Beiträge von BHShuber

    Ganz einfach???

    Seit wann ist die Oberseite des Daches Bestandteil des Mietobjektes.

    Ich denke dass der Eigentümer das Recht hat die Bestandteile seines Gebäudes so zu nutzen, wie es ihm das Baurecht gestattet. So ärgerlich die Dachterasse für flloyd auch ist.

    Gruß
    H H

    Hallo,

    lies doch bitte nochmal den Eingangspost.

    "Wir bewohnen seit fast 13 Jahren ein einzelstehendes Hinterhaus, das durch einen Flachdachanbau (der ebenfalls zu unserer Wohnung gehört) mit dem Mehrfamillienvorderhaus "verbunden" ist."

    Gemutmaßt, dies wurde auch vertraglich vereinbart, dann kann der Vermieter nicht einfach Bestandteile der Mietsache entziehen.

    Ist das allerdings nicht vertraglich vereinbart, dann hast du Recht!

    Gruß
    BHShuber

    Das sehe ich natürlich genauso. Aber ich weiß nicht wirklich was ich tun soll. Die Daten vom Vermieter kenne ich nicht und kann so auch nichts absprechen . Wenn ich den Makler anrufe und frage nimmt er natürlich den nächsten der die nachweisprovision bezahlt.
    Auf den Vertrag eingehen, würde mich knapp 1400 € Nachweisprovision kosten gegen die ich nicht vorgehen kann.

    War vielleicht jemand in dieser Situation und hat einen Rat für mich? Ich will die Wohnung wirklich haben aber diese 1400 € sind es mir nicht wert.

    Hallo,

    hier handelt es sich um einen klaren Verstoß nach Wohnungsvermittlungsgesetz, der Makler hat die Wohnung bereits in seinem Bestand und ist vom Vermieter beauftragt worden, somit ist die Courtage nicht vom Mieter zu bezahlen.

    Ein Verstoß gegen das Bestellerprinzip ist mit einem Bußgeld von bis zu 50.000€ und Entzug der Gewerbeerlaubnis behaftet, fragt ihn doch mal ob er eine Beschwerde beim Gewerbeamt haben möchte?

    Der einzige Fall wann ein Mieter eine Vermittlungsprovision zahlen müsste ist dann, wenn ein Mieter in Textform einen Immobilienmakler mit der Suche nach einer geeigneten Wohnung beauftragt hat. Dabei darf der Immobilienmakler nicht auf Wohnungen zurückgreifen die er bereits in seinem Bestand hat, denn hier wurde er bereits vom Vermieter mit der Vermietung beauftragt!

    Gruß
    BHShuber

    Vielen Dank an alle, die uns hier unterstützt haben!

    - Sofern die farbigen Wände eine Beschädigung sind (wahrscheinlich), ist die Forderung unserer ehemaligen Vermieter verjährt.
    - Sofern die farbigen Wände eine ausgebliebene Schönheitsreparatur sind (weniger wahrscheinlich), ist die Forderung nicht verjährt. In diesem Fall hätte uns der ehemalige Vermieter allerdings zur Nachbesserung auffordern müssen. Dies ist nicht erfolgt.

    In Summe fühle ich mich nun deutlich besser. Wir werden nun nochmals das Gespräch mit unseren Vermietern suchen und - falls dies zu nichts führt - juristischen Rat einholen.

    Grüße an alle
    Kermit

    Hallo,

    das Vorgehen halte ich für sehr vernünftig!

    Gruß
    BHShuber

    Hallo.
    Unsere Vermieterin stellt uns keine Abstell möglichkeit für unsere Gelben Säcke zur verfügung.Daher sind wir gezwungen die Säcke auf unserem Balkon zu lagern.
    Kann mir jemand sagen wie es Rechtlich aussieht ob die Vermieterin eine Abstellung Möglichkeit für den Müll zur Verfügung stellen muss?

    Hallo,

    nein muss der Vermieter nicht, wenn euch die Bestandteile der Mietsache nicht reichen dafür, dann beantragt bei der Stadt oder Gemeinde eine eigene gelbe Tonne, nachdem ihr euch das vom Vermieter habt genehmigen lassen.

