Beiträge von Gruwo

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    Mein Heizverhalten hat sich verändert - aber eher zum Sparen. Heizung abdrehen etc.

    Es ist eine weit verbreiteter Irrglaube, dass das Abstellen von Heizkörpern zum Energiesparen beiträgt. Hier ist eher das Gegenteil der Fall. Denn durch das Abstellen kühlen die betroffenen Räume aus und es wird dann ein erhöhter Energiebedarf benötigt, um in diesen ausgekühlten Räumen wieder eine Grundwärme zu schaffen.

    Es ist wesentlich effektiver, in allen Räumen eine Grundwärme von ca. 15° zu halten und diese je nach Nutzungsart und Kälteempfinden bei Bedarf zu erhöhen.

    Nüchtern betrachtet haben Sie sicher lediglich das Ladenlokal und nicht den Platz vor dem Schaufenster gemietet. Schon aus diesem Grund dürfte eine Mietminderung scheitern.

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    Diese kann durch parkende Autos von Kunden nicht eingesehen werden. Der Platz vor den Schaufenster ist dazu auch nicht als Parkfläche ausgewiesen

    Vermag ich irgendwie nicht ganz nachzuvollziehen. Dies würde ja bedeuten, dass vor dem Schaufenster kein Fußweg verläuft....

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    Er hat geschrieben das er meine neue Adresse nicht wusste und er deshalb so spät schreibt. Aber er hätte doch auch einfach den Bruder meines Kumpels fragen können!?

    Das läßt sich doch einfach mit den jetzigen Mietern der Wohnung klären, wenn man die befragt, wann diese die Abrechnungen erhalten haben......

    Hmm, wenn die Hausreinigung und die Gartenpflege getrennt vergeben wurden, dann ist die Frage durchaus berechtigt, welche Tätigkeiten der Hauswart ausführt, die Lohnkosten in dieser Höhe rechtfertigen.

    Ist etwas unglücklich ausgedrückt aber bedeutet, dass der Abrechnungszeitraum ein komplettes Kalenderjahr umfasst, dass aber bei der ersten Abrechnung nur der Zeitraum vom Einzug bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres beim Mieter zu berücksichtigen ist.

    Die 12-monatige Frist für die Erstellung der Abrechnung beginnt also mit dem Ende des Kalenderjahres.

    Man muss das Ganze mal aus einem anderen Gesichtspunkt betrachten. Bei der Erneuerung einer Heizungsanlage ist der Vermieter in der Regel berechtigt eine Mieterhöhung im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme durchzuführen, denn in der Regel sind mit der Erneuerung auch Energieeinsparungen verbunden.

    Durch das Contracting-Modell entfällt diese Mieterhöhung, dafür wird dann der Grundpreis berechnet.

    Wie sich aus den BHG-Urteilen ableiten läßt, hängen die Voraussetzungen, ob der Grundpreis dem Mieter in Rechnung gestellt werden darf, auch von den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen ab.

    Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie Ihren Vertrag daraufhin von einem Anwalt durchleuchten lassen.

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    Unser alter Mietvertrag ist auch auf uns beide namentlich ausgestellt.

    Da Sie bereits beide durch den geschlossenen Mietvertrag als Mieter geführt werden, ist jetzt durch die Heirat nicht einmal ein Nachtrag zum Mietvertrag erforderlich. Senden Sie einfach eine Kopie der Heiratsurkunde an Ihren Vermieter (Verwalter) und die Angelegenheit ist erledigt. Es reicht an sich schon eine von Ihnen beiden unterschriebene Mitteilung an den Vermieter, dass Sie geheiratet haben und sich der Name einer der Vertragsparteien dadurch ändert.

    Wenn Ihr Vermieter/Verwalter dennoch einen neuen Vertrag wünscht, dann soll er Ihnen doch bitte schön die Rechtsgrundlage dafür benenennen. Dies wird er allerdings nicht können.

    Die gesetzliche Mietanpassung und eine Mietanpassung aufgrund von Moderinsierungsmaßnahmen sind zwei verschiedene Schuhe.

