Beiträge von Gruwo

    Es kommt mal wieder auf die Formulierung an. Das BGH hat entschieden, dass Vertragsgestaltungen in Widerspruch zur Heizkostenverordnung stehen, die für Heizung und Warmwasser unabhängig vom tatsächlichen Energieverbrauch des Nutzers ein pauschales Entgelt vorsehen. Dies besagt aber noch nicht, dass diese von vorne herein ungültig sind, wenn sowohl Vermieter als auch Mieter mit einer pauschalen Abrechnung einverstanden sind.

    Lediglich, wenn der Mieter eine verbrauchsabhängige Abrechnung fordert, so hat der Vermieter dies zu berücksichtigen.

    Eventuell ist es hilfreich, in den Vertrag unter den sonstigen Vereinbarungen zu vermerken, dass dem Mieter bekannt ist, dass es sich um eine Bruttowarmmiete handelt und er während der Vertragslaufzeit auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung verzichtet.

    Wenn beide Vertragspartner damit einverstanden sind, ist die Vereinbarung einer Pauschalmiete durchaus möglich und unter Umständen auch sinnvoll. Insbesondere bei häufigen Mieterwechseln, die bei möbliertem Wohnraum nicht unüblich sind. Hier können sich verbrauchsabhängige Abrechnungen durch die damit verbundenen Kosten der Zwischenablesungen schnell zum Nachteil für die Mieter entwickeln.

    Das hier zitierte BGH-Urteil bezieht sich auf die Anpassung einer Pauschalmiete. Bei dieser Anpassung hatte der Vermieter es versäumt, den tatsächlichen Verbrauch der Wohnung zu berücksichtigen, sondern nur die errechneten Durchschnittswerte verwendet.

    Sorry, aber meine Kristallkugel ist gerade vom Tisch gefallen ;)

    Nein im Ernst, bei dieser Konstellation wird es nur möglich sein, einen pauschalierten Wert zu errechnen. Die Ausstattung des Zimmers spielt da auch eher eine untergeordnete Rolle, da sicherlich auch die gemeinschaftlichen Räume mit genutzt werden.

    Liegt bereits eine Abrechnung vor? Dann würde ich folgende Berechnung verwenden:

    errechnete Gesamtkosten der WG : 120 qm * 8 qm : 365 Tage * 96 Tage.

    Wie lange läuft denn der Mietvertrag noch. Der Nachmieter muss in der Lage und bereit sein, in den bestehenden Mietvertrag einzusteigen und diesen gänzlich zu erfüllen. Ihr Nachmieter möchte allerdings, so wie Sie schildern, über ihre Vertragslaufzeit hinaus mieten. Das könnte dann durchaus problematisch werden.

    Und wieder das alte Thema. Da ihr drei als Hauptmieter das Mietverhältnis eingegangen seid, haftet ihr dem Vermieter gegenüber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Mietvertrages. Der Mietvertrag kann deshalb auch nur gemeinsam beendet werden.

    Dies bedeutet allerdings auch, dass ihr dem unliebsamen Mitbewohner auch nicht einfach kündigen könnt, da er ja genau wie Ihr Hauptmieter im Mietvertrag ist. Eine vertragliche Veränderung ist nur beim Mitwirken des Vermieters möglich. Und der wird sicherlich Wert darauf legen, dass der Mitbewohner auszieht und ein Nachmieter vorhanden ist.

    Wenn der zahlungsunfähige Mitbewohner nicht freiwillig das Feld räumt, wird es problematisch. Hier würde, wenn überhaupt, nur eine Klage weiterhelfen. Allerdings bleibt euch unter Umständen auch noch die Möglichkeit durch ein gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid) Druck auf den Mitbewohner auszuüben. Allerdings müsst ihr dann auch die Höhe der Forderung gegen den Mitbewohner nachweisen können. Wenn hier nur mündliche Absprachen bestehen, kann selbst das schwierig werden.

    Das Ankreuzen der Postionen im Mietvertrag sagt in der Regel nur etwas darüber aus, welche Kosten lt. Betriebskostenverordnung der Vermieter abrechnen kann.

    Auch wenn keine Vorauszahlung vereinbart wurde, so muss sich der Vermieter dennoch an die Bestimmungen des BGB richten. Und eigentlich sagt der § 556 BGB alles aus. Insbesondere Ziff. 4 ist schon ziemlich eindeutig. Hier stellt sich mir die Frage, ob das Nichtvereinbaren einer Vorauszahlung nicht sogar als Inklusivmiete bzw. Teilinklusivmiete zu werten ist.

    Sind unter Umständen an anderer Stelle im Mietvertrag irgendwelche Bestimmungen zu den Nebenkosten oder aber zur Abrechnung enthalten?