    Was spricht gegen die Lagerung auf dem Balkon?

    Gruß
    BHShuber

    Etwas überrascht bin ich auf den "Verweis" mangels Mietrecht :) Sicher kann man auch mit der Baurecht-Keule kommen, aber ich hätte gedacht, dass das irgendwie auch mietrechtlich geregelt sein müsste, wenn man Mietern plözlich etwas direkt auf deren Flachdach und vor das Fenster baut, so das fremde Menschen dort hineinsehen können.

    Die Reaktion des Eigentümers war mehr oder weniger, das er uns verbal den Stinkefinger gezeigt hat. Um es mal höflich auszudrücken.

    Danke dennoch für die bisherigen Rückmeldungen :)

    Hallo,

    ganz einfach, mietvertragliche Bestandteile der Mietsache kann der Vermieter auch durch Bau einer Dachterrasse nicht wieder einfach entziehen, wenn die Fläche zur Mietsache mittels mietvertraglicher Vereinbarung gehört, dann solltet ihr diese auch einfordern, dann hat es sich mit der Bauerei.

    Sollte hier aber keine Vereinbarung bestehen, dann habt ihr die Dachterrasse zu dulden.

    Gruß´

    BHShuber

    Hallo,

    ich habe eine umfassende Frage. Ich wohne in einem Mietshaus mit Anschluss an Nachbarhaus. Unterlagen bezgl bauerstellung seitens Vermieter und bauamt unauffindbar. Telefonisch erfragt.
    Man hört(Zeugen vorhanden) Lärmbelästigung aus nachbarhaus.
    Vermieter stellt sich stur, solle es als gegeben hinnehmen, da wenig Miete. Könne aber kündigen wenn ich wolle.

    Frage! Vermutung das fehlerhafte Brandschutzmauer. Deswegen meine Frage, wie kann ich mich hier erfolgreich aus dem Mietvertrag ohne Kündigungsregeln heraus winden.
    DANKE

    Hallo,

    was alles nicht daran hindert, dass die Wohnung besichtigt wurde und es bekannt war, dass nach Bauart und Baujahr ein moderner Schallschutz nach Anmietung nicht vom Mieter verlangt werden kann.

    Den Nachweis führt ohnehin der Mieter, bzw. hat diesen zu führen, man bedenke, wenn überhaupt ein Gutachter sich damit befasst, dieser mal gleich 2000 bis 3000 Euro kosten kann und dann vor Gericht keinen Schuss Pulver wert ist.

    Vermutungen und Mutmaßungen helfen nicht weiter!

    So kann man sich überlegen ob man nicht den Weg des geringeren Widerstandes geht und sich eine andere Bleibe sucht!

    Gruß
    BHShuber

    Hallo zusammen,

    nach meinen weiteren Recherchen heute Nacht möchte ich einen weiteren Aspekt ansprechen, dem ich bisher noch gar keine Bedeutung beigemessen habe. Ggfs. hat dieser allerdings doch Bedeutung.

    Nach meinen Recherchen hätten unsere ehemaligen Vermieter innerhalb von 6 Monaten die Forderung aus den Malerkosten an uns adressieren und uns zur Zahlung auffordern müssen (§ 548 Abs. 1 BGB), Richtig? Tatsächlich wurde diese Forderung erstmals 15 Monate nach unserem Auszug an uns herangetragen. Demnach sollte die Forderung unserer ehemaligen Vermieter verjährt sein? Oder werfe ich hier etwas durcheinander?

    Unsere Forderung aus den Nebenkosten sollte allerdings noch nicht verjährt sein, da diese erst nach 3 Jahren verjährt?

    Nochmals danke an alle für die Unterstützung!!!

    Viele Grüße
    Kermit

    Hallo,

    kommt darauf an, wenn der Vermieter eine Beschädigung der Mietsache moniert, dann ist die Frist von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache verjährt.

    Fordert er allerdings die Kosten der nicht erledigten Schönheitsreparaturen, wäre eine Verjährung erst nach Ablauf von 3 Jahren gegeben!

