Beiträge von Gruwo

    Wie Sie sicherlich feststellen, kann Ihnen hier keiner die Antwort geben, was Ihr Vermieter bei der Garagenmiete mit 'gekappter Miete' meine.

    Bei Wohnraummieten wird als Kappungsgrenze die gesetzliche Regelung bezeichnet, nach der sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen darf.

    Bei separaten Garagenmietverträgen gibt es diese Regelung allerdings nicht, denn diese Mieten sind im Grunde frei verhandelbar. Und selbst wenn, würde die Kappungsgrenze auf Ihren Fall angewendet bei einer ursprünglichen Miete von 44 Euro bei 52,80 Euro liegen. De Fakto also sogar noch über der jetzt geforderten neuen Miete.

    Allein dies zeigt, dass Ihnen tatsächlich nur Ihr Vermieter Auskunft über den Inhalt seines Erhöhungsschreiben geben kann.

    Da schriftlich nichts vereinbart wurde bzw. die bestehenden Mietverträge in Bezug auf die Gartenpflege nicht geändert wurden, könnten sowohl Vermieterin als auch die ältere Dame sich darauf berufen, Ihre Gartennutzung lediglich geduldet zu haben. Daraus jetzt Ihrerseits einen Rechtsanspruch herzuleiten könnte im Streitfall schwierig werden.

    Allerdings: Ist die ältere Dame sich auch bewußt, dass die Gartennutzung in der Regel nicht nur mit Rechten sondern auch mit Pflichten (Pflege) verbunden ist und ist diese dazu noch in der Lage? Unter diesem Hinweis sollten Sie noch einmal das Gespräch mit Ihrer Nachbarin suchen. Und wenn diese nicht gesprächsbereit ist, vielleicht hilft ja ein freundlich aufgesetztes Schreiben, über das Ihre Nachbarin sich Gedanken machen kann.

    Woher sollen wir das wissen? Es gibt zahlreiche Faktoren, die hier eine Rolle spielen können.

    Diese Frage können Sie nur mit dem Energieversorger (falls Sie Selbstzahler sind) oder mit Ihrem Vermieter klären.

    Ob die Mietanpassung für die Garage in der vorgenommenen Form berechtigt bzw. zulässig ist hängt zunächst davon ab, ob die Garage Bestandteil des Wohnungsmietvertrages ist oder ob ein separater Mietvertrag für die Garage geschlossen wurde.

    Der Schilderung nach vermute ich allerdings, dass es sich hier um eine separat gemietete Garage auf einem separaten Garagenhof handelt. Denn nur diese unterliegen generell der Umsatzsteuerpflicht. Aber auch in diesen Fällen bedarf die Änderung der Miete der Zustimmung durch den Mieter. Nur weil der Vermieter jetzt zur Umsatzsteuer veranlagt wird, verpflichtet die Mieter noch lange nicht, diese zusätzlich zu zahlen.

    Eine Mietminderung wird hier wohl nicht durchsetzbar sein, es sei denn es wurde vertraglich vereinbart, dass ein weiterer Heizkörper nachgerüstet werden soll.

    Die gesetzlichen Bestimmungen aus dem Wohnbereich lassen sich auf gewerbliche Vermietungen nicht anwenden. Deshalb gilt hier auch, dass die Räume zu der vereinbarten Miete im vorhandenen augescheinlichen Zustand gemietet wurden.

    Ihnen bleibt nur die Möglichkeit sich entweder mit dem Vermieter über den Anschluss der Heizung zu einigen oder die Angelegenheit in Abstimmung mit dem Vermieter selbst in die Hand zu nehmen.

    Zitat

    Sollten eigentlich seit dem 1.1 eingegzogen sein aber konnten erst zum 1.2.2011 einziehen da die Agentur den Kautionsbetrag verspätet (1 Monat) überwiesen hat und uns der Vermieter den Schlüssel vorher nicht geben wollte

    Da habt Ihr ja einen 'lustigen' Vermieter erwischt. Ein Mietverhältnis beginnt erst mit der Aushändigung der Wohnungsschlüssel, in diesem Fall also zum 01.02.2011. Mit dem Mietbeginn seit Ihr allerdings für die entstehenden Betriebs- und Heizkosten verantwortlich. Wie lange sich der Einzug hinzieht, ist dabei völlig irrelevant.

