Beiträge von Gruwo

    Hier muss ich meinen Vorpostern zustimmen. Bei der Wohnfläche ist eine Abweichung von 10 Prozent zulässig. Dies bedeutet aber auch, dass das Risiko einer im Mietvertrag zu gering ausgewiesenen Fläche zu Lasten des Vermieters geht.

    Wenn also im Mietvertrag keine Quadratmetermiete vereinbart wurde, wovon auszugehen ist, so berechtigt die jetzt festgestellte Abweichung bei der Fläche auf keinen Fall zu einer Anpassung der im Mietvertrag vereinbarten Grundmiete. Denn der geschlossene Mietvertrag hat nach wie vor Bestand. Lediglich bei der Berechnung der Betriebs- und Heizkosten darf die berichtigte Fläche Berücksichtigung finden, wenn beide Parteien diese akzeptieren. Solange allerdings keine Abrechnung vorgelegt und dadurch ein Bedarf der Anpassung nachgewiesen wird, halte ich auch den Versuch der Anpassung der Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten aufgrund der berichtigten Fläche für mehr als fraglich. Und rückwirkend geht schon einmal garnicht.

    Zitat

    ok vielen Dank, Leute
    kann mir denn einer sagen wo ich eine Anwort bekommen könnte?

    Äh auf welche Frage denn - grübel

    Wenn es allerdings um den Stellplatz geht hilft nur ein Blick in den Mietvertrag. Wenn in diesem kein Stellplatz enthalten ist, und auch über einen separaten Vertrag kein Stellplatz gemietet wurde....

    Ein Gewohnheitsrecht bei Stellplätzen gibt es nicht.

    Ob sich die Hauptmieterin tatsächlich in der Privatinsolvenz befindet, sollte sich umter Umständen hier feststellen lassen:

    https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl

    Haben Sie einen Nachweis für die Zahlung der Kaution an die Hauptmieterin? Denn Sie müssen unter Umständen damit rechnen, dass diese gegen den Mahn- oder den im Anschluss gegen den Vollstreckungsbescheid Widersprucn einlegt, wozu ihr jeweils 14 Tage Zeit nach Zustellung eingeräumt werden. Und in diesem Fall kommen Sie um entsprechende Nachweise nicht herum.

    Aus "Mietrechtslexikon"
    Nur wenn es im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, darf der Vermieter zur Durchführung der Reinigung einen Fachbetrieb beauftragen. Sofern der Mietvertrag keine Regelung enthält, darf der Vermieter keine Reinigungunternehmen beauftragen und damit den Mietern das Recht zur (kostengünstigen) Treppenhausreinigung entziehen. Es muss das Einverständniss sämtlicher Mieter vorliegen. Eine Art "Mehrheitsbeschluß" gibt es hier nicht (AG Frankfurt/Oder WM 97, 432).

    Alles klar ??

    Halt - Ist so nicht unbedingt korrekt.

    In einer Eigentümergemeinschaft enstcheiden die Eigentümer durch einen Mehrheitsbeschluss, wie die Pflege der Außenanlage und des Treppenhauses zu erfolgen hat. Ein einzelner Eigentümer selbst hat hier deshalb nur wenig Einfluss und muss sich, auch wenn er gegen eine Vergabe ist, unter Umständen einem derartigen Mehrheitsbeschluss beugen.

    Entscheiden ist hier deshalb, ob die Abrechnung derartiger Kosten im Mietvertrag vereinbart wurde. Und dies kann durchaus mit dem Hinweis auf die BetrKV erfolgt sein.

    Wenn man bedenkt, dass wir gerade im vergangenen Jahr einen verfrühten Wintereinbruch hatten und in dem hier geschilderten Fall Heizkosten für die Monate Oktober bis Dezember 2010 abgerechnet wurden, verwundert mich die Nachzahlung nicht sonderlich.

    Warum allerdings nicht die Werte der erfolgten Zwischenablesung verwendet wurden, sollte Ihnen die Verwaltung erklären. Da allerdings die Abrechnung nach Gradzahltagen zulässig ist, müssen Sie selbst entscheiden, ob es sich lohnt dagegen vorzugehen.

    Ja und genau darum geht es. Der Vermieter vertritt hier wohl die Auffassung, dass die Kündigung aufgrund der Vereinbarung im Mietvetrag spätestens am 30.09.2011 bei ihm hätte eingehen müssen, damit diese zum 31.12.2011 wirksam wird. Nur ist dies nicht deutlich formuliert.

