Beiträge von Gruwo

    Sicherlich handelt es sich hier um ein sogenanntes Doppelhaus, also ein Haus mit nebeneinander gelegenenen Wohnungen. Da diese Gebäude auf einem Grundstück stehen, das nicht real geteilt werden kann (Grenzabstände) unterliegen diese Gebäude grundsätzlich dem WEG.

    Maßgebend für die Umlage der Betriebskosten ist:

    BGB - § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
    (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
    (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Somit ist die Aussage

    Zitat

    Habe ich das richtig verstanden, wenn im Mietvertrag nicht exakt beschrieben ist, welche Positionen nach welchem
    Schlüssel abgerechnet werden, dann gilt grundsätzlich die Aufteilung nach Wohnfläche?

    nicht generell richtig.

    Nähere Auskünfte darüber, warum Ihr Vermieter für bestimmte Kostenarten einen von der Fläche abweichenden Schlüssel verwendet hat können Sie nur bei Ihrem Vermieter erfragen. Hier hilft unter Umständen auch eine Belegeinsicht weiter. Denn es gibt durchaus Kostenpositionen, deren Abrechnungsschlüssel Ihrem Vermieter durch die Rechnungsstellung vorgegeben ist. Ein gutes Beispeil hierfür sind die Betreiber des Kabelfernsehen.

    Zitat

    -Komplettsanierung des Hauses, daher viel Dreck und Staub im Haus, der auch oft ungewollt in die Wohnung kommt.

    -Ein im Mietvertrag vereinbarter Balkon, welcher nicht vorhanden ist. Ebenso eine Abstellkammer außerhalb der Wohnung (auch nicht vorhanden)
    Hierfür habe ich eine mündliche Zusage bekommen, dass der Balkon bis zum Frühjahr fertig sei.

    Ich schätze mal, dass beides irgendwie im Zusammenhang steht: Komplettsanierung und derzeit fehlender Balkon sowie Abstellraum...... ;)

    Die Abrechnung Ihrer Vermieterin kann in dieser Form auf keinen Fall richtig sein.

    Wenn ich es richtig gelesen habe, haben Sie während des gesamten Abrechnungszeitraums mit drei Personen die Wohnung genutzt.

    Die sonstigen Kosten (Grundsteuer, Haftpflicht, Versicherung u. Regenwasser) sind nach der Fläche abzurechnen. In diesem Fall also:

    3.943,54 € : 1.391 qm x 150 qm = 425,26 €

    Wenn für die Wasser und Abwassrkosten der Pesonenschlüssel vereinbart wurde, so ist zunächst für jede Wohnung der richtige Schlüssel zu ermitteln. Hier würde sich dann (Personen x Monate) anbieten.

    Beispiel:
    Wohnung A
    3 Personen in der gesamten Abrechnungsperiode (3 x 12 Monate) = 36

    Wohnung B
    4 Personen für 9 Monate (4 x 9 Monate) = 36
    2 Personen für 3 Monate (2 x 3 Monate) = 6 (zusammen 42)

    Wohnung C und D
    .........

    Die auf diese Weise errechneten Umlageschlüssel aller vier Wohnungen bilden zusammen addiert den Gesamtschlüssel. Die Kosten werden dann durch den Gesamtschlüssl geteilt und mit den Anteilen jeder Wohnung wieder multipliziert um den Anteil der jeweiligen Wohnung zu errechnen.

    Ach, und der Mieter renoviert die Wohnung ohne die Absicht zu haben dort einziehen zu wollen? Merkwürdige Logik.

    Durch die Aushändigung der Schlüssel an den Mieter ist ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen. Das der nun vorgelegte schriftliche Mietvertrag andere Vereinbarungen (z.B. Miethöhe) beinhaltet steht auf einem anderen Blatt.

    Solange der schriftliche Mietvertrag nicht von beiden Seiten (Vermieter und Mieter) unterschrieben wurde, gelten die mündlich getroffenen Absprachen, die im Streitfall dann allerdings auch zu beweisen wären.

    Wäre das jetzt z.Bsp. ein Maler gewesen, wäre dann auch einen mündl. MV zustande gekommen

    Ein Maler wird wohl kaum ohne Zustimmung des Vemieters einem Mieter einen Schlüssel für Renovierungsarbeiten aushändigen. Und wenn, dann würde ich mich schleunigst von solch einem Betrieb trennen.

    Wie jeder andere Vertrag kommt auch ein mündlicher Mietvertrag durch 'Angebot und Annahme' zustande. Und bei Mietverhältnissen gehen nach meinem Kenntnisstand auch Gerichte davon aus, dass diese Voraussetzung durch die Übergabe der Wohnungsschlüssel erfüllt ist.

    Solange sich beide Vertragsparteien einig sind können auch mündlich durchaus andere Vertragslaufzeiten vereinbart werden. Allerdings wird dies im Streitfall schwerlich zu beweisen sein.

    Deshalb ist die Aussage

    Zitat

    ... dass mündliche Mietverträge unbefristet sind?

    im Prinzip schon richtig.

    Ein Punkt, der leider häufig unbeachtet bleibt:

    Im Falle einer fristlosen Kündigung eines Mietverhätltnisses haftet ein Mieter dem Vermieter gegenüber für alle Schäden, die mit der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses verbunden sind, dazu gehört insbesondere auch ein Mietausfall im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist.

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