Beiträge von BHShuber

    Hallo Huber,

    was denn heute so grantelig? Du weißt doch ganz genau, dass in den allermeisten Fällen der Vermieter über die Betriebskosten den Mieter die Wohngebäudeversicherung bezahlen lässt.
    Diese übernimmt in solchen Fällen regelmäßig auch den Mietausfall.

    Warum soll es nun Anspruchdenken des Mieters sein, wenn der Mieter Leistungen aus einer Versicherung begehrt, die er ja selber bezahlt?

    Gruß

    Akkarin

    Hallo Akkarin,

    bin eigentlich gut drauf heute, allerdings bringt es mich derart auf die Palme, wenn jemand schon nach Mietminderung schreit bevor überhaupt der Vermieter von einem etwaigen Schaden informiert wurde.

    Das so ein Brand, regelmäßig auch Vermieter ein wenig überfordern, daran denkt kein Mieter, schon gar mal daran denken, den Vermieter überhaupt zu informieren, sodass dieser eben bei der Wohngebäudeversicherung einen solchen Schaden anzeigen kann oder bei der Hausverwaltung die dann die Schadenanzeige weiterreicht.

    Nein, da muss zu allererst eruiert werden was man alles verlangen kann, solche Mieter braucht das Land, da braucht man sich nicht wundern, warum es zwischen den Mietparteien immer wieder zu Rechtstreitigkeiten kommt.

    Mit deiner Ausführung hast du natürlich Recht, es geht dann alles seinen Gang und der Mieter falls er sich denn entschließt mal jemanden von seinem Schaden zu unterrichten, wird entsprechend entschädigt.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,

    ich benötige eure Hilfe bzw. euren Rat.
    In dem Wohnhaus ist im Erdgeschoss ein Geschäft.
    In der Nacht wurde dieser Laden abgebrannt. Das es Brandstiftung war, steht fest.
    Das Problem ist, das die Wohnungen darüber nach Rauch stinken sowie der Hausflur. Nun ist unser Schlafzimmer stark betroffen und ich will dort nicht mehr schlafen. (Geruch und wegen meiner Gesundheit).
    Es lag sogar Ruß auf dem Laminatboden.
    Wir wurden evakuiert für ein paar Stunden.
    Kann ich die Miete mindern? Wenn ja, wieviel?
    Und was für Ansprüche kann ich noch in Anspruch nehmen?

    Viele Grüße
    Tobias

    Hallo,

    bei solch einem Anspruchdenken und Anspruchsdrang, kann man dem Vermieter, wenn man sich schon dazu herablässt sich überhaupt bei diesem zu melden, den Vorschlag machen, sich die Wohnung überschreiben zu lassen.

    Das wäre das Mindeste was man vom Vermieter hier verlangen kann, denkst du nicht auch!

    Gruß
    BHShuber

    danke für die antworten...

    eine weitere möglichkeit wäre die wohnung unterzuvermieten, der vermieter muss zwar zustimmen braucht aber einen sehr guten grund mit das verbieten zu können hörte ich ?

    Hallo,

    untervermieten, wäre nur ein Teil der Wohnung, bzw. einzelne Zimmer!

    Und was soll das helfen, du schreibst doch dass du mit Kind schon zu wenig Platz hast oder meintest du die ganze Wohnung unter zu vermieten, das wäre eine Gebrauchsüberlassung an Dritte und hierfür benötigst du in jedem Fall die Zustimmung deines Vermieters, die du sicher nicht bekommen wirst!

    Das ist ein ganz anderes Rechtsfeld, ich glaub auch nicht, dass du hier bei einem Rechtsanwalt warst, denn solche Hirngespinste entstammen nur von einem Mieter der irgendetwas im Internet liest um seiner vertraglichen Verpflichtung zu entkommen.

    Du bist das Paradebeispiel als Vermieters Liebling!

    Gruß
    BHShuber

    leider stellt sich der vermieter quer, da er mich aus irgendeinem grund nicht leiden kann ?
    gerne lade ich hier mal meinen mietvertrag hoch....

    mein anwalt meinte, das es immer eine möglichkeit gibt aus einem mietvertrag rauszukommen, indem man z.B. einfach keine miete mehr zahlt. ist zwar nicht die feinste art und weise aber eine Möglichkeit meinte er....würde für mich aber nur die letzte möglichkeit sein.

    Hallo,

    bei so einer Ansicht eines Juristen, würde ich diesen sofort feuern!

