Karenzzeit bei Zugang der Kündigung

  • Ich habe mich hier angemeldet, da wir gerade ein Problem mit unserem Vermieter haben. Erstmal ist anzumerken, dass es sich um einen gewerblichen Mietvertrag für einen Laden handelt.
    Im Mietvertrag ist als Kündigungsfrist " 3 Monate zum Halbjahresende" angegeben.
    Wie sieht es mit der Karenzzeit aus? Gilt diese immer? (wie auch bei Wohnungsmietverträgen)Oder muss diese im Vertrag ausdrücklich genannt sein.
    Wir haben am 01.10.2011 zum 31.12.2011 gekündigt. Der Vermieter schreib uns nun allerdings, dass es bei gewerblichen Mietverträgen keine Karenzzeit gäbe (was ja Schwachsinn ist) und er die Kündigung erst zum 30.06.2012 akzeptiert.
    Das Verhältnis ist recht gespannt und so möchte ich mich vorab hier informieren, ob unsere Kündigung rechtswirksam war, da sie innerhalb der Karenzzeit fristgemaß dem vermieter zuging.
    Einzig die Frage, ob diese Karenzzeit noch im Vertrag hätte erwähnt sein müssen, oder ob sie generell gilt, auch wenn eine abweichende Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart wurde.
    ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen!
    (der Vermieter vermietet als Privatperson - wir können keine Vorsteuer geltend machen)
    Vielen Dank schonmal!

    Einmal editiert, zuletzt von SteffiB (2. November 2011 um 10:08)

  • Ich hatte gelesen, dass dies der richtige Ausdruck dafür ist. Falls dies zu Verwirrungen geführt hat, bitte ich dies zu entschuldigen!!
    Gemeint ist, dass die Kündigung spätestens bis zum dritten darauffolgenden Werktag dem Vermieter zugekommen sein muß, damit die Kündigung noch rechtswirksam ist.

  • Wenn im Mietvertrag keine Vereinbarung getroffen wurde, richtet sich die Kündigungsfrist nach § 580a Abs. 2 BGB.

    Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

    Selbst im BGB ist also eine Karenzzeit vorgesehen. Wenn der Vermieter diese außer Kraft setzen will, so hätte dies nach meiner Auffassung auch im Mietvertrag entsprechend formuliert werden müssen. Zwar besteht bei gewerblichen Mietveträgen weitestgehend eine freie Vertragsgestaltung, eine unklare Formulierung kann allerdings nicht zu Lasten des Mieters gehen.

  • Hallo Gruwo,

    danke für deine Antwort.
    Im Mietvertrag steht "Kündigungsfrist 3 Monate zum Halbjahresende".
    Gilt damit nun auch die Karenzzeit, oder gilt sie nicht, weil sie nicht extra erwähnt ist und auch eine andere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart ist?????

  • Die Kündigung ist nachweislich am 01.10.2011 vom Vermieter gelesen wurde. Dies hat er in seinem Schreiben an uns bestätigt und deshalb ist die Kündigung seiones Erachtens erst zum 30.06.2012 möglich, da er der Meinung ist, Karenzzeit gibt es bei gewerblichen Mietverträgen nicht.

  • BGB § 580a - Kündigungsfristen

    (1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig,
    1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
    2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
    3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

    (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

    (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,
    1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
    2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.

    (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

    Was pochen Sie denn hier weiter auf einer "Karenzzeit" rum.

    Nun nehmen Sie den Gesetzestext nun mal zur Kenntnis!

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (3. November 2011 um 09:02)

  • Hallo Kolinum,
    vielen Dank für den Gesetzestext, aber der ist mir bekannt!
    Meine Frage richtet sich dahin, ob die 3 Tagesfrist beim Zugang der Kündigung auch gelten, wenn eine andere Kündigungsfrist im Vertrag vereinbart wurde, in der diese Formulierung mit den 3 Tagen nicht steht!
    " Kündigungsfrist 3 Monate zum Kalenderhalbjahr"
    Wenn die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart wäre, würde sich diese Frage mir gar nicht stellen, aber ich Frage mich halt, ob die abweichende Kündigungsfrist dies außer Kraft setzt.

