Beiträge von Gruwo

    Warum sollte man ?

    Nun, ich kenne aus der Praxis Objekte mit Garagen/Garagenhöfen, die der Umsatzsteuer unterliegen und demzufolge als gewerbliche Vermietung gelten. Und bekanntlich gibt es die Regelung, dass gewebliche Anteile vor der Verteilung der Betriebskosten an Mieter herauszurechnen sind.....

    Naja im Prinzip gilt die Grundsteuer schon für das gesamte Grundstück. Berechnungsmaßstab für die Grundsteuer ist der sogenannte

    Einheitswert ? Wikipedia

    Dieser wird dann mit dem sogenannten

    Hebesatz (Steuerrecht) ? Wikipedia

    multipliziert.

    Der Einheitswert wird vom Finanzant ermittelt, den Hebesatz setzen die Komunen fest.

    Sicherlich könnte man bei der Grundsteuer und auch beim Versicherungsbeitrag den Anteil für die Fläche der Garagen herausrechnen. Die Frage ist allerdings welcher Maßstab hier anzusetzen ist. Eine Möglichkeit wäre auch hier der sogenannte "Ertragswert", d.h. man ermittelt die Nettomieterträge des Wohngebäudes und der Garagen und benutzt dies als Verteilungsmaßstab....

    Sorry aber die Anliegen mancher Teilnehmer vermag ich nicht so ganz nachzuvollziehen:

    Ich zitiere:

    Zitat

    weil ich keine Lust habe deren Verbrauch (Entwässerung, Müll, Hausstrom werden pro Person berechnet) mit zu zahlen."

    Sie regen sich über die Freundin des neuen Vermieters auf, weil für die Verteilung gewisser Betriebskostenarten der Personenschlüssel verwendet wird, schreiben aber weiter...

    Zitat

    Ich darf den Keller nicht mehr als Partyraum nutzen. Grund war, das meine Gäste etwas laut waren, wenn man durch das Treppenhaus zur Toilette ging

    Also die Gäste, die scheinbar mindestens einmal pro Woche zu Besuch sind, verursachen keinen Müll und verbrauchen kein Wasser bei den Toilettengängen bzw. keinen Allgemeinstrom, oder wie soll ich sonst Ihr Ansinnen verstehen?

    Sie selbst nutzen eine Garage. Aus dem Text kann ich leider nicht entnehmen ob für die Nutzung eine Entschädigung (Miete) vereinbart wurde oder die Garage Ihnen unter Umständen sogar vom Vermieter kostenlos zur Verfügung gestellt wird....

    Zitat

    1. Kann der Mietspiegel der immowelt.de als Grundlage herangezogen werden
    2. Müssen nicht 3 Vergleichswohnungen angegeben werden in entsprechender Ausstattung, Lage etc.
    3. Sind 42 % Erhöhung überhaupt zulässig (20 % innerhalb 3 Jahren gesetzlich)

    1. Wenn für das Gebiet in dem sich die Wohnung befindet ein Mietspiegel besteht, sicherlich.
    2. Bei einem Mieterhöhungsbegehren kann sich der Vermieter auf den Mietspiegel berufen. Sofern kein Mietspiegel existiert, dann müssen im Erhöhungsschreiben drei Vergleichswohnungen benannt werden.
    3. Hier ist der Knackpunkt: Ihr Vermieter muss die Kappungsgrenze beachten.

    Zitat

    Was mir auffält sind die Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, selbige sind zu niedrig, dadurch die hohen Nachzahlungen

    .. in diesem Fall doch wohl eher umgekehrt:

    anteil. Heizkosten = 391,50 € abzgl. geleistete Vorauszahlungen = 400,00 € = 18,50 € Guthaben
    anteil. Betriebskosten = 932,98 € abzgl. geleistete Vorauszahlungen = 600,00 € = 332,98 € Nachzahlung

    Zitat

    Kann ich einfach einen schriftlichen Widerspruch wegen Fristüberschreitung formulieren und mit der Zahlung -ohne Konsequenzen fürchten zu müssen- warten, bis er mir unaufgefordert den rechtsgültigen Beweis liefert, dass es nicht sein Verschulden war? Die Behauptung allein beweist ja nichts.

    Nach der Schilderung allerdings durchaus nachvollziehbar. Und auf einen Prozeß würde ich es hier sicherlich auch nicht ankommen lassen.