    Was allerdings in eurem Fall so aussehen könnte, dass die farbigen Wände allenthalber als Beschädigung gilt und hier wäre die Frist abgelaufen, holt euch doch bitte mal juristischen Rat ein, dann wisst ihr es ganz genau.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,

    ich wohne seit August 14 in meiner jetzigen ersten Mietwohnung. Ich hatte diverse Absprache mit meinem Vermieter, leider, ich war mal wieder zu leichtgläubig, nur mündlich.
    Nachdem die Ansagen wie: das War doch nicht für immer oder so hab ich das nicht gemeint, immer häufiger werden bin ich langsam stinkig.

    Es gibt hier keine Hausordnung, die Mülltonne zur Straße fahren übernehme, von drei Parteien, nur ich. Ich bin nun auch der Meinung das das nicht für immer War und nun stabelt sich der Müllberg neben der Tonne. Dem einen Mieter interessiert sowieso überhaupt nix, der andere,lebt seit 27 JahRen hier, freut sich dass sich endlich mal einer zur Wehr setzt.

    Ich mein das mit dem Müllberg kann ja nicht so bleiben, was kann ich nun tun. Da keine Hausordnung, kann ich den Vermieter zur Müllbeseitigung zwingen, kann ich die Miete kürzen....
    -
    Wie gesagt, das ist nun meine letzte Möglichkeit beim Vermieter durchzusetzen, da jeglicher gütliche Versuch durch dem VM abgeschmettert wurde.

    Vielen Dank und Gruß
    Byllys

    Hallo,

    wenn man es ganz genau nehmen möchte, dann ist das nicht die Aufgabe des Mieters, dafür Sorge zu tragen, dass Mülltonnen zum Entleerungsplatz geschafft werden, es sei denn, dass die vertraglich vereinbart ist und auch hier wäre es eine Überwälzung der Aufgabe, die eigentlich den Vermieter betreffen.

    Fakto, es besteht keine Verpflichtung dir gegenüber dafür zu sorgen, dass Mülltonnen entleert werden können, so einfach ist das, das sind verwalterische Aufgaben, für die der Vermieter zu sorgen hat.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,

    da der Mietvertrag nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, gelte hier andere Regeln, bzw. nach meiner Meinung wurde der Mietvertrag unwirksam und hat sich in ein unbefristetes Mietvertragsverhältnis gewandelt.

    Zu dem Zeitpunkt hätte der Vertrag zu den genannten Konditionen gar nicht so abgeschlossen werden können, das ist natürlich Pech denn somit hat sich das Mietverhältnis in ein unbefristetes gewandelt.

    Der Grund für die Unwirksamkeit liegt darin, dass es zumindest für die Anschlussbefristungen an einem der in § 575 Abs.1 S.1 BGB aufgeführten Gründe, zumindest aber an dessen Mitteilung bei Vertragsschluss fehlt. Es tritt daher die Rechtsfolge des § 575 Abs.1 S.2 BGB ein mit der Folge, dass das Mietverhältnis von Anfang an als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und ordentlich kündbar ist, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 575 Rn.74.

    Gruß
    BHShuber

    ALLES IGNOEIREN, falsche Aussage in Bezug auf TE´s Frage!

    Gruß
    BHShuber

    Ich glaube, dass unser allseits geschätzter BHShuber irrt. Das von ihm genannte Datum gilt für die große Mietrechtsreform. Und die wiederum ist/war für gewerblich genutzte Immobilien nicht bindend.

    Hallo,

    vollkommen richtig, wer lesen kann ist klar im Vorteil, hahahhaaaa habe ich überlesen, die gewerbliche Vermietung, danke für die Richtigstellung.

    Von meiner Seite Kommando zurück!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! SORRY

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,

    Am 31März2016 habe ich meine alte Wohnung an ein nettes Pärchen übergeben,
    auf dem Übergabeprotokoll wurden keine Schäden aufgelistet und wurde unterschrieben.

