siehe hier:
Mietrecht: Textform, Telefax, E-Mail
Bei Mietwohnungen ist eine Kündigung per Fax nicht ausreichend.
siehe hier:
Mietrecht: Textform, Telefax, E-Mail
Bei Mietwohnungen ist eine Kündigung per Fax nicht ausreichend.
ZitatDie Frau wohnt nach Scheidung nunmehr über 30 Jahre in der Wohnung
Sagen wir mal so: Sofern ein Scheidungsurteil vorliegt, wäre der Vermieter sogar verpflichtet gewesen, dem Ex-Ehemann auf Verlangen aus dem Mietvertrag zu entlassen.
Und nach 30 Jahren kann man eigentlich davon ausgehen, dass das Mietverhältnis auf die Ehefrau übergegangen ist.
ZitatEs wird eine Mindestmietdauer von 1 Jahr vereinbart bis x.x.2012."
Hier handelt es sich um eine Vereinbarung für einen Zeitmietvertrag. Und Zeitmietverträge können nur noch als qualifizierte Zeitmietveträge abgeschlossen werden. D.h. im Mietvetrag muss zusätzlich der Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses angegeben werden. Fehlt dieser Grund, ist die Vereinbarung unwirksam.
Da es sich um die Wintermonate handelt und ich mich entsinnen kann, dass gerade gegen Ende des vergangenen Jahres eine Kälteperiode in Deutschland herrschte, kann ich mir erhöhte Heizkosten durchaus vorstellen. Ansonsten muss ich mich allerdings meinen Vorrednern anpassen.
Allerdings: Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter. Da die Heizkostenabrechnung in den zwei Monaten und aufgrund der Winterperiode keine verlässlichen Werte liefert, halte ich die gewünschte Anpassung für überzogen.
ZitatIn diesem Fall des "Urlaubshundes" würde ich den Vermieter im Vorfeld informieren, bevor es ein Nachbar macht
Ist sicherlich der sinnvollste Weg.
Zu dem Thema habe ich mich bereits ausführlich in Ihrem anderen Thread geäußert.
ZitatIm Mietvertrag steht Warmmiete incl Nebenkosten 195.-Euro mehr nicht
Das sagt eigentlich alles aus. Ein Recht auf Sonderzahlungen hat Ihre Vermieterin nicht. Selbst wenn im Vertrag die Möglichkeit zur Anpassung vorgesehen ist, so muß Ihnen Ihre Vermieterin in diesem Fall nachweisen, dass die im Vertrag vereinbarte Pauschale zur Deckung der laufenden Kosten nicht mehr ausreicht.
Die Höhe von Mietminderungen hängen in erster Linie davon ab, inwieweit der Wohnwert durch vorhandene Mängel beeinträchtigt ist. Bei bestehenden Löchern und verzogenen Türen dürfte dies eher gering sein.
Zitat-die Überreste der Heizung in der Küche wurden nicht ordnungsgemäß entfernt
-das Bad wurde nicht angemessen saniert
Gibt es darüber irgendwelche schriftlichen Vereinbarungen?
Ob in Ihrem Fall Mietminderung der geeignete Weg ist, wage ich aufgrund der Art der Mängel eher zu bezweifeln. Denn hier werden Sie ohne ein gerichtliches Urteil nur Streitigkeiten über die Höhe der Minderung beschwören.
Die meisten der geschilderten Mängel lassen sich sicher ohne grossen Aufwand beheben. Fordern Sie Ihren Vermieter unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel auf und kündigen Sie gleichzeitig Ihr Recht zur Selbshilfe an
Gerade im gewerblichen Bereich hängt dies doch sehr von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Hier pauschal eine Antwort zu geben ist ohne Kenntnis des Vertragsinhalts nicht möglich
Zitatso geseehen ist aus einer 2er WG eine 3er WG geworden
Wie kommst du darauf? Im Mietvertrag sind nur zwei Mieter aufgeführt. Und genau diese beiden haften dem Vermieter gegenüber für die komplette Miete.
Auch wenn jetzt mit dem Einverständnis des Vermieters eine dritte Person eingezogen ist, so hat der Vermieter gegen diese Person keine rechtlichen und erst Recht keine finanziellen Ansprüche. Denn diese wurde nicht in den Mietvertrag aufgenommen.
Ob die Aufnahme der dritten Person jetzt als geduldete Untervermietung gewertet werden kann, müßte im Streitfall geprüft werden.
Da würde ich schon eher Berny zustimmen und zunächst versuchen, die zahlungsunwillige Person vor die Tür zu setzen.
ZitatKann der Besitzer der unteren Wohnung mich als Besitzerin der schadensverursachenden Wohnung für die Kosten haftbar machen?
Dass muss er sogar. Denn für Schäden, die von Ihrem Sondereigentum ausgehend einem anderen Sondereigentum zugeführt werden, sind Sie als Eigentümer(in) verantwortlich. Wie und ob Sie den Schaden mit Ihrem Mieter regulieren können, steht auf einem anderen Blatt.
ZitatDa der Hausmeister selbstständig ist und auf eigene Rechnung arbeitet braucht er keine Anmeldung
So ist es. Abgesehen davon kann Ihr Vermieter im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen nur Kosten ansetzen, die er auch gezahlt hat. Einfach Pauschalen, die nicht geflossen sind, anzusetzen ist nicht zulässig. Hieraus ergibt sich wiederum, dass er sämtliche in der Abrechnung enthaltene Positionen auch belegen muss.
