Rechnung von hausverwaltung für Aufschlüsselung der haushaltsnahen Dienstleistungen

  • Hallo zusammen,

    in meiner Betriebskostenabrechnung sind die Kosten für die Heiznebenkosten mit dem Gasverbrauch zusammen auf meine Wohnung umgelegt worden. Auch sehe ich nicht die reine Dienstleistung und die Materialkosten.
    Nun muss ich aber für die Steuererklärung die Kosten für Schornsteinfeger, Heizungswartung etc. gesondert ausweisen. Dies habe ich nun bei meiner Hausverwaltung angefragt, welche auch grundsätzlich dazu bereit ist. Allerdings möchte sie mir diese Leistung in Rechnung stellen. Meine Frage lautet folglich: Darf sie das? Und: Kann ich das ebenso steuerlich absetzen?

    Vielen Dank!

  • 1. Sie haben ein Anrecht darauf, die Kosten so aufbereitet zu bekommen, das diese in der Steuererklärung benannt werden können.

    2. Die Aufschlüsselung durch die Hausverwaltung sind keine Nebenkosten im Sinne der Verordnung, sondern Verwaltungskosten, welche der Vermieter zu tragen hat.

    3. Nur wenn diese Kosten im Mietvertrag vereinbart wären, müssten Sie zahlen.

  • Danke für die Antwort.

    Man verweigert mir die Aufschlüsselung nicht, sondern verlangt dafür ein Entgeld von mir. Dies möchte ich jedoch nciht bezahlen, da es für mich selbstverständlich ist, die Zahlen entsprechend aufbereitet zu bekommen. Gibt es hier einen Gesetzestext oder ähnliches, worauf ich mich beziehen kann?

  • Aus "http://www.bmgev.de"

    Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten, werden aber immer wieder gerne als solche abgerechnet - was unzulässig ist...

    Bei Verwaltungskosten handelt es sich um "die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten)" (§ 2 Abs. 2 Nr.1 BetrKV).

    Diese Kosten sind nicht auf die Mieter/innen umlegbar. Allenfalls kann eine Verwaltungspauschale in der Form vereinbart werden, dass sie als Bestandteil der Grundmiete erscheint. Der Vermieter kann diese dann nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Dadurch ergeben sich aber nicht die Mieterhöhungsmöglichkeiten nach § 560 BGB, da die Verwaltungskosten eben keine Betriebskosten sind. Zudem wird auch nicht die Kappungsgrenze des Mietspiegels durchbrochen (LG Berlin, NZM 1999, 405,406).

    Verwaltungskosten beinhalten u.a.:

    - Vergütungen für eine Hausverwaltung (OLG Nürnberg WM 1995, 308),
    - Verwaltungstätigkeiten des Hauswarts,
    - Kosten für die Abrechnungen, auch für die Betriebskostenabrechnung,
    - Einkassieren der Miete,
    - Abhaltung von Mietersprechstunden (AG Dortmund ZMR 1996, 387),
    - Aufwendungen für Einrichtungen, insbesondere für ein Büro,
    - Durchführung von Zwischenablesungen bei Mieterwechsel.

  • Zitat

    Sie haben ein Anrecht darauf, die Kosten so aufbereitet zu bekommen, das diese in der Steuererklärung benannt werden können

    Hmm wo steht das? Es ist zwar momentan geregelt, wie eine ordnungsgemäße Abrechnung auszusehen hat, die Lieferung steuerrechlich relevanter Daten ist darin allerdings nicht enthalten.

    Zwar haben Mieter ein Anrecht auf die entsprechenen Angaben. Allerdings gibt es noch keine Formvorschrift, dass diese Bestandteil einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung sein müssen. Und dies machen sich einige Verwalter bei den haushaltsnahen Dienstleistungen leider zunutze.

  • Ergänzend dazu aus "Berliner Mieterverein.de"
    .............
    Ist eine Bescheinigung des Vermieters erforderlich, weil der Mieter die notwendigen Angaben für das Finanzamt nicht selbst zusammenstellen kann, besteht ein Anspruch auf Aushändigung einer solchen Bescheinigung gemäß § 241 Abs. 2 BGB oder aus § 242 BGB. Man wird dem Mieter einen solchen Anspruch aufgrund einer auf Treu und Glauben beruhenden Nebenpflicht zusprechen können (Beuermann GE 06, 1600; vgl. auch Kinne GE 07, 765; AG Charlottenburg v. 1.7.2009 - 222 C 90/09 -, WuM 09, 587; MM 09, 299). Es kann aber auch die Rechtsprechung zur Aushändigung einer Bescheinigung über die eingezogene Zinsertragssteuer auf dem Kautionssparbuch des Vermieters analog herangezogen werden (AG Tiergarten v. 17.6.2002 - 5 C 229/02 -, GE 02, 998; ebenso: LG Köln v. 11.9.1997 - 1 S 35/97 -).
    .............
    Darüber hinaus soll der Mieter nach Ansicht von Beuermann (GE 06, 1600) für die Aushändigung der Bescheinigung dem Vermieter/Verwalter eine Vergütung zahlen müssen. Über die Höhe einer solchen Vergütung und über die Anspruchsgrundlage dafür schweigt sich Beuermann aus (ebenso Kleine Arndt DW 12/07, 85; AG Hamburg v. 9.9.2009 - 49 C 157/09 -: 25,- Euro).

    Diese Ansicht ist abzulehnen. Eine Vergütungspflicht wird man nicht ernsthaft vertreten können. Denn als Anspruchgrundlage kommt einzig § 313 BGB infrage, dessen Voraussetzungen (... "schwerwiegende Veränderung" ...) hier offensichtlich nicht vorliegen. Im übrigen dürfte eine Vergütungsvereinbarung gegen § 557 Abs. 4 BGB verstoßen. Richtigerweise stellt der dem Vermieter durch die Erteilung der Bescheinigung entstehende Mehraufwand nicht umlagefähige Verwaltungskosten dar (Herrlein WuM 07, 56).

  • Nun, dass ein Mieterverein die Auffassung vertritt, die Gebühren für die Erstellung einer Bescheinigung für die haushaltsnahen Dienstleistungen zählen zu den Verwaltungskosten, verwundert mich irgendwie nicht. Mir ist allerdings noch kein Urteil bekannt, dass diese Auffassung bekräftigt. Andererseits kann man auch über die Mietervereine und deren Organe vortrefflich streiten. Ich brauch mir nur die Mietervereine hier in der Umgebung anzuschauen......

    Bis dahin wird es wohl, so zeigt es auch die Praxis, von Verwaltungen unterschiedlich gehandhabt.

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