Beiträge von Gruwo

    @ Mainschwimmer

    Zitat

    Sie haben eine Abrechnung der Betriebskosten termingerecht erhalten. Wenn Ihnen die neue Verwaltung geschrieben hat, dass Sie mit der Nachzahlung warten sollen bis die Angelegenheit geklärt wird, müssen Sie die Abrechnung der alten Gesellschaft bezahlen.

    Eine Verjährung der Forderung würde erst am 01.01.2014 eintreten. Und bis dahin denke ich, dass die neue Verwaltung Durchblick in ihren Unterlagen geschaffen hat.

    Ist in diesem Fall wohl eher nicht korrekt. Die Teilnehmerin schreibt, dass ab 01.05.2009 die Zwangsverwaltung für die von ihr gemietete Wohnung angeordnet wurde. Wenn dem tatsächlich so ist, so ist dem Eigentümer der Wohnung (wer auch immer das ist) jegliche weitere Tätigkeit untersagt. Das heißt insbesondere auch, dass Abrechnungen die in den Zeitraum nach der Anordnung der Zwangsverwaltung fallen auch nur vom Zwangsverwalter erfolgen können und dürfen. Werden nach Anordnung einer Zwangsverwaltung Zahlungen an andere Stellen, insbesondere den Eigentümer oder die von diesem beauftragte Verwaltung geleistet, so gelten diese als verloren.

    Es stellt sich mir auch die Frage, für wen die Verwaltungsgesellschaft, die die Abrechnung übersandt hat, tätig ist und vor allem voher diese die für die Abrechnung notwendigen Daten haben will...

    Grundsätzlich bedeutet der Verzicht auf ein Tierhalteverbot im Mietvertrag noch keinen "Freifahrtschein" für den Mieter. Das heißt, der Mieter muss sich jede Tierhaltung, insbesondere bei Reptilien, durch den Vermieter genehmigen lassen. Dies sollte zwecks späterer Beweislage schriftlich erfolgen. Dabei sind EMails immer kritisch zu bewerten, das diese vor Gericht nicht unbedingt Bestand haben.

    Der Vermieter kann auch eine erteilte Genehmigung zur Tierhaltung widerrufen, wenn Gründe vorliegen die einen Widerruf rechtfertigen.

    Vor einer fristlosen Kündigung wegen eines Verstosses gegen das Tierhaltungsverbot ist grundsätzlich eine vorherige schriftliche Abmahnung erforderlich.

    In Ihrem Fall hege ich den Verdacht, dass hier versucht wird, die Tierhaltung als Vorwand für die Beendigung des Mietverhältnisses zu nutzen, da das Objekt verkauft werden soll und kann Ihnen nur empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

    Zitat

    Erst wenn mindestens 3 Jahre seit letzter Erhöhung vergangen sind, ja.

    Ist nicht korrekt @ Berny. Die Miete darf innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent angehoben werden, dabei muss die letzte Mieterhöhung mindestens ein Jahr zurück liegen.

    Und eine Kündigung seitens des Vermieters weil einer Mieterhöhung nicht zugestimmt wurde ist nicht zulässig. In diesem Fall hat der Vermieter allerdings die Möglichkeit den Mietwert der Wohnung durch einen vereidigten Gutachter schätzen zu lassen. Dieser Mietwert ist dann bindend.

    Ich kann das Problem durchaus verstehen. Schließlich wollen bei 40 Wohneinheiten auch die Besucher irgendwo parken.

    Auch wenn die Parkplätze nicht zugeordnet sind, so ist doch entscheidend, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Ich gehe fest davon aus, das dort zur Parkplatznutzung eine Vereinbarung getroffen wurde.

    Ich glaube allerdings mit etwas Überlegung läßt sich ein System für den Schlosstausch finden, das für Sie als Mieter auch finanziell tragbar bleibt.

    Denn einerseits frage ich mich, ob alle 9 Türen ständig verschlossen bleiben müssen oder ob es nicht reicht, diese bei Betriebsbeginn zu öffnen und bei Betriebsende zu verschließen, andererseits könnte ich mir unter Umständen auch vorstellen nur die Räume mit neuen Schlössern zu versehen, in denen die leicht zu entwendenden Ersatzteile gelagert werden

    Sie sollten Ihren Vermieter zunächst unter Fristsetzung zur Aushändigung sämtlicher Objektschlüssel auffordern und ihm untersagen, die Räumlichkeiten ohne Terminabsprache zu betreten.

