Beiträge von Gruwo

    Zunächst: Es handelt sich um einen gewerblichen Mietvertrag und nicht um einen Wohnraummietvertrag. Insoweit gelten die Bestimmungen des BGB hier nur bedingt. Nicht nur aus diesem Grund gehe ich mit der Meinung von Mainschwimmer konform, dass eine Minderung von 100% hier auf keinen Fall gegeben ist.

    Und wenn ich die Schilderung des Fragestellers richtig verstehe gibt es durchaus einen Stromanschluss, der auch genutzt werden kann. Es steht lediglich die Frage nach der nicht geklärten Berechnung bzw. Verteilung im Raum. Und auch da wäre selbst bei einer Wohnraumvermietung eine Mietkürzung mehr als fraglich.

    Bevor man sich jetzt hier über Mietkürzungen Gedanken macht wäre es sinnvoller zunächst mit dem Energieversorger oder aber einem Elektriker zu klären, welche Lösungsmöglichkeiten sich anbieten.

    Zitat

    Die Rechtsprechung sagt doch eindeutig, wenn keine Nebenkosten detailliert angegeben sind, sind auch keine zu zahlen. Kein Umlageschlüssel, Abrechnung nach qm

    Und genau hier liegt der Denkfehler. Wenn Sie den entsprechenden Paragraphen weiter lesen steht dort auch:

    Zitat

    Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

    Bei einer Eigentumswohnung werden die nicht verbrauchsabhängigen Kosten nach den in der Teilungserklärung ausgewiesenen Miteigentumsanteilen abgerechnet. (siehe auch Wohnungseigentumsgesetz - WEG). Diese Miteigentumsanteile werden flächenorientiert ermittelt. Es ist demzufolge korrekt und auch durch den BGH abgesegnet, dass die mietvertraglich vereinbarten Kosten im Falle einer Vermietung den Mietern auch anhand der Miteigentumsanteile berechnet werden können und dürfen. Und ich gehe mal davon aus, dass der für Ihre Wohnung relevante Verteilungsschlüssel in der Ihnen vorgelegten Kopie der Abrechung des WEG-Verwalters enthalten ist. Insoweit hat die Richterin in Ihrem Fall völlig korrekt entschieden.

    Zunächst bedarf eine Kündigung der Schriftform mit Angabe des Kündigungsgrund. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung sind in

    § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters

    und die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung in

    § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    geregelt.

    Die von Ihnen vorgenommene Mietkürzung stellt demzufolge noch keinen Kündigungsgrund dar. Ob diese Kürzung bzw. auch die Höhe der vorgenommenen Kürzung gerechtfertigt sind ist davon abhängig, inwieweit der Wohnwert durch den vorhandenen Schaden beeinträchtigt wird. Und darüber läßt sich vortrefflich streiten.

    Zitat

    Du sollst nicht rennen, sondern Deine Mitmieterin soll sich dort ihre Unterschrift bestätigen lassen.

    So weit kommt es noch. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die keiner Unterschriftenbeglaubigung bedarf. Ihre Freundin sollte der Vermieterin schriftlich mitteilen, dass die Kündigung von ihr eigenhändig unterchrieben wurde und diese Kündigung nach wie vor Bestand hat.

    Wenn die Vermieterin dann noch immer die Auffassung vertritt, die Unterschrift sei gefälscht, dann muss diese auch den entsprechenden Beweis erbringen.

    Nun, dass ein Mieterverein die Auffassung vertritt, die Gebühren für die Erstellung einer Bescheinigung für die haushaltsnahen Dienstleistungen zählen zu den Verwaltungskosten, verwundert mich irgendwie nicht. Mir ist allerdings noch kein Urteil bekannt, dass diese Auffassung bekräftigt. Andererseits kann man auch über die Mietervereine und deren Organe vortrefflich streiten. Ich brauch mir nur die Mietervereine hier in der Umgebung anzuschauen......

    Bis dahin wird es wohl, so zeigt es auch die Praxis, von Verwaltungen unterschiedlich gehandhabt.

    Zitat

    Sie haben ein Anrecht darauf, die Kosten so aufbereitet zu bekommen, das diese in der Steuererklärung benannt werden können

    Hmm wo steht das? Es ist zwar momentan geregelt, wie eine ordnungsgemäße Abrechnung auszusehen hat, die Lieferung steuerrechlich relevanter Daten ist darin allerdings nicht enthalten.

    Zwar haben Mieter ein Anrecht auf die entsprechenen Angaben. Allerdings gibt es noch keine Formvorschrift, dass diese Bestandteil einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung sein müssen. Und dies machen sich einige Verwalter bei den haushaltsnahen Dienstleistungen leider zunutze.

    Eine Überweisung braucht in der Regel einen Empfänger. Dies wird entweder der Vermieter oder aber eine von diesem beauftragte Hausverwaltung sein.

    In einem Gespräch mit der Hausbank sollte es auf diesem Weg möglich sein, die Adresse des Empfängers in Erfahrung zu bringen oder diesem eine Nachricht zukommen zu lassen.

