Beiträge von toffer2105

    insgesamt halt 95 Euro mehr, für mich mit Teilzeitjob und allein erziehend ist das eben viel Geld.

    keine Panik. Die Mehrkosten mussten zumindest in den nächsten Monaten nicht tragen. Ob er jedoch zukünftig die Miete RECHTMÄßIG erhöhen kann, steht auf einem anderen Blatt.

    Die Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam. Du musst keine Malerarbeiten leisten. Grund: Du bist in jedem Fall zur Endrenovierung durch einen Fachbetrieb verpflichtet, und das wurde vom BGH als unwirksam angesehen. In deinem Fall könnte eine Individualvereinbarung vorliegen, so dass die Entscheidung des BGH nicht wirkt. Jedoch wurde dir scheinbar die Klausel vorgegeben. Es fand kein Aushandeln der Vereinbarung statt. Somit liegt keine Indiviudalvereinbarung vor. Hier vllt zur Info: https://forum.mietrecht.de/thread/9984-In…ormularklausel/ Google hilft vllt auch.

    haha :D, sehr geil.

    Na da hast ja einen Vermieter erwischt, der mal keine Ahnung vom Mietrecht hat.

    Reintheoretisch brauchst du gar nicht darauf antworten, denn die Forderung ist einfach lächerlich, denn es gibt Fristen, es gibt Regelungen, es gibt Voraussetzungen usw. Pauschal die Miete erhöhen oder kündigen, geht nicht.

    Grundsätzlich ist es aber auch sinnvoll mit seinem Vermieter zu kommunizieren. Deshalb wäre eine kurze Antwort like "Ihrer Forderung entspricht den gesetzlichen Regelungen" vllt ratsam. Mehr nicht. Eine Rechtsberatung musst auch nicht durchführen.

    ich hab mir jetzt dein text nicht gründlich durchgelesen, da war mir zu viel wischiwaschi dabei. Aber laut Mietvertrag seid ihr nicht verpflichtet, Malerarbeiten zu leisten. Grund: Der tatsächliche Abnutzungsgrad der Wohnung spielt in eurem Mietvertrag keine Rolle, sodass die Klausel unwirksam ist. Mithin ist der Vermieter für die Renovierung zuständig.

    copy & paste for win:

    "Formelle Fehler in der Nebenkostenabrechnung"
    "Der Vermieter muss die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen angeben. Nur so kann der Mieter erkennen, ob der Vermieter alle seine Zahlungen erfasst hat."
    Quelle: http://www.nebenkostenabrechnung.com/formelle-fehle…stenabrechnung/

    "Konsequenzen formeller und inhaltlicher Fehler"
    "Eine formell fehlerhafte Abrechnung verhindert die Fälligkeit einer sich aus der Nebenkostenabrechnung eventuell ergebenden Nachzahlungsforderung des Vermieters."
    "Ist die Nebenkostenabrechnung formell fehlerhaft, hat der Mieter einen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Der Vermieter kann diese nur noch innerhalb der Abrechnungsfrist erteilen. Solange sie aussteht, kann er keine Nachzahlung verlangen. Eine Klage des Mieters erübrigt sich, da er mangels Fälligkeit zu keiner Nachzahlung verpflichtet ist."
    Quelle: http://www.nebenkostenabrechnung.com/materielle-bzw…stenabrechnung/

    Nein.

    Hier gilt das ganz "normale" Mietrecht, vor allem der Mieterschutz.

    Heißt für den Vermieter Kündigung nur aus wichtigen, rechtlich zulässigem Grund und Kündigungsfrist mindestens 3 Monate.

    Wohnen Vermieter und Mieter in der selben Wohnung kann dem Mieter auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Kündigungsfrist dann aber mindestens 6 Monate und der Vermieter muß sich im Kündigungsschreiben auf sein erleichtertes Kündigungsrecht (§573a BGB) berufen. Was genau genommen auch eine Begründung ist.

    this.

    Entweder du hast einen Grund nach § 573 BGB, hier muss das vertragswidrige Verhalten meist abgemahnt werden. Dann bestimmen sich die Kündigungsfristen nach §573c BGB, mind. 3 Monate zum Monatsende.

    Oder aber du hast keinen Grund, dann berufst dich auf § 573a BGB. Hier verlängert sich die Kündigungsfrist nochmals um 3 Monate, so dass du eine Mindestkündigungsfrsit von 6 Monaten hast.

    Ich bin eigentlich ein Theoretiker vor dem Herrn, versuche aber immer das Risiko für den Fragesteller im Auge zu behalten. Ich zahle für meine Objekte für die Ablesung knapp 20 €. Es muss schlicht und einfach überlegt werden, ob sich der Aufwand lohnt, bzw. hier ein Prozess angestrebt werden soll. Solange der Sachverhalt nicht zu 100% eindeutig ist, würde ich mir zweimal überlegen, ob ich die Kosten nicht einfach zahle.

    Naja deine Aussage zeigt aber gerade deutlich, dass du der Praktiker bist ;). Aber ansonsten bin ich grundsätzlich absolut bei dir, mir wäre es in diesem Fall auch nicht wert zu streiten. Aber dennnoch ist halt nicht jede Vereinbarung wirksam, auch wenn sie von zwei mündigen Bürgern abgeschlossen wurde.

