiterleiten.

    Soweit mein (unverbindlicher) Kenntnisstand.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    eben nicht, du verwechselst da grundlegendes miteinander untereinander, bitte lies das hier mal genau durch:

    https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/datenschutz-we…mieter-stellen/

    Das sollte nun doch Klarheit schaffen, denke ich.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo, folgendes wurde mir heute zugestellt und ich möchte das mit den Usern teilen:

    das ist so erfreulich wie selten: Der BGH hat in einem erst vor kurzem veröffentlichten Urteil eine bestimmte Renovierungsklausel als wirksam erachtet (BGH, Urteil v. 18.03.15, Az. VIII ZR 242/13).
    Die betreffende Klausel in einem Formularmietvertrag legte fest, dass „Schönheitsreparaturen (…) regelmäßig auszuführen“ sind „wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist“. Dies sollte in Küche, Bad und Dusche alle 3 Jahre, in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre erfolgen.
    Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln sollte „regelmäßig nach 6 Jahren“ erfolgen „wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist“.
    Der Mieter hielt die Klausel für rechtswidrig, weshalb er eine an sich erforderliche Renovierung verweigerte. Der BGH jedoch gab dem Vermieter Recht. Der Mieter ist nicht benachteiligt, da er ja nachweisen kann, dass eine Renovierung noch nicht erforderlich ist. Dass eine Renovierung jeweils fällig sein sollte, wenn die Mieträume „mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt“ waren, muss der Mieter hinnehmen.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,
    Mein Thema is etwas langwierig, ich versuche mich so kurz wie möglich zu halten.
    es fing damit an, dass ich mich von meinem exfreund getrennt habe und er mich total terrorisiert seitdem er raus gefunden hat das ich nach über nem halben Jahr einen neuen Freund habe. Seit weihnachten ist es total schlimm und ich traue mich nicht mehr nachhause in meiner wohnung weil er uns droht usw ( er wohnt leider unter mir). jetzt komme ich gestern zu meiner wohnung um ein paar dinge zu holen und ich musste feststellen das mein schlüssel nicht mehr passt. an der tür hing ein Zettel vom Vermieter ( genossenschaft) das sie mein schloss aus getauscht haben weil ich telefonisch nicht erreichbar war/bin. habe die letzte zeit mehrere male meine Nummer gewechselt weil mein ex mich gehackt hat. dazu kommt noch das der Vermieter den zettel wo er die Begründung des Schlosswechsels auf einen Zettel geschrieben hat den ich postalisch zu geschickt bekommen habe ( es hätte ja was wichtiges sein können). kann ich irgendwie gegen den Vermieter vor gehen Z.B Anzeige erstatten wegen hausfriedensbruch oder so. Sie hatten ja keinen Grund meine Wohnung auf zu machen und rein zu gehen. Die Miete kommt ja regelmäßig. und kann ich wenn es nicht rechtens war daraufhin meine Wohnung Fristlos kündigen evtl mit kontsktieren eines Anwalts? kenne mich da leider überhaupt nicht aus.

    Hallo,

    das ist wie geschildert verbotene Eigenmacht des Vermieters.

    Untermauern können wir dies aber erst wenn die Fragen von Berny beantwortet sind!

    In dem Fall das es sich um eine verbotene Eigenmacht des Vermieters handelt, ist eine Beratung und Konsultierung eines Anwaltes für Mietrecht sicher nicht die schlechteste Idee, zeitgleich kann der dann auch eine einstweilige Verfügung gegen den Expartner einleiten.

    Gruß
    BHShuber

    "Ihr Zitat:
    Es gibt Gesetze, wie das Bundesdatenschutzgesetz. Wer also eine nicht-öffentliche Stelle ist, aber trotzdem spezifische Daten abfragt, dann verstößt er gegen das Gesetz. Ganz einfach. Was gibt es daran nicht zu verstehen?

    Gruß
    KommFort

    Hallo,

    nicht ganz richtig, denn wie von mir zitiert, ist es oft unvermeidbar Unterlagen vorzulegen, die nicht unbedingt der Rechtsnorm entsprechen, allerdings hat hier der Mieter eben die Wahl in Anführungszeichen, denn zeigt er handzame Unterlagen nicht vor kann es ihm passieren, dass er eben die Wohnung nicht bekommt.

    So, nun Fragen darf der Vermieter ja mal, es obliegt einzig der Entscheidung des Mieters dem Vermieter diese Fragen zu beantworten und unter Umständen Nachweise zu führen.

    Das wäre dann auf freiwilliger Basis, gleichwohl er sich das Recht vorbehalten kann, keine nicht zu fordernde Unterlagen herauszugeben, besteht der Vermieter drauf, läuft der Mieter eben Gefahr die Wohnung nicht zu bekommen, das ist eine freie Willensentscheidung und wenn ein Mieter schlau ist, entgegnet er dem Vermieter entsprechend.

    Merke, oft, sehr oft wissen Vermieter nicht was sie tun und haben ein unverhältnismäßiges Sicherheitsbedürfnis, was ein Mieter nicht akzeptieren muss und dann eben diese Wohnung und dieser Vermieter einfach nicht zueinander passen.

    Gruß
    BHShuber

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