Hier muss ich meinen Vorpostern zustimmen. Bei der Wohnfläche ist eine Abweichung von 10 Prozent zulässig. Dies bedeutet aber auch, dass das Risiko einer im Mietvertrag zu gering ausgewiesenen Fläche zu Lasten des Vermieters geht.
Wenn also im Mietvertrag keine Quadratmetermiete vereinbart wurde, wovon auszugehen ist, so berechtigt die jetzt festgestellte Abweichung bei der Fläche auf keinen Fall zu einer Anpassung der im Mietvertrag vereinbarten Grundmiete. Denn der geschlossene Mietvertrag hat nach wie vor Bestand. Lediglich bei der Berechnung der Betriebs- und Heizkosten darf die berichtigte Fläche Berücksichtigung finden, wenn beide Parteien diese akzeptieren. Solange allerdings keine Abrechnung vorgelegt und dadurch ein Bedarf der Anpassung nachgewiesen wird, halte ich auch den Versuch der Anpassung der Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten aufgrund der berichtigten Fläche für mehr als fraglich. Und rückwirkend geht schon einmal garnicht.