    Da Ihnen nach Ihrer Schilderung ein Videobeweis für das unrechtmäßige Vorgehen Ihres Vermieters vorliegt, kann dies mehr oder weniger als Druckmittel verwendet werden, dass bei Nichtaushändigung der Schlüssel oder erneutem unrechtmäßigen Betreten der Räumlichkeiten eine Anzeige wg. Hausfriedensbruch erfolgt.

    Ohne weiteres die Schließanlage erneuern zu lassen, kann ich nicht empfehlen. Vorher wäre dann eine Klage gegen Ihren Vermieter auf Aushändigung sämtlicher Objektschlüsse erforderlich.

    Da Sie weder einen gültigen Mietvertrag noch einen gültigen Untermietvertrag besitzen, kann Ihr Vermieter Sie ohne weiteres vor die Tür setzen. Aber auch für Ihre Mitbewohner ist diese Vorgehensweise mit Risiken verbunden.

    Denn die unerlaubte Aufnahme einer weiteren oder fremden Person stellt einen Verstoss gegen den Mietvertrag dar und berechtigt den Vermieter zur Abmahnung und unter Umständen zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

    Sie sollten also zügig klären, ob Ihren Mitbewohnern unter Umständen das Recht zur Untervermietung eingeräumt wurde. Aber auch eine Untervermietung bedarf der Zustimmung durch den Vermieter. Sie kommen also nicht umhin, gemeinsam Kontkat mit dem Vermieter aufzunehmen um das Mietverhältnis auf sichere Füße zu stellen.

    Um mich kurz zu fassen: Ein rechtskräftiger Mietvertrag kommt mit Aushändigung der Objektschlüssel zustande, sofern derjenige, der die Schlüssel übergibt, dazu auch befugt ist.

    Und - ja: Auch für mündlich gechlossene Mietverträge gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.

    Zitat

    Es sei denn, dass der Plan Bestandteil des MV ist UND die darin angegebenen Masse als zugesicherte Eigenschaft explizit deklariert ausgewiesen sind.

    Selbst wenn dem so ist, was ich eher für unwahrscheinlich halte, so würde dies wohl unter Umständen zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen können. Wie so oft kommt es dabei aber auch auf den Wortlaut der Klausel an.

    Aber selbst dann halte ich Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter für nicht durchsetzbar. Die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen anhand von Grundrissen beinhaltet nun einmal ein gewisses Risiko. Und es müßte dann sicherlich auch der Nachweis erbracht werden, dass das Sofa anderweitig nicht zu verwenden bzw. zu verwerten ist...

    Zitat

    Bei der Ermittlung der Heizkosten geht der Ölverbrauch eigentlich nicht in die Rechnung ein, SONDERN der Preis dafür. Und der Wert des Anfangsbestands dürfte eigentlich schwieriger zu ermitteln sein, da der Anfangsbestand ja auch ein Mischmasch von vorherigen Betankungen zu den damaligen unterschiedlichen Preisen darstellt.
    Genauso verhält es sich mit der Ermittlung des Wertes des Endbestandes...

    @ Berny:

    Sehe ich nicht so. Das Verfahren ist eigentlich recht simpel und logisch. Für die Ermittlung der Menge und der Kosten des Ölverbrauchs werden alle Rechnungen für die Öllieferungen im laufenden Abrechungsjahr herangezogen. Grundlage für die Berechnung des Restölbestands ist in der Regel somit die Rechnung für die letzte Öllieferung. Es sei denn, der Restöbestand übersteigt die gelieferte Menge, dann wird auch noch die vorletzte Rechnung benötigt. Denn schließlich resultiert der Restölbestand aus dieser/diesen Lieferungen. Aus den Preisen dieser Rechnung(en) kann der Wert des Restölbestands errechnet werden. Die Menge und die Kosten des Restölbestands werden dann von den Rechnungen der Öllieferungen aus dem Abrechnungsjahr in Abzug gebracht. Dieser Abzug bildet dann gleichzeitig den Anfangsbestand für die Abrechnung des folgenden Abrechnungszeitraums.

