Beiträge von Gruwo

    Die Indexklausel ist an einen bestimmten Wert (Miete) gekoppelt.

    Wenn er Vermieter bei der Neuberechnung des Index den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusss geltenden Index als Ausgangsbasis verwendet, so hat er dann auch die bei Vertragsabschluss vereinbarte Miete bei der Neuberechnung der Miete zu berücksichtigen.

    Andernfalls ist der zum Zeitpunkt der Modernisierungserhöhung geltende Index als Ausgangsbasis zu verwenden.

    Nebenbei: Wenn sich der Vermieter auf einen früheren Index als den zum Datum des Vertragsabschluss geltenden berufen möchte, so hätte dieser im Vertrag erwähnt werden müssen.

    Zitat

    Was wenn der VM zur Abnahme erscheint? Muss dann die Schlüssel zur Wohnung meinem Anwalt hinterlassen?
    Ansonsten kann der VM mir noch eine ganze Monatsmiete errechnen? Korrekt?

    Hmm eigentlich heißt es ja "Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten". Aber ganz ehrlich: Die obige Fragen habe ich irgendwie nicht verstanden, bzw. die Zusammenhänge erschliessen sich mir nicht.

    Wenn der Vermieter zur Wohnungsabnahme erscheint, können die Schlüssel diesem ausgehändigt werden, warum also Ihrem Anwalt?

    Wenn die Wohnung im Rahmen der Kündigungsfrist fristgemäß zurück gegeben wird, dann kann Ihnen Ihr Vermieter auch keine weitere Monatsmiete berechnen.

    Eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung berechtigt nicht zur Anpassung der Miete, sondern lediglich zur Anpassung der vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen. Eine derartige Anpassung muss sich allerdings in einem angemessenen Rahmen bewegen.

    Wenn sich die bei Ihnen errechnete Nachzahlung in Höhe von 13 € auf eine komplette Abrechnungsperiode bezieht (12 Monate) und Sie an dieser Abrechnungsperiode auch mit einem Nutzungszeitraum von 12 Monaten beteiligt sind, dann ist die jetzt geforderte Anpassung sicherlich nicht im angemessenen Rahmen.

    Zitat

    Wie kann man (als Laie) überprüfen ob die Thermostate noch funktionieren?

    Gerade in der Heizperiode ist eine Überprüfung der Thermstatventile recht einfach. Wenn Sie den Thermostat runter regeln, sollte der Heizkörper auch kalt werden. Es kommt öfter vor, dass bei einem Defekt der Heizkörper warm bzw. heiss bleibt.

    Siehe auch:

    Thermostatventile

    Auch wenn ein Thermostatventil auf 1 steht so wird in der Kälteperiode sicherlich Wärme von der Heizung abgefordert, der sogenannte Frostschutz. Es finden also auch dann Verbräuche (wenn auch nur gering) statt.

    Wenn im Mietvertrag als Grund für die Befristung der Eigenbedarf der Vermieterin angegeben ist, dann handelt es sich um einen qualifizierten Zeitmietvertrag. Und ein solcher ist zulässig.

    Wenn im Mietvertrag keine Klausel enthalten ist, dass der Mieter bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses einen Nachmieter stellen kann, so ist die Vermieterin nicht verpflichtet, einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit zuzustimmen. Das kann sogar bedeuten, dass die Miete bis zum 28.02.2012 zu zahlen ist.

    Zitat

    Fakt ist das ein Verbrauch vorliegt obwohl ich nicht da bin

    Hmm und die Heizung (Heizkörper) merken das von alleine und schalten sich selbständig ab - oder wie sollen wir diese Aussage deuten?

    Oder anders ausgedrückt: Um was für eine Art der Heizung handelt es sich? Verfügt Ihre Wohnung über eine eigene Heizung oder werden mehrere Wohnungen über eine Sammelheizung versorgt. Auf welcher Stellung befanden sich die Thermostatventile während Ihrer Abwesenheit? Haben Sie überprüft, ob die Thermostatventile an den Heizkörpern funktionsfähig sind? Welchen Verbauch weist die Abrechnung aus - etc.

    Zitat

    (A) In berlin benötigt man eine MSF vom vermieter , um eine neue Wohnung anzumieten .

    (B) Und genau deswegen ziehen wir hier aus, weil wir hier erst seit knapp 2 jahren und angebliuch so viel verbrauchen , obwohl 3 heizungen kaum heizen.

    (C)Und wir angeblich , innerhalb von 4 monaten 1000 e heizkosten verbraucht haben soll, obwohl wir erst im januar eingezogen sind , und im April die Ablesung war.

    (A) Es mag ja sein, dass Vermieter bei der Anmietung eine derartige Bescheinigung fordern. Es besteht allerdings keine rechtliche Verpflichtung für Vermieter, eine derartige Bescheinigung ausziehenden Mietern zur Verfügung zu stellen.

    (B) Wenn ich sowas wieder einmal lese, wundert mich schon nichts mehr. Vielleicht sollten Sie sich tatsächlich einmal über 'Richtiges heizen' informieren.

    (C) Dass in diesem Zeitraum eine Nachzahlung zu erwarten ist, dürfte nicht verwundern. Die Monate Januar bis April gehören nun einmal zur Kälteperiode, in der erfahrungsgemäß die meisten Heizkosten verbraucht werden. Hier fehlen die Ausgleichsmonate (Sommermonate), die in der Regel den vermehrten Verbrauch im Winter wieder auffangen.

    Das ist schon richtig Berny und in der Regel auch der gängige Weg.

    Allerdings gibt es auch Gerichtsurteile, in denen dem Vermieter das Recht der Erhöhung der Vorauszahlung außerhalb dieser gängigen Regelung eingeräumt wird. Allerdings muss er dann die Gründe, die zur Erhöhung der Vorauszahlung führen, dem Mieter explizit nachweisen. Die einfache Aussage: "Kosten xy" sind gestiegen reicht da nicht aus.

    Zitat

    -Pünklich- war darauf bezogen, dass laut Mietvertrag ab 01. Oktober die Heizung angemacht werden muss

    Es ist völlig unerheblich, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Das BGH hat entschieden, dass der Vermieter die Heizung in Betrieb zu nehmen hat, wenn die Raumtemperatur unter 20 Grad fällt.

    Es ist doch immer wieder erschreckend, dass manche Vermieter nicht in der Lage sind sich klar auszudrücken und damit nur Verwirrung stiften.

    Auch ich würde einer derartigen 'Mieterhöhung' widersprechen.

    Eine Anpassung von Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten ist möglich, wenn Abrechnungen Nachzahlungen für die Mieter ergeben. Und auch eine Anpassung muss für den Mieter nachvollziehbar sein.

    Zwar haben Vermieter auch die Möglichkeit, Vorauszahlungen anzupassen, wenn eine gravierende Kostensteigerung im Laufe einer Abechnungsperiode erkennbar ist, die für Mieter zu nicht unerheblichen Nachzahlungen führen würde. Allerdings muss er diese den Mietern dann auch nachvollziehbar belegen.

    So wie Ihr Vermieter hier vorgeht, geht es auf keinen Fall.

    Ihr jetziger Vermieter und Verkäufer der Wohnung kann das Mietverhältnis nicht kündigen. Eine Eigenbedarfskündigung kann in diesem Fall nur der Käufer aussprechen, dazu muss er allerdings zunächst Eigentümer der Wohnung sein.

    Es bleibt allerdings zu überlegen, ob es nicht doch sinnvoller ist vom Angebot der Kostenübernahme für den Umzug Gebrauch zu machen.

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