Beiträge von Gruwo

    Zitat

    Ich ging davon aus, dass die geschätzten Verauchswerte auch wieder die Anfangsbestände 2011 sind

    Wäre aus meiner Sicht komplett unlogisch, denn dann würde für das Kalenderjahr 2011 mit falschen Werten gerechnet.

    Um was für eine Art Zähler handelt es sich eigentlich. Ist es ein Zwischenzähler oder eine Meßeinrichtung des Versorgers (Hauptzähler)? Wurde im Jahr 2010 nur Ihr Verbrauch eingeschätzt oder auch der anderer Mieter?

    Zitat

    Wer muss denn dafür nun aufkommen? Was soll ich jetzt machen? Warum schliesst das blöde teil nicht mehr??? Wenn ich wüsste das der Vermieter dafür aufkommen muss, wäre mir der Grund schnuppe und ich hätte ihm den Schaden heute Früh gemeldet, aber ich habe Angst das ich auf den kosten sitzen bleibe

    Auch Kunststofffenster bedürfen einer regelmäßigen Wartung, was aber leider von vielen Vermietern (den meisten) immer übersehen wird. Der Schilderung nach vermute ich mal, dass die Fenster justiert bzw. eingestellt werden müssen. Und dafür ist eigentlich der Vermieter zuständig. Der Kleinreparaturenregelung unterliegt lediglich der Fenstergriff, da nur dieser dem ständigen Zugriff des Mieters ausgesetzt ist.

    Letztendlich ändert aber alles nichts an dem Umstand, dass Sie den Vermieter von dem Mangel in Kenntnis setzen sollten. Nur dann werden Sie eine einvernehmliche Lösung herbeiführen können.

    Ob es sich hier tatsächlich um eine Modernisierung oder lediglich Sanierung (Instandsetzung) handelt, vermag ich ohne weiteres auch nicht zu beantworten, dazu fehlen einfach die notwendigen Infos.

    Andererseits ist es, wie so häufig, ein reines Rechenexempel. Wenn die Kosten einer Modernisierung den Betrag von 2.750,00 € überschreiten, würde die zulässige Mietanpassung über 25,00 € monatlich liegen.....

    Hallo Alchi,

    ich würde mich mit den anderen Mietern zusammentun und einen Fachanwalt aufsuchen.
    Das mit dem Segelurlaub und den Herzproblemen lassen wir mal weg...:(

    Na Berny, ob das viel bringen wird? Unter Umständen gibt es für den Vermieter auch keine räumliche Alternative zum Einbau einer Sammelheizungsanlage....

    Zitat

    Leider ist nicht genau der Kuendigungsvorgang von Ihnen geschildert worden. Denn in der Regel erhalten Sie vor der fristlosen Kuendigung ein Erinnerungsschreiben und oder eine Abmahnung.
    Wenn Sie das nicht erhalten haben, sollten Sie auf jeden Fall sich mit einen Rechtsanwalt oder auch Mieterschutzbund in Verbindung setzen. Hier zaehlt jetzt jeder Tag!

    Hmm wozu? Eine fristlose Kündigung aufgrund bestehender Mietrückstände setzt weder eine vorherige Abmahnung noch eine Zahlungserinnerung voraus.

    Ganz einfach:
    Der Heizungsbauer hat für den Schaden, welchen er verursacht aufzukommen.

    Wenn es tatsächlich so ist, dann ja. Allerdings halte ich es für nicht gerade für wahrscheinlich, dass eine Therme bei der Reinigung durch eine Heizungsbaufirma kaputt geht. Wie äußert sich denn der Heizungsbauer dazu?

    lol - wer lesen kann ist klar im vorteil
    die bgh entscheidung gilt, bis der bgh sie ändert oder die gesetze sich ändern. schwasinnsgesetze und -urteile gelten auch.

    ich schlage vor du beschwerst dich beim bgh die namen der richter stehen ja unter dem urteil

    Ich würde mir jetzt mal an die eigene Nase fassen und zitiere aus der Urteilsbegründung:

    b) Nach § 4 Nr. 4 Buchst. a) des Formularmietvertrags gilt für die Betriebskosten
    oder Betriebskostenerhöhung - mit Ausnahme der Heizungs- und
    Warmwasserkosten - das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses
    als vereinbarter Umlegungsmaßstab.
    Hiervon ist nach dem Wortlaut auch die
    vom Mieter nach § 4 Nr. 3 des Mietvertrags zu entrichtende Grundsteuer erfaßt,
    wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat.

    Das Urteil des BGH sagt aus, dass in den Fällen in denen durch den Mietvertag lediglich das Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche als Umlegungsmaßstab vereinbart wurde auch nur dieser Umlegungsmßstab bei der Abrechnung der BK Anwendung finden darf.

