Beiträge von Gruwo

    In erster Linie handelt es sich hier um nachbarschaftliche Streitigkeiten, die nur bedingt mit Mietrecht etwas zu tun haben. Deshalb stehe ich hier einer fristlosen Kündigung durch den Mieter eher skeptisch gegegenüber.

    Und bitte bedenken Sie: Auch eine von Ihrem Vermieter ausgesprochene Kündigung gegen die Störenfriede (ob fristgemäß oder fristlos) bedeutet noch lange nicht, dass die Störenfriede auch zum besagten Termin das Feld räumen. Leider muss sich auch Ihr Vermieter dann an die vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen halten und eine Räumungsklage in die Wege leiten. Und bis eine solche letztendlich zum Abschluss kommt, kann sich hinziehen. Darauf hat auch Ihr Vermieter keinerlei Einfluss.

    Wäre auch durchaus nicht ungewöhnlich, denn in der Regel grenzen Hausflure direkt an Treppenhäuser, die in den seltensten Fällen im Winter geheizt werden. Wenn also die Wohnungstür geöffnet wird dringt Kaltluft als erstes in den Hausflur. Und wenn dort der Heizkörper auf Frostschutz betrieben wird.....

    Je nachdem auf welcher Etage sich die gemietete Wohnung befindet, können die übrigen Räume auch von Umgebungswärme der umliegenden Wohnungen profitieren...

    Zitat

    Als ich nach ein paar Wochen meine Fernienwohnung (meinen Bereich) betreten wollte, kam ich nicht in meine eigene Wohnung, da der Untermieter das Schloss ausgetauscht hatte. Ebenso das Schloss zum Keller.
    Er weigert sich, die Schlösser zurückzutauschen.
    Er hat faktisch meine gesamte Wohnung "annektiert", bewohnt und nutzt diese und verweigert mir den ungehinderten Zutritt

    In dem Fall hätte ich sicherlich auch schon längst die rechtswidrig durch den Mieter getauschten Schlösser wechseln lassen.

    Die zwei Rohre der Heizung sind immer heiß und somit war auch der Raum immer warm..auch wenn die Heizung aus war-soviel zu meinen Sinnen. Und das es vorher nicht gezählt hat habe ich ja spätestens festgestellt als der Ableser kam. Aktuell habe ich die Ventile unten am Rohr zugedreht und die Heizung ist kalt und zählt auch nicht. Sobald ich diese öffne wird die Heizung nur im unteren Teil warm und zählt.

    Dass die Heizungsrohre ständig warmes Wasser führen, ist nicht ungewöhnlich da diese nach Schilderung Bestandteile eines Heizungskreislaufs sind. Da der Heizkörper allerdings mit einem elektronischen Meßgerät ausgestattet ist, dürfte dies die Messung nicht beinflussen. Im Gegensatz zu den (auch heute noch häufig verwendeteten) Verdunstungsmessern messen die elektronischen Geräte nur die Wärme, die über den Heizkörper abgefordert werden. Und auch dies scheint nach Ihrer Schilderung zu funktionieren. Ein Defekt am Thermostatventil scheint demzufolge auch auszuscheiden. Es liegt die Vermutung nahe, dass das Thermostatventil über einen gewissen Zeitraum nicht ganz geschlossen war. Wie sah es denn im Winter aus. War das Thermostatventil tatsächlich auf der Stellung 'Null' oder war der Frostschutz aktiviert?

    Ok jetzt verstehe ich die Frage - warum nicht gleich so ;)

    Ob die geplanten Arbeiten einen Zeitmietvertrag rechtfertigen hängt sicherlich vom Umfang der mit der Umstellung der Heizung verbundenen Arbeiten ab. Persönlich würde ich das zwar befürworten, aber hier sollte doch eher fachmännischer Rat eingeholt werden.

    Siehe:

    BGB - Einzelnorm

    Der Abschluss eines Zeitmietvertrages ist an enge Bestimmungen geknüpft.

    Eine Umstellung der Heizungsanlage stellt zwar in gewisser Weise eine Modernisierung dar, allerdings hat dies absolut nichts mit dem Zeitmietvertrag zu tun.

    Bei einem Zeitmietvertrag muss der Grund für die Beendigung schriftlich festgehalten werden. Hier kommen nur die in § 575 Abs. 1 bis 3 genannten Gründe infrage. Fehlt die Angabe im Mietvertrag, dann ändert sich dieser kraft Gesetz in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Gleiches gilt, wenn der im Mietvertrag angegebene Grund entfällt.

    Um ein bißchen Licht ins Dunkel zu bringen:

    Vor der Mietrechtsreform betrug die gesetzliche Kündigungsfrist sowohl für Mieter als auch für Vermieter bei Mietverträgen mit einer Laufzeit:

    bis zu fünf Jahre = 3 Monate
    5-8 Jahre = 6 Monate
    8-10 Jahre = 9 Monate
    über 10 Jahre = 12 Monate

    Nach der Mietrechtsreform wurde die gesetzliche Kündigungsfrist geändert. Seit dem beträgt diese für Mieter grundsätzlich drei Monate. Für Vermieter ist die Staffelung weitestgehend geblieben, lediglich bei Verträgen mit einer Laufzeit von über 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist generell 9 Monate. Die letzte Staffelung ist also entfallen.