    Einmal editiert, zuletzt von SteffiB (3. November 2011 um 09:48)

  • Also ganz ehrlich, wenn Sie nicht helfen wollen bzw es nicht können, dann halten Sie sich doch einfach zurück.
    Ich habe hier eine Frage gestellt, und möchte, dass mir darauf auch geantwortet wird bzw man die Lösung zusammen durchdenkt.
    Mir die Gesetzestexte raussuchen und durchlesen kann ich schon selber! (nur leider beantworet der ja nicht meine Frage)
    Hat vielleicht jemand eine qualitative Antwort für mich?

  • Wie den Passus im Mietvertrag letztendlich ein Richter beurteilen wird, vermag ich nicht zu beantworten. Letztendlich hat sich allerdings auch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Karrenzeit bei Kündigungen eingebürgert. Und gerade zu diesem Punkt sagt die enthaltene Klausel im Mietvertrag überhaupt nichts aus. Im Endeffekt kann man also nur mutmaßen, was der Vermieter hier gemeint hat. Da allerdings ungenaue Klauseln dem Mieter in der Regel nicht zum Nachteil dienen können, sollten Sie tatsächlich überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, sich gegebenenfalls gerichtlich dagegen zu wehren.

  • Danke für die Antwort Gruwo, dies hilft mir doch schon weiter.
    Dann werde ich nocheinmal mit dem Vermieter reden, ob man sich nicht doch einigen kann und ihn darauf hinweisen, dass seine Behauptung, bei gewerblichen Mietverträgen gibt es generell keine Karenzzeit, so nicht stimmt.
    Vielen Dank!

  • Im Mietvertrag steht "Kündigungsfrist 3 Monate zum Halbjahresende".


    ... aber nicht, dass § 580a Abs. 2 BGB KEINE Anwendung findet.
    Somit tippe ich auf den 30.06.2012.

  • Hmm Berny:

    Zitat

    Kündigungsfrist 3 Monate zum Halbjahresende

    Dieser Passus sagt aber auch nichts darüber aus, bis wann die Kündigung spätestens beim Vermieter hätte eingehen müssen. Und selbst bei der gesetzlichen Regelung im BGB ist bei gewerblichen Mietverhältnissen die Karrenszeit (... bis zum 3. Werktag) vorgesehen.

  • Hmm Berny:
    Dieser Passus sagt aber auch nichts darüber aus, bis wann die Kündigung spätestens beim Vermieter hätte eingehen müssen. Und selbst bei der gesetzlichen Regelung im BGB ist bei gewerblichen Mietverhältnissen die Karrenszeit (... bis zum 3. Werktag) vorgesehen.


    Moin Gruwo,
    im vorliegenden Fall hat der VM die Kündigung ja am 01.10.2011 erhalten.

  • Ja und genau darum geht es. Der Vermieter vertritt hier wohl die Auffassung, dass die Kündigung aufgrund der Vereinbarung im Mietvetrag spätestens am 30.09.2011 bei ihm hätte eingehen müssen, damit diese zum 31.12.2011 wirksam wird. Nur ist dies nicht deutlich formuliert.

  • Ja und genau darum geht es. Der Vermieter vertritt hier wohl die Auffassung, dass die Kündigung aufgrund der Vereinbarung im Mietvetrag spätestens am 30.09.2011 bei ihm hätte eingehen müssen, damit diese zum 31.12.2011 wirksam wird. Nur ist dies nicht deutlich formuliert.


    ... und schon reiben sich Anwälte, Rechtsgutachter, Richter und Gerichtskassen mal wieder die Hände...:D

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