    Ihr solltet den Vermieter schriftlich darauf hinweisen, dass das Mietverhältnis aufgrund der verspäteten Schlüsselübergabe erst zum 01.02.2011 begonnen hat und Ihr für Heizkosten, die vor dem 01.02.2011 entstanden sind nicht aufkommt. Gleichzeitig solltet Ihr Euren Vermieter, ebenfalls schriftlich, unter Fristsetzung aufforden, den bestehenden Mangel am Thermostatventil in der Küche zu beheben.

    Wenn das Mietverhältnis von Ihnen und Ihrem Ex-Lebensgefährten fristgemäß gekündigt wurde (diesen Nachweis können Sie ja führen), dann sollten Sie auf jeden Fall darauf bestehen, dass der Vermieter Sie schriftlich per Nachtrag zum Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten zum Kündigungstermin aus dem bestehenden Mietvertrag entlässt.

    Wenn ich mir die Schilderungen so durchlese, erscheint mit dies der eleganteste Weg. In diesem Fall müßte der Vermieter auch keinen neuen Mietvertrag aufsetzen.

    Wichtig ist nur, dass dieser Nachtrag dann von allen Beteiligten (Vermieter, Sie und Ihr Ex-Lebensgefährte) unterschrieben wird.

    Lass Dich hier nicht vom 'Vormieter' über den Tisch ziehen. Denn der Vormieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrags die Wohnung im vereinbarten Zustand an den Vermieter zurück zu geben.

    Was sagt denn der Vermieter bzw. was ist in Deinem Mietvertrag in Bezug auf den Zustand der Wohnung bei Mietbeginn bzw. zu Deinen Renovierungspflichten bei Beendigung Deines Mietverhältnisses vereinbart.?

    Entscheidend dafür, welche Betriebskosten ein Vermieter abrechnen darf, sind die Vereinbarungen im Mietvertrag. Es gilt also zunächst zu prüfen, was überhaupt im Vertrag vereinbart wurde. Ist im Mietvertrag unter Umständen ein Verweis auf die §§ 1 und 2 der Betriebskostenverordnung enthalten oder sogar eine Aufstellung beigefügt, wie z.B.

    Betriebskosten gemäß Anlage 3 der II.Berechnungsverordnung (Umlage der Nebenkosten zur Miete)

    In der Betriebskostenverordnung sind die Betriebskosten aufgeführt, die ein Vermieter abrechen darf, sofern dies vereinbart wurde, allerdings gehen Individualvereinbarungen noch immer vor.

    Sofern im Mietvertrag vereinbart, darf ein Vermieter auch Betriebskostenarten in die Abrechnung aufnehmen, die in den Vorjahren nicht enthalten waren. Dies dann allerdings nicht rückwirkend, sondern nur für den Abrechnungszeitraum, für den die Abrechnung erstellt wurde. Siehe hierzu auch:

    Änderung der Nebenkostenabrede durch Nichtabrechnung | Mietrecht, Betriebskostenabrechnung | Rechtslupe

    Ich weiss jetzt nicht so ganz genau, wo das Problem liegt:

    Ihr Vater hat das Recht, Teile der Wohnung unterzuvermieten, wenn es die wirtschaftlichen Bedingungen erfordern (ist hier wohl gegeben...).

    Zwar muss Ihr Vater die Genehmigung zur Untervermietung vom Vermieter einholen, der Vermieter muss diese Genehmigung allerdings in der Regel erteilen. Er kann die Untervermietung nur untersagen, wenn es dadurch zu einer Überbelegung der Wohnung kommt oder aber Gründe in der Person des Untermieters gegen die Untervermietung sprechen, hier sind allerdings sehr enge Maßstäbe gesetzt (Beispiel: Untermieter ist straffällig oder sonst in irgendeiner Weise auffällig geworden).