    Nach 1 Woche bekomme ich dann von den Mietern und meinem alten Vermieter Whatsapp und SmS Nachrichten.
    Die Sanitäranlagen tuhen es wohl nicht mehr, also Heizung kalt und kein warm Wasser.
    Ich war erstmal verwundert warum ich informiert werde, denn ich hatte keine Probleme und ich bin auch kein Eisbär.

    Jetzt habe ich vor ein paar Tagen meinen Ex-Vermieter eine Email geschickt, weil ich wissen wollte wann ich mit meiner Kaution zu rechnen habe.
    Er antwortete aber nur damit, das er wohl auf die Angaben der im Haus beschäftigten Sanitär-Firma wartet.

    Meine Fragen:
    Kann er an meine Kaution?
    Wie verhalte ich mich?

    Hallo,

    die Sanitäranlagen und Kalt und Warmwasserbeschaffung gehen dich als Mieter einen feuchten Kehricht an, das ist Sache des Vermieters.

    So, nun kannst du den Vermieter schriftlich auffordern (Papier und Tinte) die Kaution nach ordnungsgemäßer Abrechnung der Neben- und Betriebs, sowie Heizkostenabrechnung 2016 auszuzahlen, bzw. einen angemessenen Anteil bis zur Abrechnung einzubehalten und den Rest umgehend nach Übergabe der Wohnung auszubezahlen.

    Tut er das nicht, kannst du auf Herausgabe der Kaution klagen, dabei kommt dann auf, dass der Vermieter mit seiner Meinung hinter dem Mond lebt und er zu Unrecht die Kaution einbehält.

    Gruß

    BHShuber

    Und das in einem Forum das "Mietrecht.de" genannt Mietrecht Einfach... Einfach.
    Dann bin ich hier fehl am Platz.

    An den Admin, Thema kann geschlossen werden, bekomme hier eh keine vernünftige Antworten.
    Schönen Sonntag und Trinkt Bier, auf einen Erfolgreichen weggejagten Forumuser.

    Hallo,

    aber sonst geht es dir schmackes oder?

    Pöbel hier nicht rum wenn du dir hier eine Absolution erhaschen möchtest für dein Tun, dann bist du hier aber ganz falsch!

    Ja, die 8% sind realistisch, was mit besonders auffällt sind die Sperrmüllentsorgunskosten bei den Nebenkosten, sind diese mietvertraglich vereinbart? Wenn ja, sind diese auch rechtswirksam mietvertraglich vereinbart??

    Gruß
    BHShuber

    Folgender fiktiver Fall:

    Herr A. kauft im Herbst 2008 eine gewerblich vermietete Immobilie und übernimmt den Mieter Herrn B. inkl. Mietvertrag.
    Der Mietvertrag wurde von Herrn B. und dem Vorbesitzer im Oktober 2005 unterzeichnet.
    Mietbeginn: 01.10.2005
    Mietdauer: 10 Jahre und endet somit am 30.09.2015
    ohne Verlängerungsklausel
    bzw. hat der Mieter Herr B. ein zweimaliges Optionsrecht für weiter 10 Jahre, dass spätestens 12 Monate vor Vertragsende gelten gemacht werden muß
    (eventuell wurde der Mietvertrag falsch ausgefühlt? "ohne Verlängerungsklausel" und "Optionsrecht"?)

    Beide Parteien, Vermieter Herr A. und Mieter Herr B., übersehen jedoch die Fristsetzung (12 Monate vor Vertragsablauf, 30.09.2014), bzw. vergisst Mieter Herr B. von seinem zweimaligen Optionsrecht gebrauch zu machen.
    Die Miete wird weiterhin pünktlich von Herrn B. an Herrn A. bezahlt.

    Meine Fragen:
    - besteht überhaupt noch ein Mietvertrag/-verhältnis z.B. zum 01.Mai.2016?
    - gibt es trotzdem eine Kündigungsfrist, bzw. kann Herr B. im Juni 2016 schon auf der Strasse sitzen?

    Schönen Gruß aus Niederbayern

    Hallo,

    da der Mietvertrag nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, gelte hier andere Regeln, bzw. nach meiner Meinung wurde der Mietvertrag unwirksam und hat sich in ein unbefristetes Mietvertragsverhältnis gewandelt.