    Hmm Berny:

    Zitat

    Kündigungsfrist 3 Monate zum Halbjahresende

    Dieser Passus sagt aber auch nichts darüber aus, bis wann die Kündigung spätestens beim Vermieter hätte eingehen müssen. Und selbst bei der gesetzlichen Regelung im BGB ist bei gewerblichen Mietverhältnissen die Karrenszeit (... bis zum 3. Werktag) vorgesehen.

    die schlüssel hab ich unter zeugen vom vormieter bekommen,[B]im auftrag des vermieters...[/B]

    ... und da fängt es an. 'Im Auftrag des Vermieters' wäre zu beweisen. Und das dies gelingt, da habe ich erhebliche Zweifel.

    Wie den Passus im Mietvertrag letztendlich ein Richter beurteilen wird, vermag ich nicht zu beantworten. Letztendlich hat sich allerdings auch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Karrenzeit bei Kündigungen eingebürgert. Und gerade zu diesem Punkt sagt die enthaltene Klausel im Mietvertrag überhaupt nichts aus. Im Endeffekt kann man also nur mutmaßen, was der Vermieter hier gemeint hat. Da allerdings ungenaue Klauseln dem Mieter in der Regel nicht zum Nachteil dienen können, sollten Sie tatsächlich überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, sich gegebenenfalls gerichtlich dagegen zu wehren.

    Im Streitfall, und davon ist nach der Schilderung wohl auszugehen, wäre zu beweisen, dass tatsächlich ein Mietverhältnis mit dem Vermieter der Wohnung geschlossen wurde.

    Von wem wurden denn die Schlüssel für die Wohnung ausgehändigt? Wenn diese von den Vormietern übergeben wurden, könnte der Vermieter durchaus behaupten, übergangen worden zu sein.

    Wenn im Mietvertrag keine Vereinbarung getroffen wurde, richtet sich die Kündigungsfrist nach § 580a Abs. 2 BGB.

    Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

    Selbst im BGB ist also eine Karenzzeit vorgesehen. Wenn der Vermieter diese außer Kraft setzen will, so hätte dies nach meiner Auffassung auch im Mietvertrag entsprechend formuliert werden müssen. Zwar besteht bei gewerblichen Mietveträgen weitestgehend eine freie Vertragsgestaltung, eine unklare Formulierung kann allerdings nicht zu Lasten des Mieters gehen.

    Zitat

    Bei nicht korrekt erstellten Heizkostenabrechnungen kann man 15% der geforderten Kosten abziehen

    Schon richtig Berny. Nur nützt das hier wenig da der Teilnehmer seine Gaskosten selbst bezahlt. Und da sicherlich keine verlässlichen Daten über den Verbrauch der beiden Heizkörper vorliegen, dürfte es auch problematisch werden, den Vermieter freiwillig zu einer Zahlung zu bewegen. Und ob sich hier eine Klage gegen den Vermieter lohnt glaube ich auch kaum. Denn ich gehe mal davon aus, dass der Umstand der Beheizung der Kellerräume nicht erst seit kurzem feststellbar ist, sondern wohl eher in der Vergangenheit von keiner Seite beachtet wurde.

    Naja, wenn nach §57a ZVG gekündigt wurde, braucht es ja nichmal Eigenbedarf. Nach einer Zwangsversteigerung hat der Ersteher ein Sonderkündigungsrecht.

    Schon richtig - Aber auch bei einer Kündigung gem. §57a ZVG muss der Ersteher ein berechtigtes Interesse für die Kündigung nachweisen.

    Zitat

    Also ist das egal auch wenn meine Oma irgendwann sagt sie hat nie diesen Mietvertrag unterschrieben ! Ihre unterschrift die sie da gemacht hat zählt egal was passiert ...

    Im Prinzip ja - Es sei denn, Ihre Oma oder eine mit der Betreuung beauftragte Person führt den Nachweis, dass Ihre Oma bei Unterzeichnung des Vertrages 'nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte' war.

    Ähh ja, wenn Kolinum schon schreibt, dass ein derartiger Automatismus nur bei Uraltverträgen möglich ist, wäre es unter Umständen hilfreich zu erwähnen, wann Ihr Vertrag geschlossen wurden. Dies nur als Hinweis.

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