@ Kolinum:
So ist es. Denn es muss davon ausgegangenen werden, dass bei der Kalkulation der entsprechenden Kosten der sogenannte Eigentanteil des Hausmeisters oder der Reinigungskraft, die selbst im Objekt wohnt, nicht ausgeklammert ist.
Hmm - das leidige Thema Treppenhausreinigung.
Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume (Keller, Dachboden etc.), sind, soweit allgemein zugänglich. nicht Bestandteile von Mietverhältnissen. Für den Zustand dieser Räumlichkeiten ist der Vermieter verantwortlich. Wenn der Zustand (Sauberkeit) dieser Räume zu wünschen übrig läßt, ist der Vermieter berechtigt, Putzkräfte mit der Sauberhaltung zu beauftragen (unabhängig von den Vereinbarungen im Mietvertrag). Hierfür gibt es bereits mehrere Gerichtsurteile.
Ob er die durch die Beauftragung von Reinigungskräften entstehenden Kosten mit den Mietern abrechnen darf, hängt allerdings von den Vereinbrungen im Mietvetrag ab. Da die Kosten der Treppenhausreinigung allerdings Bestandteil der II. BV sind, werden diese auch in vielen Fällen umlagefähig sein.
Auf Mieterversammlungen getroffene Vereinbarungen dienen nur dazu, das Miteinander zu regeln. Diese habe allerdings keine Bestandskraft.
Die Umlgesclüssel für die Betriebskosten richtet sich in erster Linie nach den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen bzw. nach
§ 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
Allerdings ist auch ein einmal gewählter Umlagemaßstab nicht für alle Ewigkeit bindend. Gemäß § 556a BGB wird der Vermieter ermächtigt, den Umlagemaßstab in gewissen Grenzen zu ändern, wenn geänderte Bedingungen dies erforderlich machen. Allerdings muss er dieses seinen Mietern vor Beginn der Abrechnungsperiode schriftlich mitteilen.
Und unter uns: Die Abrechnung von Reinigungskosten nach 'Parteien', also nach Einheiten, halte ich für fragwürdig. Denn diese steht der gesetzlichen Regelung im Prinzip entgegen.
Zitathausmeisterkosten werden gleich verteilt auf alle Parteien außer Hausmeister selbst.(wohnt im Haus)
Auch eine derartige Regelung halte ich für bedenklich. Auch wenn die Person, die die Reinigungsarbeiten durchführt, im Objekt wohnt, so ist diese dennoch an den entstehenden Kosten zu beteiligen....
Oha, ist mit der Mieterin C überhaupt eine schriftliche Vereinbarung in irgendeiner Form getroffen worden? Denn mündlich oder per Facebook hat erst einmal überhaupt keine rechtliche Wirkung.
Im Streitfall wird nachzuweisen sein, dass Mieterin C eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen wurde. Andereseits hat sich Mieterin C bei Beendigung Ihres Untermitvertrages auch an gewisse Regeln zu halten.
Vorausgesetzt, ich habe die Schilderungen hier richtig verstanden, würde ich Mieterin C zu, 01.08.2011 ziehen lassen und ihre anteilige Miete auf die übrigen Bewohner verteilen. Ich gehe davon aus, dass dies für alle Beteiligten günstiger als ein Rechtsstreit ausfallen wird.
Und für die Zukunft: Auch bei Untermietverhältnissen sollte die Schriftform gewahrt werden. Dies gilt insbesondere auch für Kündigungen.
Oha, das wird ja immer besser. ![]()
Naja, in diesem Fall treten die Erben als Vermieter in den bestehenden Mietvertrag ein. Es ist aber sicherlich kaum zu erwarten, dass diese den Vertrag fristgerecht erfüllen können.
Für 'Fehlinterpretationen' Ihres Vermieters können Sie nicht verantwortlich gemacht werden, zumal der Bescheid der Gemeinde korrekt war.
Etwas anderes wäre es gewesen, wenn die Gemeinde erst jetzt die Grundsteuer veranlagt hätte.
Wenn mit dem Bau noch nicht einmal begonnen wurde, ist es in der Tat unwahrscheinlich, dass die Wohnung bis zum 01.09.2011 bezugsfertig sein wird :eek:
Gerade in diesem Fall sollten Sie sich auch nach einer Ersatzwohnung umsehen, denn ich könnte mir vorstellen, dass im Streitfall ein Richter hier auch eine Mitwirkungspflicht sieht.
Dennoch: Aufgrund des gültigen Mietvertrags trägt in erster Linie der Vermieter das Risiko von Schadenersatzansprüchen.
Sie können die Ihnen entstehenden Aufwendungen gegen den Vermieter geltend machen, wenn er Ihnen die gemietete Wohnung nicht fristgerecht zur Verfügung stellen kann. Dies können Unterbringungskosten aber gegebenenfalls auch Kosten für die Suche einer Ersatzwohnung werden. Basis hierfür bildet der geschlossene Mietvertrag.
Wenn allerdings schon jetzt feststeht dass die Wohnung nicht rechtzeitig oder aber garnicht zum vereinbarten Einzugstermin fertig wird, und Ihnen bislang durch die angemietete Wohnung noch keine Kosten entstanden sind, wäre sicherlich hier ein Mietaufhebungsvertrag und die Suche nach einer neuen Bleibe der elegantere Weg. Hier ist dann natürlich auch entscheidend, über welche Zeiträume wir hier reden.
Wenn Sie die gemietete Wohnung nicht zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt beziehen können, haben Sie Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. Hier sollten Sie sich dann allerdings anwaltliche Hilfe suchen.
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