@ Mainschwimmer
ZitatSie haben eine Abrechnung der Betriebskosten termingerecht erhalten. Wenn Ihnen die neue Verwaltung geschrieben hat, dass Sie mit der Nachzahlung warten sollen bis die Angelegenheit geklärt wird, müssen Sie die Abrechnung der alten Gesellschaft bezahlen.
Eine Verjährung der Forderung würde erst am 01.01.2014 eintreten. Und bis dahin denke ich, dass die neue Verwaltung Durchblick in ihren Unterlagen geschaffen hat.
Ist in diesem Fall wohl eher nicht korrekt. Die Teilnehmerin schreibt, dass ab 01.05.2009 die Zwangsverwaltung für die von ihr gemietete Wohnung angeordnet wurde. Wenn dem tatsächlich so ist, so ist dem Eigentümer der Wohnung (wer auch immer das ist) jegliche weitere Tätigkeit untersagt. Das heißt insbesondere auch, dass Abrechnungen die in den Zeitraum nach der Anordnung der Zwangsverwaltung fallen auch nur vom Zwangsverwalter erfolgen können und dürfen. Werden nach Anordnung einer Zwangsverwaltung Zahlungen an andere Stellen, insbesondere den Eigentümer oder die von diesem beauftragte Verwaltung geleistet, so gelten diese als verloren.
Es stellt sich mir auch die Frage, für wen die Verwaltungsgesellschaft, die die Abrechnung übersandt hat, tätig ist und vor allem voher diese die für die Abrechnung notwendigen Daten haben will...