    Wenn er schon ratlos ist, dann soll er dich bitte keinen solchen Unfug daherreden, geht´s eigentlich noch, wo hast du diesen Wald- und Wiesenadvokaten her?

    Zudem wirst du hier sicher keine Anleitung bekommen, wie du dich aus eigener Verantwortung geschlossenem Mietvertrag auf Zeit wieder rausschleichen kannst.

    Aber mach mal was der Anwalt sagt, den kannst du dann gleich mit einem anderen Anwalt verklagen, denn auch ein Anwalt haftet für falsche Beratung, lass dir das aber schriftlich geben.

    Gruß
    BHShuber

    BHShuber: Mir ist auch klar, dass ich kein Recht darauf habe den Abstand zu bekommen, aber die Kuchenschraenke und die Arbeitsplatte wieder entfernen kann, wenn der Mieter sie nicht haben will oder mir den Abstand nicht zahlen moechte. Letztendlich ist das dann eine Abmachung zwischen dem Nachmieter und mir. So wie ich das verstanden habe. Es geht mir nur eher um die Luege meines Vermieters, meine Post und meine Kaution.

    Hallo,

    was genau willst du denn jetzt lesen, dass wir alle deinen Vermieter verurteilen weil er ein Schwein ist?

    Hast du den Link gelesen, dann wüsstest du, dass dein Vermieter für die von dir verbauten Sachen, den Rückbau verlangen kann, denn ein Nachmieter ist nicht verpflichtet diese Sachen abzulösen!

    Da du aber auch nicht rückgebaut hast, wird der Vermieter die Sachen behalten, die Kaution zurückhalten mit der Begründung, dass noch Nachzahlungen bei der Neben- Betriebs- und Heizkostenabrechnung zu erwarten sind und unter Umständen auch noch Schadenersatz wegen nicht geleisteter Rückbauten.

    So ob er das darf steht auf einem ganz anderen Blatt, du hast jetzt den schwarzen Peter, in der Form, die Versäumnisse deinerseits wieder auzubügeln und dich unter Umständen mit dem Vermieter gerichtlich auseinandersetzen musst.

    Ebenso wie so mancher Mieter, gibt es auch schlitzohrige Vermieter und hier scheinst du genau an so einen geraten zu sein.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo an alle,

    Was habe ich in diesem Fall fuer Rechte? Was ist mit meiner Kaution und was mit dem Umstand, dass mein Vermieter den Nachmieter bezueglich des Abstands angelogen hat? Brauche ich einen Anwalt?

    Vielen,vielen Dank im vorraus fuer eure Hilfe.

    Hallo,

    Hirn, Hirner, am hirnesten, ganz offen, so überstürzt kann das nicht gewesen sein, jeder halbwegs denkender Mieter weis um seine vertragliche Verpflichtung, ein Blick in den Mietvertrag hätte genügt.

    So nun mündliche Vereinbarungen ohne diese gerade wenn es um Ablöse, Wohnungsübergaben in Mietverhältnissen geht, für ausreichend anzusehen ist schon mehr als waghalsig.

    Jetzt hat man den Salat und kann seinem Krempel hinterherlaufen.

    Der Vermieter wird einen Teufel tun sich bei dir zu melden, die Kaution und da wette ich drauf wird er einbehalten und irgendwelche Gründe finden!

    Lies mal hier:

    http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm1007/100714.htm

    Gruß
    BHShuber

    Treffen könnte eine solche Aussage eventuell, wenn sie von einer Person kommt, die man als kompetent ansieht und nicht von einem echtem Internet-Bauern wie Dir. Mit dem jahrelangen Versagen, da kennst Du Dich doch prima aus, Berny aus Köln? Wie kläglich und erbärmlich Du nach Aufmerksamkeit buhlst und immer nur Deine erbärmlichen 3 Antworten platzierst. Ich hatte es ja schon mal angemerkt, Du versuchst ganz offensichtlich Deine eigene, real mickrige Person, virtuell in zig Foren zu kompensieren. So oft, wie Du alleine heute und hier “versagt“ hast, das ist schon erstaunlich.

    Hallo,

    und das kannst du natürlich als selbsternannter Forumscheriff beurteilen, war ja klar.

    Wenn einer sonst im Leben nichts erreicht hat und seinen unstillbaren Geltungsdrang nachkommen möchte, dann versucht er es natürlich in einem Forum.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,

    ich verstehe es wahrscheinlch falsch, aber für mich klingt das wie nichts anderes als Steuerhinterziehung.