    Zu dem Zeitpunkt hätte der Vertrag zu den genannten Konditionen gar nicht so abgeschlossen werden können, das ist natürlich Pech denn somit hat sich das Mietverhältnis in ein unbefristetes gewandelt.

    Der Grund für die Unwirksamkeit liegt darin, dass es zumindest für die Anschlussbefristungen an einem der in § 575 Abs.1 S.1 BGB aufgeführten Gründe, zumindest aber an dessen Mitteilung bei Vertragsschluss fehlt. Es tritt daher die Rechtsfolge des § 575 Abs.1 S.2 BGB ein mit der Folge, dass das Mietverhältnis von Anfang an als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und ordentlich kündbar ist, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 575 Rn.74.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo, eigentlich dachte ich nun als Mieter das es in dem Streit um die Rückzahlungen der Miete vorankam... Nach über einem Jahr sind die endlich rausgegangen nach dem die Anwältin ihnen eine Frist gesetzt hatte... nun hatten wir Mitte März das Türschloss ausgetauscht, sie hatten ihre Sachen die Sie nicht abgeholt hatten aus dem Haus bis zum gewissen TErmin ignoriert. Mussten leider die Tage feststellen, dass das Schloss ausgewechselt wurde... Polizei sagte mir am Telefon da ich meine Sachen für das HAus nicht dabei hatte da ich nur gucken wollte was verkauft werden kann, konnte ich nicht in mein Haus rein...dabei hatten wir vor wenigen Wochen das Türschloss ausgetauscht...ich weiß echt nicht weiter... die regen mich so auf... jetzt komm ich nicht in mein eigenes Haus rein und die Anwältin macht auch kaum was...was kann ich tun??

    Hallo,

    so wie das beschrieben ist, könnte es sich um eine Berliner Räumung handeln oder?

    Wenn du keinen Räumungstitel hast und das Schloss wieder ausgetauscht wurde, ist der Mieter nach wie vor in Besitz der Mietsache!

    Ferner solltest du dir überlegen, einen anderen Anwalt ins Boot zu holen, wenn der beauftragte keinen Schuß Pulver wert ist.

    Gruß
    BHShuber

    Guten Tag zusammen,
    in meinem Mietvertrag werden Malerkosten mit 60€ pro Jahr veranschlagt, die nach Auszug aus der Wohnung mit der Kaution verrechnet werden. Als ich die Wohnung vor 3 Jahren bezogen habe, war sie unrenoviert. Meine Frage ist nun, ist dies rechtswirksam, da ich im Internet verschiedenes gelesen habe, wie es sich mit Malerkosten verhält?

    Hallo,

    leider kennen wir den genauen Wortlaut der Vereinbarung nicht, doch dürfte diese Klausel in jedem Fall unwirksam, bzw. nichtig sein, wenn nicht aufgrund anderer Vereinbarungen hier mit dem Vermieter eine Sondervereinbarung ausserhalb des Mietvertrages geschlossen wurde.

    Gruß
    BHShuber

    Meine Damen meine Herren,

    Ich habe mal eine folgende Frage.

    Und zwar ist es eventuell möglich einem Vermieter eine Wohnung zu entziehen und kaufen zu können??
    Die Frage galt daher weil in die 4 Zimmer Wohnung um die 60.000 Euro Eigengeld für Renovation und vieles mehr darin gemacht wurde von der darin Wohnende Person selbst und nun steckt der Vermieter mit ihrem ex Mann unter einer decke das die Frau grundlos aus der Wohnung soll.
    Aber genau aus den Kostengründen vor gerade mal einem Jahr in dem Sie nun darin Wohnt und eine komplett summe und mehr von über 60.000 Euro in die Wohnung reingesteckt hat kann nicht nach einem Jahr rausgehen und sich so etwas noch mal leisten geschweige den so eine tolle aber zwar Teure Wohnung noch mal finden wo alles was man braucht wie Kindergarten, Grundschule Realschule Einkaufsmöglichkeiten und Ärzte und Co.
    Das würde sie völlig in den Ruin treiben.