    Aber daraus jetzt zu schließen dass mit Ausnahme der durch Meßgeräte erfaßten Verbräuche generell nur noch die Wohn- und Nutzfläche in Bebriebskostenabrechnungen Verwendung finden darf bzw. muss ist schon etwas weit hergeholt.....

    jetzt wird es interessant ;)

    wenn ich das zitierte Urteil jetzt richtig gelesen habe, war hier maßgebend, dass der Vermieter im Mietvertrag die Verwendung anderer Umlageschlüssel ausgeschlossen und nur die Verwendung der Quadratmeter als Abrechnungsmaßstab zugelassen hat.

    Dies bedeutet aber nicht, dass Betriebskosten die nicht über Meßgeräte erfasst werden generell nur nach der Wohn-/Nutzfläche abgerechnet werden müssen/dürfen.

    Naja ich habe hier nur selten mit Aufzügen zu tun "zum Glück". Aber soweit ich mich erinnere, werden die Kosten für Aufzugswartungen oder TÜV-Überprüfungen dem Hauseigentümer durch die entsprechenden Firmen selten nach der Anzahl von Wohnungen in Rechnung gestellt.

    Entscheidend bei dem 'Verursacherprinzip' ist, dass der Abrechnungsschlüssel bereits durch die Rechnungen an den Hauseigentümer vorgegeben ist. Und bei Kabelgebühren erfolgt die Berechnung durch die Kabelbetreiber, wie gesagt, nach der Anzahl der Wohnungen.

    Ähnlich verhält es sich hier in den umliegenden Städten und Gemeinden bei der Müllabfuhr. Die Entsorgung erfolgt über unterschiedliche Müllsäcke, die teils kostenlos, teils kostenpflichtig zu erhalten sind. Die Städte und Gemeinden berechnen den Hauseigentümern allerdings eine Müllgrundgebühr, die ebenfalls nach der Anzahl der vorhandenen Wohnungen bzw. Gewerbebetriebe erhoben wird. Hier kann und darf ich in der BK-Abrechnung nicht die Wohnfläche als Abrechnungsmaßstab anwenden. Interessant wird es dann, wenn zuzätzlich in größeren Wohnanlagen auch noch Müllcontainer vorhanden sind. Schon habe ich hier zwei Abrechnungspositionen.....

    @ Vollprofi

    insoweit stimme ich den Ausführungen zu. Allerdings wird hier gerne die "erfasste Verursachung" übersehen. In diesem konkreten Fall ist die "erfasste Verursachung" die Art und Weise der Berechnung durch den Kabelbetreiber. Wenn der Kabelbetreiber die Gebühren nach der Anzahl der Wohnungen berechnet, so ist dieser Schlüssel auch in die BK-Abrechnung zu übernehmen, denn die BK sind nach "einem Maßstab umzulegen, der auch der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt". - Man kann hier auch vom "Verursacherpinzip" spechen

    das kann korrekt sein, muss es aber nicht.

    was ist im mietvertrag vereinbart? sollte er nach dem 1.9.2001 geschlossen sein und nicht explizit die regelung enhalten (nach we) dann gilt wohnfläche, egal wieviele leute kabel-tv haben.

    Hmm woher diese weise Erkenntnis?

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    § 556a BGB
    Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten.(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
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    In der Regel werden Kabelgebühren durch die Kabelbetreiber nach der Anzahl der Wohneinheiten festgelegt.

    Ich kann mir durchaus vorstellen, dass der Mieter hier im Streitfall Recht bekommt. Denn vertragliche Vereinbarungen haben in der Regel Vorrang vor der gesetzlichen Regelung, sofern diese nicht dem Mieter zum Nachteil dienen. Und davon kann hier nicht die Rede sein.

    Zitat

    Zitat von Mainschwimmer
    Zu 1. Zur Berechnung dieser Kosten müssen die entsprechenden Rechnungen des Abrechnungszeitraums vorliegen. Anfangsbestand aus dem Vorjahr, zugekaufte Mengen und der Endbestand. Nur so kann gerechnet werden

    Hmm was ist an der Aussage von Mainschwimmer so schwer zu verstenen?

    Selbstverständlich kann der Vermieter die Ölmengen nur jeweils zu den Einkaufspreisen ansetzen, die er auch bei den jeweiligen Lieferungen gezahlt hat. Und diese läßt sich anhand der entsprechendenden Rechnungen kontrollieren.

    Zitat

    Die Argumentation von UM1 lautet, er habe unmäßig viel Abschlagszahlungen gezahlt, da von ca. Mai bis Juli nicht geheizt wurde

    Die Denkweise von UM halte ich schon für falsch. Denn die hauptsäächliche Heizperiode erstreckt sich auf die Monate November bis März. Dies spiegelt sich auch in den Gradzahltagen

    Gradtagzahl ? Wikipedia

    wieder.

    So gesehen wird über das Jahr 2012 verteilt der HK-Anteil von UM1 sicherlich höher als der von UM2 ausfallen, und eine Aufteilung nach Monaten kommt UM1 entgegen.

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