    Ihr könnt eine Zahlung gerne Überlassungsentschädigung nennen, es bleibt eine Einnahme aus Vermietung und ist damit steuerpflichtig. Wenn diese Zahlung weniger als 66% der ortsüblichen Miete beträgt, hat das zur Konsequenz, dass die Kosten des Hauses, inkl. der Abschreibungen nicht mehr voll gegengerechnet werden können.

    Die Zahlung einer geringen oder gar keiner Miete kann aber durchaus Sinn machen. Vor allem, wenn die Kosten für das Haus gering sind. Aber auch hier passt das Finanzamt auf. Eine kostenlose Überlassung eines Haus kann sogar Schenkungssteuer fällig werden lassen.

    Das Internet ist voll über das Thema "Vermietung an Verwandte". Google dich mal durch.

    Gruß
    H H

    Hallo,

    das würde ich im Zusammenhang genau so sehen.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,

    folgender Sachverhalt: ich besitze ein Mietobjekt. Der Mieter hat den Mietvertrag zum 31.12.2016 gekündigt. Seine geschiedene Frau lebt aber noch in dem Objekt. Sie haben gerichtlich eine Vereinbarung, dass sie das Objekt bis zum 30.11 ordnungsgemäß an mich übergeben muss. An diesem haben wir uns orientiert und ich möchte daher dieses Objekt gerne selber zu diesem Zeitpunkt beziehen. Habe mein jetztiges Objekt auch verkauft und stehe somit, ab diesem Zeitpunkt ohne Unterkunft da. Jetzt weigert sich die Dame laut des MIeters auszuziehen und ihm die persönlichen Sachen zu holen. Jetzt hat dieser zwar schon einen Rechtsantwalt eingeschaltet aber wie müssen wir jetzt weiter vorgehen?? Er hat nur geschrieben, wenn sie nicht auszieht dürfen wir die Miete vom Dezember von der Ablöse ( Küche, Gartenhäuschen) abziehen. Aber was geschieht dann weiterhin?

    Hallo,

    von wem ist die Wohnung zurück zu geben, Mann, Frau oder beide?

    Zitat

    Was ist, wenn sie bis Dezember nicht auszieht? Hat der MIeter dann keine Verantwortugn mehre diese aus dem Haus zu bekommen? Müssen das dann wir mit der Räumungsklage machen? Was passiert mit den Kosten, die dadurch entstehen könnten? Kann man diese Ihr/Ihm gelten machen? Wir haben ihr schon ein Schreiben geschickt mit der Auforderung das Objekt bis zum 30.11 zu räumen und uns zu übergeben.Keine Antwort! Bin um Eure Ratschläge sehr dankbar.


    In diesem Fall sollte man sich die Paragraphen 1361b BGB u. 1685a BGB genau anschauen. Am besten ist es, ihr lasst euch juristisch beraten, bevor das ganze noch in einem absoluten Chaos endet, davon auszugehen, dass die zurückgebliebene Ehefrau auszieht wäre genau der falsche Weg, ähh Hoffnung.

    Hier nachlesen:https://www.anwalt.de/rechtstipps/fa…ung_020691.html


    Gruß
    BHShuber

    Hallo Neospin,

    Die Nachzahlung ist i.d.R. 30 Tage nach Zugang zur Zahlung fällig.
    Auch wenn du einen Widerspruch einlegst musst du erstmal zahlen.

    VG Syker

    Hallo Syker,

    die Nachzahlung sollte so erfolgen wie von dir geschrieben, jedoch ausschließlich nur, wenn der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung auf § 286 Abs. 3 BGB hingewiesen hat.


    Vielleicht wäre der Hinweis noch sehr wichtig, die Zahlung ausschließlich unter Vorbehalt der Rückforderung aufgrund eines berechtigt, begründeten Einspruchs zu Überweisen und dem Vermieter auch so schriftlich mitzuteilen.