    Sie ist auf die Idee gekommen da der eigentliche Vermieter nach dem Tod seiner Mutter der das Haus gehörte ja so gesehen nichts mit dem Haus zu tun haben möchte.
    Hier wurde laut ältere Nachbarin seit 20 Jahren oder mehr schon nichts mehr gemacht.

    Gibt es da was wo man sich hinwenden könnte um die Wohnung eventuell zu Kaufen??
    Es befinden sich auch zwei Kinder bei ihr für die es auch doof wer die nun gewohnte Umgebung verlassen zu müssen.

    Sie hat sich zwar mal umgesehen wegen Eigentumshäuser oder Wohnungen aber entweder sind die zu Teuer für das was es ist oder komplett doof geschnitten.
    Was auch sehr Auffallend ist, ist das in vielen Anzeigen 4 Zimmer Wohnung steht aber oftmals nur 2-3 Zimmer hat und neuerdings das Badezimmer als Zimmer mitgezählt wird.

    Wo müsste könnte man sich da hin wenden??

    Ich bitte um Hilfe.

    Hallo,

    ja das geht, allerdings nicht ganz so einfach, denn die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aufgrund massiver Verstöße gegen die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung den Entzug des Gemeinschafts- und Sondereigentums zur Tilgung z. B. von Hausgeldrückständen verlangen!

    Das geht aber nur auf dem Klageweg und ist eine der kompliziertesten Verfahren mit massivem Aufwand.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo an Alle,

    ich habe eine dringende Frage: ich möchte gerne eine Wohnung anmieten für die ich 3MM Kaution bezahlen muss welche laut Vermieter auf ein Sparbuch angelegt werden sollen. Nun habe ich aber das Problem dass ich Schulden habe, Kontopfändung/P-Konto usw. Muss ich damit rechnen dass die Kaution gepfändet werden kann? Wird dies erst nach Beendigung des Mietverhältnisses gemacht oder auch schon vorher? Wie oft kommt so etwas vor? Ich habe leider auch eine Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher abgeben müssen, Kann der Vermieter die Kaution auch auf seinen Namen, bzw.Pfändungssicher anlegen?


    Für eine schnelle AW wäre ich sehr dankbar da ich mich bis Freitag für oder gegen die Wohnung entscheiden muss :(

    Viele Grüße
    Myrona


    Hallo,

    ja, die Kaution kann gepfändet werden, allerdings, ist dann der Vermieter Drittschuldner, d. h. erst wenn die Kaution fällig werden würde, nach Rückgabe der Mietsache müsste der Vermieter das Geld aus der Mietkaution an die Gläubiger auszahlen.

    In der Zwischenzeit verbleibt das Geld beim Vermieter, er kann dann aber nach Abtretung durch einen Schuldtitel die Kaution nicht mehr dafür nutzen, Forderungen aus dem Mietverhältnis zu tilgen.

    Gruß
    BHShuber

    Danke für die Schnelle Antwort. Dann bin ich ja der richtigen Meinung. Türgriff ist klar. Kleinstreparatur. Wie haben eine neue Verwaltung bekommen und die möchte das die Mieter ALLES selber zahlen.

    Hallo,

    was die Verwaltung möchte ist sekundär, ausschlaggebend ist, dass der Vermieter dein vertraglicher Ansprechpartner ist, es ist nun angebracht, den Vermieter mit der Angelegenheit zu konfrontieren.