    Sollte der Richter der Argumentation des Vermieters folgen wollen, so würde er damit quasi den § 556 BGB komplett aushebeln bzw. Vermieter, die ordnungsgemäß Vorauszahlungen vereinbaren, automatisch schlechter stellen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies im Sinne der Rechtsprechung sein kann...

    Es sollte doch möglich sein, mit dem Vermieter einen Termin abzustimmen, um zu überprüfen bzw. zu klären, über welchen Zähler das Wasser aus dem Technikraum erfaßt wird....

    Wenn der Vermieter sich weigert, liegt hier der Verdacht nahe, das bei der Verteilung der Wasserkosten irgend etwas nicht stimmt.

    Zitat

    Es ist ein Laienforum. Hier sollen doch Erfahrungen ausgetauscht werden. Ich finde vor dem Hintergrund die Antort nahezu respektlos...

    Das Problem ist einfach, dass diese Frage hier so gut wie täglich in irgendeiner Form auftaucht und die rechtliche Situation doch ziemlich eindeutig ist.

    Unterschreiben zwei Personen einen Mietvertrag gemeinsam als Hauptmieter, so haften Sie dem Vermieter gegenüber während der Vertragslaufzeit gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Mietvertrages. Damit ist eigentlich schon alles gesagt. Nur leider machen sich die wenigsten Gedanken darüber, wenn sie einen Mietvertrag zusammen mit ihrem Lebensabschnittsgefährten eingehen.

    So bedauerlich es klingt, aber Ansprüche der Hauptmieter untereinander lassen sich nur zivilrechtlich lösen. Andersherum: Warum sollten diese auf dem Rücken des/der Vermieter ausgetragen werden? Denn eine Veränderung stellt in der Regel auch eine Verschlechterung für den Vermieter dar.

    Ein Mieter kann aus einem Zeitmietvertrag nur dann vorzeitig ausscheiden, wenn er dem Vermieter ein sog. schutzwürdiges Interesse nachweist. Hier muss zwischen dem Interesse des Mieters und Vermieters abgewogen werden, wobei das Interesse des Vermieters in der Regel überwiegt. Die von Ihnen angegebene berufliche Veränderung fällt in diesen Bereich.

    Wenn Sie Ihrem Vermieter ein solches schutzwürdiges Interesse nachweisen, kann dieser eine vorzeitige Entlassung aus einem Zeitmietvertrag nur unter Angabe relevanter Gründe ablehnen. Trotzdem müssen Sie einen Nachmieter vermitteln, der Ihren Mietvertrag übernimmt.

    Sie befinden sich in einer äußerst schwierigen Position und sollten allein schon deshalb die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

    Zitat

    ...sondern einfach darum, dass auf deren Konto 1920€ liegen und jetzt zusätzlich nochmal 670€ haben möchten, weil im genannten Zeitraum (die ersten 4 Monate) nur 4x160€ eingegangen sind

    Diese Denkweise ist nicht korrekt. Ihr Vermieter hat den Zeitraum bis zum 31.01.2010 abgerechnet. In diesem Zeitraum haben Sie die Wohnung vier Monate genutzt (vom 01.10.2009 bis 31.01.2010). Deshalb dürfen auch nur die in Ihrem Nutzungszeitraum (vier Monate) geleisteten Vorauszahlungen bei der Abrechnung berücksichtigt werden.

    Die danach von Ihnen geleisteten Vorauszahlungen dienen zur Finanzierung der vom Vermieter zu zahlenden Betriebskosten für den Zeitraum nach dem 31.01.2010.

    Die Pflicht zur Zahlung der Miete sowie der Nebenkosten beginnt mit dem im Mietvertrag vereinbarten Mietbeginn. Sofern durch den Vermieter Nachlässe gewährt werden, sind diese auch im Mietvertrag (sonstige Vereinbarungen) festzuhalten.

    Dem Vermieter den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen zu untersagen halte ich in diesem Fall für schwierig. Ich nehme mal an, dass durch den Mietvertrag nur das eigene Zimmer gemietet wurde und die übrigen Räume, wenn überhaupt, lediglich zur Mitbenutzung vermietet sind.

    Für die gemeinschaftlichen Räume ist in diesem Fall der Vermieter verantwortlich.

    Ebensowenig können Mieter in einem Mehrfamilienhaus dem Vermieter das Betreten der gemeinschaftlichen Räume verbieten, bzw. ein Untermieter seinem Hauptmieter..... Lediglich in den zu Wohnzecken vermieteten Räumen hat der Vermeiter nichts zu suchen.

    Die Nutzung des Kühlschranks durch den Vermieter allerdings halte ich unter Umständen für problematisch.