    Wenn sich der Vermieter an die für beide Maßnahmen erforderlichen Regeln hält, so könnte er im extremsten Fall zunächst eine Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete vornehmen und im Falle von Modernisierungen zusäztlich die Miete um 11 % der Modernisierungskosten anheben.

    Berücksichtigen muss man bei Modernisierungen allerdings, dass alle Wohnungen bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Angepaßt werden darf die Mieter allerdings nur bei den Wohnungen, die auch einen Nutzen aus der Modernisierung ziehen. Um bei unserem Beispiel zu bleiben:

    Gesamtwohnfläche des Hauses 200 qm
    Wohnung des Mieters 65 qm:
    Modernisierungskosten 20.000,00 €

    Berechnung: 20.000,00 * 11 % = 2.200,00 €
    2.200.00 € / 200 * 45 qm = 495,00 €
    495,00 € / 12 Monate = 41,25 € monatliche Anpassung

    Zitat

    Die Nettomiete erhöht sich m.W. ab dem Termin um 11%

    ... kann man jetzt auch falsch verstehen.

    Berechnungsgrundlage bei Modernisierungsmaßnahmen ist der vom Vermieter für die Modernisierung getätigte Aufwand. 11 % dieser Aufwandskosten (unter Berücksichtigung eventueller Abzüge) werden auf die Nettomiete gerechnet. Das heißt im Endeffekt: Je nach Miethöhe kann die Erhöhung der Nettomiete auch mehr als 11 Prozent betragen.

    Zitat

    Was mir als perfekte Lösung vorschwebt wäre, dass unsere Wohnung neu Isoliert wird und der Vermieter zahlt :) Die Frage ist wie kann ich das durchsetzen....

    ... und die durch die Wertverbesserung entstehenden Kosten mit 11 Prozent auf die Miete aufschlägt ...

    § 549 Abs 2 BGB besagt:

    Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

    Hier wäre also zunächst zu klären, ob der Onkel die Wohnung alleine genutzt hat, oder ob der Vermieter auch in der Wohnung lebt. Im ersteren Fall kann nicht von einer möblierten Wohnungsvermietung ausgegangen werden und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.

    Betrachten wir das ganze mal aus einem anderen Gesichtspunkt. Da Ihnen bekannt war, dass die Tür zu dem von Ihnen gemieteten Raum beschädigt wurde, was hat Sie daran gehindert, Ihre Vermieterin davon in Kenntnis zu setzen und zu vereinbaren dass die Reparatur nach Ihrer Rückkehr aus dem Urlaub erfolgt?

    Aufgrund der Schadensminderungspflicht hat Ihre Vermieterin insoweit schon korrekt gehandelt.

    Grundsätzlich ist es bei baulichen Veränderungen dieser Art immer sinnvoll, dass Einverständnis des Vermieters einzuholen.

    Andererseits: Wenn sich auf der linken Seite bereits eine derartige Abgrenzung befindet, wüßte ich nicht, was gegen eine Abtrennung auch der rechten Seite sprechen sollte.

    Zitat

    Zu 1. Mietrecht: die Kosten für den Hausmeister, Hauswart

    Zu 2. Nein, mündlich oder Einsicht genügt

    Zu 3. Ja

    Zu 1. kein weiterer Kommentar

    Zu 2. Wozu? Welche Aufgaben der Hauswart mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, braucht der Vermieter seinen Mietern nicht zu erläutern. Entscheidend ist hier lediglich, dass nur die gemäß BetrKV zulässigen Kosten in der Abrechnung auftauchen. Und dies läßt sich im Wege einer Belegeinsicht prüfen. Und nebenbei bemerkt: Wenn es sich bei dem Hausmeister um ein 'Kleingewerbe' handelt, so kann auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorliegen.

    Zu 3. Hier muss ich widersprechen. Der Energieausweis muss lediglich Mietinteressenten auf Verlangen vorgelegt werden. Mieter mit bestehenden Verträgen haben kein Recht auf Einsicht in den Energieausweis.

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