    Wenn die Bank sich aufgrund des 'Bankgeheimnisses' weigert, bleibt immer noch der Trick über den 'Buchungstext'

    Auf diesem Weg ist es mir schon öfter gelungen 'Absender' nicht zuzuordnender Überweisungen zu ermitteln. Bei 'Empfängern' sollte es also auch möglich sein.

    Moment mal:

    Zitat

    Der Vertrag läuft auf beide Parteien, so wie ich das mitbekommen habe und meine Schwester zahlt zurzeit die Miete

    Wenn Ihre Schwester die Miete zahlt, sollte es doch möglich sein, über die Bank die Adresse des Vermieters zu erfahren oder unter Umständen diesem eine Nachricht zu übermitteln, dass er sich mit Ihrer Schwester in Verbindung setzen möge.

    Zitat

    Und: Was hat eine Hauptmieterin im Allgemeinen für Pflichten und Rechte gegenüber den Untermietern?

    Hmm genauso gut könnte die Frage lauten: Welche Rechte und Pflichten hat eine Ehefrau gegenüber Ihrem Ehemann oder umgekehrt. Hier geht es einzig und alleine um die Frage des Zusammenlebens und 'zum Glück' ist dies noch nicht gesetzlich geregelt.

    Als Untermieter müssen Sie sich mit dem Hauptmieter einigen. Ist dies nicht möglich, weil die Chemie zwischen den Beteiligten nicht stimmt, bleibt nur der Weg der Trennung, genau wie in einer Partnerschaft.

    Ein Untermietvertrag ist eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten und hat mit dem Mietrecht nur ansatzweise zu tun. Ob die in zwischen Ihnen vereinbarte Kündigungsvereinbarung Bestand hat, wage ich zwar zu bezweifeln, allerdings werden Sie sich dagegen unter Umständen nur mithilfe eines Anwalts wehren können.

    Darüber hinaus wäre sicherlich zunächst zu klären, ob es sich in Ihrem Fall um eine

    Mieterverein: Untermiete

    oder

    Mieterverein: Wohngemeinschaften

    handelt.

    Naja Berny, so einfach ist das Thema leider nicht. Aufgrund der in meinem vorherigen Post erwähnten Gerichtsurteile würde ich hier das Risiko einer Klage auf keinen Fall eingehen.

    Ob man den Verwalter bzw. Vermieter aufgrund des Schreiben der Verwaltung festnageln kann, wage ich zu bezweifeln.

    Da ich meinen letzten Beitrag nicht mehr ändern kann:

    Zitat

    Sollte das Formular bei Ihnen nicht mehr vorhanden sein, haben wir Sie innerhalb der gleichen frist aufzufordern hierher schriftlich zu erklären, dass Sie der kündigung unseres Mandanten zustimmen

    Wenn ich mir das Schreiben des Anwalts ansehe fällt mir dazu nur ein: Übliches Anwaltsgeschwätz um den Gegner einzuschüchtern. Selbst wenn Sie dem Wunsch des Anwalts nachkommen und der Kündigung Ihres Mitbewohners zustimmen, ändert dieses nichts an der rechtlichen Situation, dass eine Kündigung des Mietvertrages nur 'gemeinschaftlich' zulässig ist, da Sie beide Hauptmieter der Wohnung sind. Ob Sie als Mieter zustimmen dass Ihr Mitbewohner das Mietverhältnis kündigt, ist eigentlich sprichwörtlich 'gehupft wie gesprungen'. Denn der Vermieter muss die Kündigung eines einzelnen Mieters nicht akzeptieren.

    Ich halte das Schreiben des Anwalts Ihres Mitbewohners für nichts mehr als 'heiße Luft'.

    Sicherlich wird der Anwalt versuchen für seinen Mandanten die gewünschte Lösung herbeizuführen, schließlich wird er dafür bezahlt. Ich würde den Anwalt einfach schriftlich auffordern, mir den 'zitierten Rechtsanspruch auf Auflösung der Mietergemeinschaft' nachzuweisen.

    Zitat

    Sollte das Formular bei Ihnen nicht mehr vorhanden sein, haben wir Sie innerhalb der gleichen frist aufzufordern hierher schriftlich zu erklären, dass Sie der kündigung unseres Mandanten zustimmen

    Was dieser Blödsinn soll, verstehe ich eh nicht. Ich will mal sagen: Übliches Anwaltsgeschwätz. Sicherlich können Sie der Kündigung durch Ihren Mitbewohner zustimmen. Dies ändert allerdings nichts an der rechtlichen Situation, dass die Kündigung des Mietvertrages nur 'gemeinschaftlich' möglich ist, da Sie beide Hauptmieter der Wohnung sind. Und der Vermieter muss die Kündigung eines einzelnen Mieters nicht akzeptieren.

    Nach den mir bekannten Urteilen gehen die Gerichte davon aus, dass eine wöchentliche Reinigung von Treppenhäusern zulässig ist. Lediglich wenn ein kürzerer Turnus gewählt wurde, kann dies angefochten werden.

    Und ganz ehrlich: Nach meinen Erfahrungen dürfte eine lediglich 14-tägige Reinigung problematisch werden.

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