    Zitat

    Wichtig ist aber auch, dass der in der Heizostenberechnung enthaltene 30%ige Grundflächenanteil auch nur bis zum September berechnet wurde.

    Wenn die Abrechnung, wie geschildert, von der Techem erstellt wurde, habe ich da wenig Bedenken

    Zunächst: Ein Rücktrittsrecht, egal aus welchem Grund, ist im Mietrecht nicht vorgesehen. Es wäre höchstens möglich, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.

    Ob dies in Ihrem Fall möglich ist, hängt in erster Linie von der vertraglichen Gestaltung ab, denn der Gesetzgeber läßt bei der Wohnfläche Abweichungen von 10 Prozent zu. Dies würde aber zumindest voraussetzen, dass im Vertrag eine Flächenangabe als zugesicherte Eigenschaft der Wohnung enthalten ist.

    Zitat

    ... und dann muss man auch noch zu allen Einzelmengen die korrekten Preise haben.
    Ich kann mir vorstellen, dass dabei (un-?)beabsichtigte Fehler unterlaufen können...

    Nöö, eigentlich nicht, da sämtliche Ölrechnungen vorliegen sollten.

    Aber im Prinzip ist es bei Gasheizungen ja genauso. Dort wird auch die während des Abrechnungszeitraums gelieferte Gasmenge bei der Abrechnung berücksichtigt. Der einzige Unterschied ist, dass bei Gasheizungen eine Rechnung existiert, bei Ölheizungen durchaus mehrere für Öllieferungen und dass bei letzterer die Restölmenge zu berücksichtigen ist.

    Zitat

    Dadurch wurden die Gesamt-Kosten für das Haus (3 Wohnungen und 1 Firma) natürlich nach oben getrieben - und dafür sollen wir nachzahlen. D. h. mit anderen Worten, dass diese sogenannten Verbrauchsstriche für unsere Wohnung auf die Jahresgesamtölmenge gerechnet werden. Wir sind doch aber im September ausgezogen. Da zahlen wir doch für andere mit

    Genau da liegt der Trugschluss. Denn es wird bei der Abrechnung ja auch der Gesamtverbrauch des Hauses während des Abrechnungszeitraums berücksichtigt.

    Wenn überhaupt möglich, wird eine Mietminderung wohl eher gering ausfallen und im Endeffekt nur Ärger mit der Vermieterin einbringen.

    Gerade bei Dachfenstern in Schlafräumen ist die hier geschilderte Problematik oft anzutreffen, da in der Regel diese Räume weniger beheizt werden. Selbst Fachleute empfehlen heute, die Raumtemperatur in allen Räumen nicht unter 19 Grad sinken zu lassen, um zu vermeiden, dass sich Kondensat an den bekannten Kältebrücken bilden.

    Der hier geschilderte Zustand der Dachfenster läßt darauf schliessen, dass die Schwitzwasserbildung auch bei den Vormietern bereits bestanden hat. Dies wiederum bedeutet, dass eine Überarbeitung der Fenster (Beseitigung der vorhandenen Schäden) wohl wenig an der Problematik ändern wird.

    Aber ich höre jetzt schon den Aufschrei, wenn ich behaupte, dass sich das Problem wahrscheinlich nur durch ein verändertes Lüftungs- bzw. Heizungsverhalten sowie durch regelmäige Trocknung der Fenster in den Griff bekommen läßt.

    Unter Umständen kann aber auch

    Kondenswasser | Heizelement | Problem | Fenster

    weiterhelfen....

    Der Kauf des Objekts bedeutet für Ihren neuen Vermieter noch keinen Freifahrtschein. Er tritt in die bestehenden Mietverträge ein und muss diese auch erfüllen.

    Allerdings werden Sie hier ohne anwaltliche Hilfe nicht weiterkommen. Insbesondere für Ihre Nachbarin sehe ich auf die Schnelle nur die Möglichkeit, den Tatendrang des Vermieters durch eine einstweilige Verfügung zu stoppen.

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