    Gruß
    BHShuber

    Wohnungskündigung nach Sterbefall ?
    Wohnungskündigung nach Sterbefall
    Liebe Leser,
    Ich hatte am 8. Feb. diesen Jahres einen Todesfall zu beklagen. Nach dem die Kündigung der Wohnung bestätigt wurde mit den rechtlichen 3 Monaten Frist, droht der Vermieter mit Mietausfall. Die Begründung besteht darin:
    1. Alle Bodenbeläge, Bretterverschalungen, Gardinenschienen, Deckenverkleidungen und sonstige Ein- und Anbauten, die nicht durch den Vermieter vorgenommen oder schriftlich genehmigt wurden, sind zu entfernen.(Wer soll das noch nachvollziehen? Bodenbeläge sind Vermietereigentum da Kauf erstattet wurde vom Voreigentümer der Immobilie)
    2. Die Türen sind frei von Bemalungen und Beklebungen zu übergeben. (Türen sind ca. 50 Jahre alt)
    3. Alle losen Tapeten und grobe Verschmutzungen sind zu entfernen. (Besenrein und gewischt... Grobe Verschmutzungen?)
    4. Die Elektrik in der Abstellkammer ist sachgemäß zu reparieren. (Kammer einer DG Wohnung mit Blick durch die Schindeln auf die Strasse)
    5. Da die Wohnung bei der Vermietung mit einem Herd und einer Spüle ausgestattet war, sind diese wieder einzubauen. (Laut Mietvertrag, nein)
    6. Alle Löcher und Beschädigungen der Wände, Decken, Böden und der sanitären Einrichtungen sind zu beseitigen.
    Das Haus ist ca. 70-75 Jahre alt, Einzige Modernisierung in diesen Jahren war ca. 2010 neue Fenster, Sicherungskasten, und im Jahr 2014 in den beiden Erdgeschoss Wohnungen eine Gasheizung. Nicht aber die besagte DG Wohnung. Am meisten ärgert mich das meine Verstorbene Mutter (Witwe) nach Monate langem ärger wegen einer nicht reparierten Holz gefeuerte Zentralheizung im kalten saß da der Vermieter nicht zu erreichen war. Dieses ließ Sie dann auf eigen kosten machen. Der Heizungsbauer war schon nicht mehr der Hoffnung das dies überhaupt noch seinen zweck erfüllen würde.Ich bin so sauer jetzt auch noch zu Kasse gebeten zu werden mit Androhung von Mietausfall Ersatz ec da meine Mutter in dieser Wohnung an Unterkühlung starb. Diesem Vermieter gönne ich keinen Cent. Nur welche rechte habe ich und welche nicht? Das Ganze Theater hat mir so ein Loch in die Kasse gerissen das ich mir weitere Kosten weder leisten will noch kann

    Wer hat Ahnung, Tipp´s ohne gleich Anwalt zu drohen.

    Hallo,

    wie, bzw.. in welcher Weise untermauert der Vermieter und zwar berechtigt seine Forderungen????

    Sollten die Forderungen berechtigt sein, zumindest ein Teil davon, dann musst eben Hand anlegen, sind diese nicht berechtigt, dann muss man sich wehren.

    Da wir aber hier die Umstände nicht nachvollziehen können, kann man nur raten sich einen Juristen ins Boot zu holen.

    Gruß
    BHShuber

    Moin MOin zusammen.
    Ich habe da ein kleines Problem. Bei uns, meiner Frau und Mir, war das Getsänge bei der Balkontür defekt.
    Dieses kam nach Aussage des Monteurs durch Verschleiß, was durchaus vorkommen kann. Nun schickt mir die Verwaltung eine Rechnung, welche ich abwies.
    Was ist nun richtig? Kleinstreparaturen sind ja durchaus üblich, womit ich auch kein Problem habe.
    Ich bin der Meinung die Balkontür bzw. Fenster gehören zum Gebäude und die dadurch entstehenden Kosten sind vom Vermieter bzw. Verwaltung zu tragen.
    Was ist nun richtig? muß ich zahlen oder die Verwaltung?

    Gruß Sven

    Hallo,

    dein Gefühl täuscht dich nicht und meiner bescheidenen Meinung nach gebe ich dir Recht.

    Denn das Scharniergestänge steht keineswegs im ständigen Zugriff des Mieters, anders wäre das wenn der Türöffner, bzw. die Klinke defekt wäre, her sehe ich aber die Pflicht beim Vermieter nämlich in der Form, dass er seiner Verpflichtung zur Instandhaltung und vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache und deren Zubehör, verpflichtet ist.

    Gruß
    BHShuber

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!