    Hallo Berny, auch wenn manche es nicht gerne hören, aber der BGH hat nun einmal entschieden, was in einer Betriebskostenabrechnung enthalten sein muss. Und dazu gehören die von mir geposteten Angaben. Um es auf einen einfachen Punkt zu bringen: Die Betriebskostenabrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein. Und dazu gehört nun einmal kein Rätselraten, wie sich eventuelle prozentuale Anteile errechnen. Es mag hart klingen, aber ein prozentualer Anteil ist kein Verteilerschlüssel, auch wenn die Mutmaßung nahe liegt, dass es sich hier um ein Gebäude mit vier Wohnungen handelt und die Kosten nach Wohneinheiten abgerechnet werden.

    Ich würde die Abrechnung in der vorliegenden Form nicht akzeptieren, da diese absolut nicht nachvollziehbar ist.

    Eine ordnungsgemäße Abrechnung muss wie folgt aussehen:

    - Kostenart (Wasser, Grundsteuer, Versicherung etc.)
    - Gesamtkosten des Hauses
    - Verteilerschlüssel (gesamt)
    - Verteilerschlüsse (Anteil des Mieters)
    - anteilige Kosten des Mieters

    In Ihrer Abrechnung fehlt definitiv der Verteilerschlüssel.

    Scheint womöglich eine Geschäftsidee zu sein...?
    Ich meine, Mieterverin bzw. Mieterschutzbund wäre "besser".

    Nun nicht wirklich. Jedenfalls wenn ich mir die entsprechenden Vereine hier in der näheren Umgebung so anschaue. Über deren 'qualifizierten' Schriftwechsel :rolleyes: könnte ich einen Beststeller schreiben.

    Um die Zahlung werden Sie schwer herum kommen. Oder können Sie nachweisen, dass Sie sich mit Ihrem Nachmieter auf einen Betrag geeinigt haben, den die auf eine Absprache beruhenden neu angeschafften Gegenstände maximal kosten dürfen?

    Zitat

    Wenn ich als Pflegefall nicht fähig bin zu lüften, und es kommt zu Schimmelschäden, und der neue Eigentümer verklagt mich auf Schadensersatz/beseitigung, da sage ich mal, der hat keine Chance, weil es nicht mein Verschulden ist. Der Pflegedienst hat keine Zeit

    Auch das glaube ich eher wenige, denn es ist nicht Aufgabe des Pflegedienstes die vertraglichen Verpflichtungen des Mieters aus einem Mietvertrag zu erfüllen.....

    Also folgender fiktiver Fall:

    Ich wohne seit 1984 im selbst gebauten Haus, habe dieses letzten Herbst alters-und-krankheits-bedingt verkauft und wohne seither dort als Mieter. Der Teppichboden ist noch aus dieser Zeit und schlägt schon Falten. Ich selber bin aber stark gehbehindert. Jetzt habe ich Angst, ich könnte über diese Falten stolpern. Kann ich den neuen Besitzer/Vermieter zwingen, den Teppichboden zu erneuern ? Falls er es nicht tut und ich komme dadurch zu Schaden, ist er haftbar/zahlt das eine/seine Gebäude-Haftpflicht-Versicherung ?
    Viele Grüsse

    Hmm - Ich schätze mal dass sich der Zustand des Teppichboden seit Herbst letzten Jahres nicht gravierend verändert hat. Zumindest moralisch halte ich dieses Ansinnen für bedenklich.
    Man verkauft sein Haus um dann im Anschluss vom Käufer die Erneuerung eines fast 30 Jahre alten Teppichboden zu fordern....

    Ist zwar in der Abrechnung etwas unglücklich ausgedrückt, aber die Betriebskosten wurden für das komplette Jahr 2011 und die Heizkosten für den ausgewiesenen abweichenden Zeitraum berechnet.

    Bei der Berechnung der personenabhängigen Kosten scheint der Vermieter hier den Schlüssel Person*Monate verwendet zu haben. Aber rechnerisch sind ihm hier wohl Fehler unterlaufen.

    Zitat

    Allerdings wurde mir nun eine andere Garage gegeben, obwohl dies nicht im Vertrag unter der Nummer steht.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, hat Ihnen Ihr Vermieter momentan eine andere Garage zur Nutzung zugewiesen, als im Mietvertrag vereinbart. So gesehen entstehen Ihnen momentan keine Nachteile.

    Sollte sich die Räumung der vertraglich vereinbarten Garage noch über einen längeren Zeitraum hinziehen, könnte man über eine Änderung des Mietvertrages im Wege eines Nachtrags nachdenken.

    Zitat

    das Vorgehen des Vermieters finde ich rechtswidrig, ist m.E. ein Eingriff in die Mietsache.

    Kann ich so nicht befürworten. Denn ich gehe einmal davon aus, dass die Größe der Stellfläche nicht im Mietvertrag vermerkt ist (wäre jedenfalls sehr ungewöhnlich). Und da es sich um eine unbefestigte Stellfläche handelt ist noch längst nicht gesagt, dass diese Stellfläche nicht auch schon vorher für die Unterbringung von sieben Kfz geeignet war, aber nur von fünf genutzt wurde.

    Mir ist derzeit keine einheitliche DIN-Norm für Stellplätze bekannt. Aber eventuell kann hier das Bauamt der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung Auskunft geben, welche Maße bei Stellplätzen vorgeschrieben sind.

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