Naja ich habe hier nur selten mit Aufzügen zu tun "zum Glück". Aber soweit ich mich erinnere, werden die Kosten für Aufzugswartungen oder TÜV-Überprüfungen dem Hauseigentümer durch die entsprechenden Firmen selten nach der Anzahl von Wohnungen in Rechnung gestellt.
Entscheidend bei dem 'Verursacherprinzip' ist, dass der Abrechnungsschlüssel bereits durch die Rechnungen an den Hauseigentümer vorgegeben ist. Und bei Kabelgebühren erfolgt die Berechnung durch die Kabelbetreiber, wie gesagt, nach der Anzahl der Wohnungen.
Ähnlich verhält es sich hier in den umliegenden Städten und Gemeinden bei der Müllabfuhr. Die Entsorgung erfolgt über unterschiedliche Müllsäcke, die teils kostenlos, teils kostenpflichtig zu erhalten sind. Die Städte und Gemeinden berechnen den Hauseigentümern allerdings eine Müllgrundgebühr, die ebenfalls nach der Anzahl der vorhandenen Wohnungen bzw. Gewerbebetriebe erhoben wird. Hier kann und darf ich in der BK-Abrechnung nicht die Wohnfläche als Abrechnungsmaßstab anwenden. Interessant wird es dann, wenn zuzätzlich in größeren Wohnanlagen auch noch Müllcontainer vorhanden sind. Schon habe ich hier zwei Abrechnungspositionen.....