Mal was erfreuliches und Klarheitbringendes

  • Hallo, folgendes wurde mir heute zugestellt und ich möchte das mit den Usern teilen:

    das ist so erfreulich wie selten: Der BGH hat in einem erst vor kurzem veröffentlichten Urteil eine bestimmte Renovierungsklausel als wirksam erachtet (BGH, Urteil v. 18.03.15, Az. VIII ZR 242/13).
    Die betreffende Klausel in einem Formularmietvertrag legte fest, dass „Schönheitsreparaturen (…) regelmäßig auszuführen“ sind „wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist“. Dies sollte in Küche, Bad und Dusche alle 3 Jahre, in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre erfolgen.
    Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln sollte „regelmäßig nach 6 Jahren“ erfolgen „wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist“.
    Der Mieter hielt die Klausel für rechtswidrig, weshalb er eine an sich erforderliche Renovierung verweigerte. Der BGH jedoch gab dem Vermieter Recht. Der Mieter ist nicht benachteiligt, da er ja nachweisen kann, dass eine Renovierung noch nicht erforderlich ist. Dass eine Renovierung jeweils fällig sein sollte, wenn die Mieträume „mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt“ waren, muss der Mieter hinnehmen.

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo, folgendes wurde mir heute zugestellt und ich möchte das mit den Usern teilen:

    das ist so erfreulich wie selten: Der BGH hat in einem erst vor kurzem veröffentlichten Urteil eine bestimmte Renovierungsklausel als wirksam erachtet (BGH, Urteil v. 18.03.15, Az. VIII ZR 242/13).
    Die betreffende Klausel in einem Formularmietvertrag legte fest, dass „Schönheitsreparaturen (…) regelmäßig auszuführen“ sind „wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist“. Dies sollte in Küche, Bad und Dusche alle 3 Jahre, in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre erfolgen.
    Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln sollte „regelmäßig nach 6 Jahren“ erfolgen „wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist“.
    Der Mieter hielt die Klausel für rechtswidrig, weshalb er eine an sich erforderliche Renovierung verweigerte. Der BGH jedoch gab dem Vermieter Recht. Der Mieter ist nicht benachteiligt, da er ja nachweisen kann, dass eine Renovierung noch nicht erforderlich ist. Dass eine Renovierung jeweils fällig sein sollte, wenn die Mieträume „mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt“ waren, muss der Mieter hinnehmen.

    Gruß
    BHShuber


    Danke für die Aufklärung!
    Dann müsste jetzt wohl eine Klausel, wonach die Mietsache bei Mietende renoviert zurückzugeben ist, ungültig sein, oder?

  • Danke für die Aufklärung!
    Dann müsste jetzt wohl eine Klausel, wonach die Mietsache bei Mietende renoviert zurückzugeben ist, ungültig sein, oder?

    Hallo,

    nein, ganz so einfach ist es leider nicht, der Mieter hatte geklagt denn er sah es als nicht rechtmäßig an, dass der Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen von ihm auch vor Fristablauf verlangt hatte, hier bekam der Vermieter Recht, den er konnte den Nachweis führen, dass die Wohnung übermäßig in Gebrauch war und die Schönheitsreparaturen bis spätestens alle 3 Jahre, alle 7 Jahre durchzuführen sind, der Zeitpunkt kann auch vorher sein, wenn die Wohnung vom Mieter verwahrlost wird.

    Einziger strittiger Punkt den der Mieter in seiner Not noch anführend konnte, dass er der Überzeugung ist, dass er die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen hatte, bzw. ihm übergeben wurde.

    Die Beweisführung wurde zurückverwiesen an das Berufungsgericht und dem Mieter auferlegt, was er höchstwahrscheinlich nicht kann.

    Im Verfahren VIII ZR 242/13, in dem das Berufungsgericht dem Vermieter den begehrten Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen zugesprochen hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die – vom Mieter zu beweisende Frage - geklärt werden kann, ob die Wohnung zu Vertragsbeginn unrenoviert übergeben worden und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen deshalb unwirksam ist.

    Zusammenfassend habe ich es so verstanden, dass es keine starre Fristen gibt ist klar, allerdings hat der Mieter die Mietsache, wenn dies notwendig ist, in einwandfreiem Zustand zu erhalten, sollte er ausziehen bevor das Ende der Fristen gekommen ist, befreit ihn das nicht von der Pflicht Schönheitsreparaturen durchzuführen!

    Einziger Punkt der ihn befreit, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben worden wäre!

    Gruß
    BHShuber

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