    Wenn die Terrasse Bestandteil des Mietvertrages ist, wovon ich ausgehe, muss Ihr Vermieter dies dulden. Einzig wenn von den dort abgestellten Gegenständen eine Gefährdung ausgeht, hat er die Möglichkeit einzuschreiten (Sprich: Lagerung von Müll u. ä)

    Bei der Zuwegung sieht die Sache etwas anders aus. Hier ist auch zu berücksichtigen, ob die dort gelagerten Gegenstände im Sinne der Verkehrsicherungspflicht eine Stolperfalle darstellen können.

    Das hängt sicherlich damit zusammen, in welchem Rechtsverhältnis die Vermieter stehen. Allerdings kann auch hier Uneinigkeit in einen Streitfall münden

    Zitat

    Kann der 2te Vermieter die Zustimmung des anderen gerichtlich erzwingen

    Wenn beide Vermieter sich uneinig sind bleibt in der Regel nur dieser Weg.

    Zitat

    ... da im winter das öl eh schon teu´rer ist

    Ist so nicht richtig. Zwar unterliegt der Ölpreis starken Schwankungen, aber diese sind nicht unbedingt auf die Jahreszeit zurück zu führen:

    Heizöl, Chart, Jahreschart, Ölpreis, Heizölpreis 2009, 2010, 2011

    Sicherlich soll ein Vermieter wirtschaftlich handeln. Allerdings gibt es keine Vorschrift für den Vermieter, die Ölpreise ständig zu beobachten und nur bei günstigen Preisen den Öltank komplett zu füllen. Das scheitert schon daran, dass sich die Preise eigentlich so gut wie täglich ändern.

    Zitat

    Eine Rechnung war ebenfalls beigefügt. Der Gesamtbetrag der Kosten der Modernisierung wurde auf die 44 Wohnungen aufgeteilt wobei die m² bei jeder Wohnung berücksichtigt wurden. Der Betrag der sich daraus ergab wurde durch 12 Monate geteilt und damit stand die Mieterhöhung um 33,43€ im Monat für meine Wohnung fest

    Eine derartige Form der Mieterhöhung ist sicherlich nicht zulässig.

    Aber lesen Sie sich einfach hier schlau ;)

    Mieterhöhung nach Modernisierung

    Zitat

    Ich wohne seit 2 Jahren in einer 1 Zimmer, 45qm² Wohnung unterm Dach. Direkt nach meinem Einzug im November 2008 hatte ich Wasser am Fenster im Wohn/Schlafzimmer stehen und habe den Vermieter informiert. (Ich muss dazu sagen, das Fenster hat KEINE Doppelverglasung)

    Was sich dort am Fenster zeigt ist Kondenswasser und bei einfach verglasten Dachfenstern insbesondere in der kalten Jahreszeit durchaus nicht ungewöhnlich, da sich die Raumfeuchtigkeit zuerst an den kältesten Stellen niederlässt und das sind hier nun einmal die Fenster.

    Zitat

    Der Vermieter hat gesagt, ich muss mehr lüften, was ich aber eigentlich täglich und zu genüge tue. (Mind. 5-10 Stunden, je nachdem wie ich arbeiten bin).

    Sorry, aber dass Sie das Fenster aufstellen heißt noch lange nicht lüften sondern bedeutet in erster Linie ein 'Auskühlen' der Wohnung, was wiederum für Schimmelbildung eher förderlich ist.

    Lüften bedeutet, Sie müssen zusehen, die vorhandene Feuchtigkeit in der Raumluft auf dem schnellsten Weg nach draussen zu befördern und dies gelingt nur durch das sogenannte Stoßlüften. Also nicht nur das Fenster öffnen, sondern für einen Durchzug sorgen. Das zwei- oder auch mehrmals täglich für 5 min und dabei die Heizung zwar runter regeln aber nicht komplett ausstellen. Denn ein Luftaustausch findet nur dann statt, wenn die Raumluft wärmer als die Außenluft ist.

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