    Gruß
    BHShuber

    Danke für die Antwort. Wir wären am Kauf interessiert gewesen aber nun sind wir natürlich sehr wütend und enttäuscht. Als wir hier eingezogen sind mussten wir neue Türen (die von VM gestellt waren) montieren, hatten undichte Fenster - wurden ausgetauscht, das Bad war kaputt - Wände nass - Bad nicht benutzbar - hatten mehrere Firmen da und einen Monat lang trocknungsgeräte. Von Anfang an ist in diesem Haus etwas kaputt und wir waren der VM gegenüber stets freundlich obwohl wir uns so unwohl fühlten und jetzt sollen uns Besichtigungen noch dazu ins Haus stehen? Das alles ist unzumutbar. Letztes Jahr am 03.12 haben wir das Haus besichtigt und die VM bat um Einzug am 01.01 und wir? Haben das gemacht! Ihr zuliebe.

    Wir sind schon seit gestern (als der Anruf kam) auf der Suche allerdings gestaltet sich die Suche im
    rhein main geniet sehr schwer. Bis wir dieses Haus fanden vergingen bereits Jahre. Wir brauchen fünf Zimmer (was hier sowieso kaum zu finden ist) und es muss natürlich bezahlbar sein. Das wird in drei Monaten definitiv nicht zu schaffen sein.

    Hallo,

    dass das Haus verkauft wird heißt doch nicht zwangsläufig, das ihr gekündigt werdet, beruhigt euch erstmal wieder.

    Für Emotionen lässt ein Mietverhältnis wenig Spielraum und das eine Mietsache verkauft wird und eventuell eine Eigenbedarfskündigung erfolgt ist eben das Schicksal eines jeden Mieters.

    Der Kauf der Immobilie ist auch wenn ihr wütend seid ja nicht ausgeschlossen, ein Gespräch mit der Vermieterin wäre doch wohl das allererste, was mir dabei einfallen würde um herauszufinden wo in etwa die Kaufpreisvorstellung liegt.

    Wenn das annehmbar wäre, dann könnte man gleich mal mit der Bank ein Wort sprechen und vielleicht alles in wieder für euch geordnete Bahnen lenken, oder?

    Gruß
    BHShuber

    Moin!

    Danke für die schnelle Rückmeldung! Ich denke, es wird eine NK- Nachforderung meinerseits geben, was die Mieterin wohl auch ahnt. Daher zahlt Sie, so denke ich, die Miete nicht!

    Aber vielleicht ist es wirklich das Beste, von der Kaution die Miete(n) abzuziehen, die NK abzuwarten und dann zu sehen, was unter dem Strich an Betrag überbleibt.

    Ich hatte jetzt noch mal eine Frist gesetzt gehabt zur Zahlung der fehlenden Miete, die verstrichen ist. Um alles korrekt zu machen, setzt man noch mal eine Frist oder hat das eh keinen Sinn?

    Danke vorab
    Sky

    Hallo,

    der Vermieter kann wie folgend vorgehen:

    Der Vermieter kann auf die Kaution zugreifen, wenn er eine Abrechnung vorlegt, die seine Ansprüche darstellt. Der Vermieter muss diese Ansprüche nicht erst in einem Rechtsstreit klären (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. August 2008- 8 W 34-08).

    Dazu zählen insbesondere:
    ◾Mietrückstände
    ◾Ansprüche aus abgeschlossenen Betriebskostenabrechnungen bzw. Nebenkostenabrechnungen (AG Köln, WM 1988, 267)
    ◾Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjekts gem. § 546a BGB
    ◾Ansprüche auf Schadensersatz für vom Mieter verursachten Beschädigungen (detaillierte Aufnahme der Schäden und Kosten)
    ◾Schönheitsreparaturen, soweit sich der Mieter hierfür verpflichtet hat
    ◾Ansprüche gegen die Verletzung der Rückbaupflicht durch den Mieter

    Das heißt, der Vermieter kann bei Mietschulden nach Auszug des Mieters die Rückzahlung der Kaution verweigern.

    Bestehen ausser Punkt 1 und 2 keine weiteren Forderungen kann hier der Vermieter seine Ansprüche aus der Kaution tilgen.

    Bestehen darüber hinaus Ansprüche und zwar berechtigte, dann muss der Vermieter diese in einem Klageverfahren vom Mieter fordern, sofern dieser die Ansprüche nicht freiwillig tilgt.

    Gruß
    BHShuber

    anitari

    Dann verstehe ich nicht, warum mein Bruder als Vermieter damals erst Klage einreichen konnte, nachdem seine Mietnomadin 2 Monate in Verzug war und diese dann immer noch die Chance hatte die Mietschulden zu begleichen, somit war die Klage unwirksam. Er konnte erst wieder Klage einreichen, nachdem sie 2 weitere Monate in Verzug war.

