Hallo, folgendes wurde mir heute zugestellt und ich möchte das mit den Usern teilen:
das ist so erfreulich wie selten: Der BGH hat in einem erst vor kurzem veröffentlichten Urteil eine bestimmte Renovierungsklausel als wirksam erachtet (BGH, Urteil v. 18.03.15, Az. VIII ZR 242/13).
Die betreffende Klausel in einem Formularmietvertrag legte fest, dass „Schönheitsreparaturen (…) regelmäßig auszuführen“ sind „wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist“. Dies sollte in Küche, Bad und Dusche alle 3 Jahre, in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre erfolgen.
Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln sollte „regelmäßig nach 6 Jahren“ erfolgen „wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist“.
Der Mieter hielt die Klausel für rechtswidrig, weshalb er eine an sich erforderliche Renovierung verweigerte. Der BGH jedoch gab dem Vermieter Recht. Der Mieter ist nicht benachteiligt, da er ja nachweisen kann, dass eine Renovierung noch nicht erforderlich ist. Dass eine Renovierung jeweils fällig sein sollte, wenn die Mieträume „mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt“ waren, muss der Mieter hinnehmen.
Gruß
BHShuber