    Zitat

    ich bin mir da nicht soo sicher mit dem, was @Koli schreibt, denn eine Mietsicherheit ist grundsätzlich an die Mietsache gebunden.

    Ich sehe das ähnlich wie Berny. Der Vermieter hätte sonst spätestens bei Beendigung des MV für die Wohnung zwei die Kaution mit dem Ex abrechnen und von der alleinigen Mieterin neu anfordern müssen.

    ... hier muss ich zunächst Mainschwimmers letzter Aussage zustimmen.

    Ich gehe mal davon aus, dass die Wohnung auch nur über einen Stromzähler verfügt. Allein dies erschwert schon aus meiner Sicht den zu führenden Nachweis, dass ein Mehrverbrauch lediglich durch den Untermieter verursacht wurde.

    Zitat

    So hat der BGH die Auffassung vertreten, dass bei einem Eigentumswechsel nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperioden zur Abrechnung der Nebenkosten und zur Auszahlung eines etwaigen Guthabens verpflichtet ist.

    Entscheidend hierbei ist der Abrechnungszeitraum. Für alle Abrechnungsperioden, die vor dem Verkauf bzw. der dafür erforderlichen Eintragung im Grundbuch, abgelaufen sind ist der Veräußerer zuständig. Für alle Abrechnungsperioden die nach dem Verkauf ablaufen, der Erwerber.

    Wurde eine Wohnung in 2012 verkauft und ist der Eigentumsübergang in 2012 erfolgt, so ist z.B. bei kalendermäßigen Abrechungsperioden (01.01.-31.12. jd. Jahres) der Veräußerer für die Abrechnungen bis zum 31.12.2011 zuständig, der Erwerber allerdings für die Abrechnungsperiode 01.01. - 31.12.2012.

    Beispiele?

    Zitat

    Lasst euch von den minderwertigen und unrichtigen Aussagen des Kolinum nicht irritieren, das ist nur der Versperholer beim MSB

    Zitat

    Nein, hat er nicht.

    Zitat

    Blablabla....

    .........

    Zitat

    Die Balkone sind noch nicht angebaut, unsere Terrasse ist auch noch nicht fertig genau wie dass Treppenhaus.
    Im Treppenhaus muss alles noch angemalt und die Holztreppe abgeschliffen und lackiert werden.
    Am Hauseingang an der Straße (wir wohnen im Rückgebäude) ist noch kein Namen angebracht und die Klingel funktioniert nicht.
    Die Keller sind auch noch immer Feucht.

    Es stellt sich immer die Frage, inwieweit das bestehende Mietverhältnis durch die vorhandenen Mängel tatsächlich beeinträchtigt ist. Bei den fehlenden Balkonen stellt sich mir zunächst die Frage, ob Ihre Wohnung überhaupt über einen solchen verfügt (da Terrasse). Das Treppenhaus ist sicherlich nicht Bestandteil des Mietvertrages sondern dient nur als Zugang zur Wohnung. Auch wenn die mangelnde Fertigstellung sicherlich ärgert, so dürfte hier eine Mietminderung (wenn überhaupt möglich) nur gering ausfallen. Für die derzeit nicht funktionierende Klingelanlage würde ich mit dem Vermieter sprechen, ob bis zur Fertigstellung nicht eine Funkklingel zur Verfügung gestellt werden kann. (dürfte derzeit die eleganteste Lösung sein).

    Bleiben als Minderungsgrund eigentlich nur die fehlende Terrasse sowie unter Umständen der feuchte Keller.

    Insgesamt betrachtet würde ich ein Gespräch mit dem Vermieter anraten und die gewährte 10-prozentige Mietkürzung akzeptieren...

    Das bei dem Zahlenwerk etwas nicht stimmen kann, ist offensichtlich. Hier liegt fast die Vermutung nahe, dass in 2011 zuwenig Kosten berechnet wurden.... (die jetzt für das Jahr 2012 geltend gemacht werden?)

    Das verstehe ich nun nicht. Die regelmäßige Mietzahlung der Frau an den Mann war doch auch existent?

    Hmm, wer hat an wen welche Zahlungen geleistet? - Entscheidend ist sicherlich von wem der Vermieter die Miete erhalten hat.

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