    Da gab es nix mit 2-4 Wochen Räumungsfrist. Wundert mich gerade, warum es in meinem Fall so einfach sein kann.

    Hallo,

    könnte dies, könnte jenes, alles ungelegte Eier bevor man jetzt mit dem Vermieter gesprochen hat, hätte dieser vorgehabt, die Wohnung zu kündigen, dann hätte er es getan und nicht erst zu einem Gespräch geladen.

    Geh dorthin, entschuldige dich, erklär die Sachlage und bitte um das weitere Bewohnen der Wohnung, den Zuzug des Freundes nicht vergessen, mach es gleich richtig, dann brauchst dir künftig nicht mehr die Hosen vollscheißen.

    Es kommt ohnehin wie es kommt also abwarten und Tee trinken.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo, danke für die Antwort.

    Ich hätte doch noch eins zwei Nachfragen wegen den Müllgebühren.

    Vorige Abrechnung war ja nach Wohneinheiten also 50/50

    Laut Vermieter verbrauchen ja 3 Personen mehr als zwei.
    Was aber nicht stimmt. Hierfür gibt es keine Beweise.

    Jede Mietpartei nutzt ihre gekennzeichneten Mülltonnen für sich die vom Erdgeschoss Mieter stehen sogar in dessen zugeteilten Keller...

    Es kamen auch keine Tonnen dazu.

    Es wäre zumindest ungerecht abgerechnet.

    Da die Mieter vom Erdgeschoss auch ein paar Haustiere haben. (Nichts gegen Tiere wir lieben Tiere, ich denke nur hier fällt auch das ein oder andere an)

    Jede Mietpartei reichen ihre Anzahl der Mülltonnen.

    Würde eine Chance bestehen das es bei der Abrechnung bei diesem Posten so bleibt?

    Gruß
    silver_fox

    Hallo,

    das solltest du deinen Vermieter fragen.

    Gruß
    BHShuber

    Augen auf, Hirn an!


    Kaltmiete alt: 460,00, Kaltmiete neu: 540,00 --> Erhöhung: 17,391 %


    Die Miete ist seit 01.01.2012 unverändert, das sind auf jeden Fall mehr als 15 Monate, wir haben derzeit November 2016!

    Hallo,

    schön dass es Mitleser gibt, das war das Ergebnis von nicht ganz durchlesen, vor allem halbherzig somit gebe ich dir Recht, danke!

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,

    hier lesen:

    http://www.nebenkostenabrechnung.com/aenderung-vert…el-nebenkosten/

    (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Gruß
    BHShuber

    Ich habe das Schloss im ersten Post mit in dem Foto beigefügt, und ja es ist noch eine Haustür die von allen Mietparteien genutzt wird in unserem Gemeinschaftsflur, die Glastür wurde schon mal gewechselt da die beim Schließen zerbrochen ist. Leider wurde von der Glasstärke keine Veränderung gemacht und eigentlich die selbe Tür wie vorher drine war eingesetzt. Hier habe ich das Schreiben von der Mieterhöhung beigefügt, dazu muss ich sagen das die Gemeinde die in dem Brief genannt wird gar nicht die Gemeinde ist wo wir wohnen, die Gemeinde wo der sogannte MietQuadratmeterpreis genannt ein Kurort ist und unserer nicht

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    Hallo,

    ist dir bekannt, dass es eine sog. Kappungsgrenze gibt? Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen beträgt 20 Prozent in 3 Jahren. Die Länder können sie auf 15 Prozent senken.

    Mach dich kundig und errechne wie viel mehr jetzt der Vermieter die Miete in % anhebt, ich komme auf die schnelle auf weit darüber! Somit wäre der Einspruch gegen die Mieterhöhung berechtigt, soll er doch mal klagen.

    4,60€ 20%= 0,92€ enspricht einer neuen mtl. Mietzahlung in Höhe von 5,52€ fakto eine prozentuale Erhöhung von 36,52% wird begehrt!

    Der Vermieter kann vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Voraussetzung ist, dass sich die Miete seit 15 Monaten nicht erhöht hat, ortsüblich ist und insgesamt innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 20 % steigt.

    Also ist die prozentuale Erhöhung zu hoch, zudem sind noch keine 15 Monate vergangen, das sollte für ein Widersprechen ausreichend sein.

    Gruß
    BHSHuber

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