Es kommt mal wieder auf die Formulierung an. Das BGH hat entschieden, dass Vertragsgestaltungen in Widerspruch zur Heizkostenverordnung stehen, die für Heizung und Warmwasser unabhängig vom tatsächlichen Energieverbrauch des Nutzers ein pauschales Entgelt vorsehen. Dies besagt aber noch nicht, dass diese von vorne herein ungültig sind, wenn sowohl Vermieter als auch Mieter mit einer pauschalen Abrechnung einverstanden sind.
Lediglich, wenn der Mieter eine verbrauchsabhängige Abrechnung fordert, so hat der Vermieter dies zu berücksichtigen.
Eventuell ist es hilfreich, in den Vertrag unter den sonstigen Vereinbarungen zu vermerken, dass dem Mieter bekannt ist, dass es sich um eine Bruttowarmmiete handelt und er während der Vertragslaufzeit auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung verzichtet.