    Über das Thema 'Sauberkeit' kann man sich prima streiten. Nur wer legt hier die Richtlinien fest? Wenn sich nicht gerade das Geschirr in der Küche stapelt und die Räume regelmäßig durch euch gereinigt werden, muss auch der Vermieter damit leben.

    So ganz verstehe ich Ihre Sorgen momentan nicht. Zwar sind Sie als Mieter vrpflichtet, Mängel anzuzeigen, allerdings nur offensichtliche und keine versteckten. Kein Vermieter kann von Ihnen verlangen regelmäßig hinter Schränke zu schauen, ob sich dort eventuell Schäden gebildet haben. Und da Sie von dem Wasserschaden erst zu spät erfahren haben, bzw. sowohl der Vermieter als auch der Mieter der Oberwohnung sie nicht von dem Wasserschaden in Kenntnis gesezt haben, brauchen Sie sich hier nichts vorwerfen. In diesem Fall trägt der Vermieter das Risiko des Gebäudeschaden.

    Für Schäden an Einrichtungsgegenständen in Ihrer Wohnung ist zunächst Ihre Hausratversicherung der Ansprechpartner.

    Wasserachten sind genauso wie Sielachten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Wasserachten sind in erster Linie zuständig für:
    - Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung,
    - Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern,
    - Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
    - Schutz von Grundstücken vor Hochwasser,
    - Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen, Biotopsystemen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und der Landschaftspflege.

    Veranlagt werden alle Grundstückseigentümer, die sich im Einzugsbereich befinden. Die Gebühren zählen somit zu den öffentlichen Lasten und Abgaben und sind demgemäß umlagefähig.

    Wenn die Parkplätze der Versicherung zur alleinigen Nutzung als Kundenparkplatz zur Verfügung gestellt sind, so sollten die Kosten für die Pflege der Parkplätze auch nur der Versicherung berechnet werden.

    Das Unterbrechen eines Telefonats ist noch lange kein Kündigungsgrund.

    Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihren Vermieter ohne vorherige Terminvereinbarung in die Wohnung zu lassen. Sie können ihm also getrost den Zutritt verweigern.

    Die Kleintierhaltung (und zu solchen zählen auch Kaninchen) kann Ihnen Ihr Vermieter nicht grundsätzlich verbieten.

    Wenn der alte Spülkasten defekt ist, können Sie diesen auch ohne Einverständnis des Vermieters durch einen geeigneten neuen Spülkasten ersetzen.

    Gewerbliche Mietverträge unterliegen einer gewissen Vertragsfreiheit, diese bezieht sich auch auf die Verteilung der Nebenkosten.

    Die flächenmäßige Verteilung der Wasserkosten ist auch bei Wohnraummietverträgen üblich, sofern keine geeigneten Meßgeräte zur Verbrauchserfassung vorhanden sind.

    Wenn das Objekt rein gewerblich genutzt wird, ist auch gegen die Verteilung der sonstigen Kosten nichts einzuwänden. Lediglich wenn sich zusätzlich Wohnungen im Gebäude befinden, ist die gewerbliche Nutzung bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. Dies bedeutet dann aber, dass die gewerblichen Mieter bei diesen Postionen aufgrund der Entstehung mit einem höheren Kostenanteil zu belasten sind (z.B. Grundsteuer).

    Neue Vertragsbestimmungen müssen nicht unbedingt nachteilig sein. Und der geänderte Vertragsbeginn ist auch nicht unbedingt als Nachteil anzusehen. Ob der Vertrag ab 2000 oder dem 01.01.2010 gilt, hat für Sie als Mieter keine Auswirkung auf die gesetzliche Kündigungsfrist, bietet Ihnen aber im Gegenteil zumindest für ein Jahr Schutz vor evtl. Mieterhönungen.

    Nachteilig könnte sich der geänderte Vertragsbginn allerdings auswirken, falls der Vermieter oder ein Erwerber das Mietverhältnis beenden möchten. Nur in diesem Fall richtet sich die Kündigungsfrist nach der Vertragslaufzeit.

    Andererseits kann der Ihnen angebotene neue Mietvertag auch mit einem Entgegenkommen Ihres Vermieters verknüpft sein. Denn ist Ihr Vermieter überhaupt verpflichtet, dem bevorstehenden Mieterwechsel zuzustimmen oder aber verbindet er eventuell diese Zustimmung mit dem Abschluss eines neuen Vertrages? Um dies beurteilen zu können, ist eine Einsicht in den bisherigen Vertrag erforderlich.

    Sie sehen schon, das Thema ist ziemlich komplex, und deshalb wírd Ihre Frage in diesem Forum schwer zu beantworten sein.

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