    Es wird klar geregelt, dass die Zwischenablesung keine Betriebskosten darstellt, sondern Verwaltungskosten. Ihr könnt ja nun nicht eure Verwaltungskosten auf den Mieter umlegen, auch wenn das im Mietvertrag geregelt ist, dass der Mieter diese Kosten zu tragen hat. Das ist genau das Gleiche.

    Leipziger: Bei uns beiden treffen einfach zwei Welten aufeinander, du bist der Praktiker, ich der Theoretiker. Im Vertrag kann letztendlich alles drinne stehen, ob es aber im Streitfall durchsetzbar ist, ist eine andere Frage. Und ich beantworte die Fragen immer theoretisch.

    EDIT:
    In diesem Fall ist wohl eine Ausnahme möglich.

    Umlage auf den Mieter ist möglich, "allerdings mit folgenden Einschränkungen:

    1. Der Kostenpunkt Nutzerwechselgebühr/Kosten bei Nuterwechsel muss eindeutig im Mietvertrag geregelt sein.
    2. In dieser Regelung muss klargestellt sein, dass der Mieter nur bei Auszug diese Kosten trägt, nicht aber bei Einzug.
    3. Handelt es sich um eine AGB- Klausel ("Kleingedrucktes" - das ist in Wohnraummietverträgen meistens der Fall), dann muss zwingend auch darauf hingewiesen werden, dass dies nicht gilt, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter zu vertreten ist. Fehlt dieser Hinweis, ist die Klausel insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Langenberg, Betriebskostenrecht, 6. Aufl. Rdnr. I 7; Beyer in WuM 2013, 77)."

    Es ist absolut ok, wenn auch du anderer Meinung bist. Bei meiner Abschlussarbeit habe ich mich über 3 Monate intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt und dabei nicht nur ein, zwei Internetseiten gelesen. Das wollte ich damit auch nur zum Ausdruck bringen, um zu zeigen, dass ich schon in dieser Beziehung einwenig mehr Ahnung habe, als vllt. der ein oder andere. Aber wenn ich nicht jeden überzeugen konnte, das ist das halt so. ist mir ja auch wayne. Wenn ich einen zum Nachdenken anregen konnte, freut mich das schon. Wird mein Geschreibe als Quatsch abgestempelt, dann ist das so. Zu den Inidividualvereinbarungen: Wo kein Kläger, da kein Richter. Dann ist alles gut. Aber letztendlich haben wir halt das Mietrecht und im STREITFALL wird eine Individualvereinbarung höchst selten auch als solche anerkannt.

    Wenn ich auf dem Übergabeprotokoll eine Vereinbarung niederschreibe und von beiden Parteien mit Datum gegenzeichnen lasse, wäre sie doch individual, oder??

    In der Regel halt nicht. Denn den Inhalt der scheinbar individuellen Vereinbarung gibt doch meistens eine Vertragspartei vor, regelmäßig halt der Vermieter. Er lässt sich das dann nur vom Mieter gegenzeichnen. Die individuelle Vereinbarung muss jedoch AUSGEHANDELT werden. Und ein Aushandeln im Streitfall nachzuweisen, ist ziemlich schwierig.

    VM bewegen sich also auf dünnem Eis, wenn sie versuchen irgendetwas individuell auszuhandeln. Solange der Mieter kein Veto einlegt, ist alles gut. Aber wenn er ein Veto einlegt, wird der VM sehr wahrscheinlich das Nachsehen haben.

    Hallo toffer2105,

    danke für Deine Ausführungen.

    So wie ich es auf http://www.mietrecht.org/schoenheitsrep…alvereinbarung/ verstanden habe :confused:
    muss ich doch die Tapeten vom Vormieter entfernen und noch entsorgen.

    Wo hast du das denn bitte rausgelesen?


    Also grundsätzlich ist der Vermieter für den Erhalt des Zustandes des Mietobjektes zuständig, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch geht zu Lasten des Vermieters, § 538 BGB, darunter zählt sicherlich Bohrlöcher, Gebrauchsspuren der Tapete usw.

    Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter die Pflicht aufzuerlegen, Schönheitsreparaturen (=Malerarbeiten) durchzuführen. Hier gibt es eine strenge Rechtsprechung. Die Vermieter möchten jedoch regelmäßig, unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mietsache, dass der Mieter beim Auszug in jedem Fall renoviert. Das geht durch eine Individualvereinbarung. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Individualvereinbarung müssten dir mittlerweile klar sein. Wenn diese Voraussetzung nicht vorliegen, bist du zu keinerlei Leistung verpflichtet. Du hast die Mietsache nur leergeräumt und besenrein zu übergeben. Das damit Stress und Ärger verbunden ist, ist klar.

    Nicht persönlich nehmen, aber die Rechtsprechung des BGH schätze ich einfach höher ein, als deine Bachelorarbeit.

    mache ich nicht und das darfst du auch.

    Wie gesagt, ich kann mich nur wiederholen und versuchen es so deutlich wie möglich zu machen. Eine Individualvereinbarung ist höchst theoretisch. Hier kann ich nur noch mal auf meinen Link verweisen mit der Bitte, den Text gründlich zu lesen. So viel ist das ja nicht. Der Text gibt die Thematik richtig wieder. Hier nochmal besonders zur Kenntnis: "Der Vermieter, der sich auf eine Individualvereinbarung beruft, muss diese auch darlegen und beweisen. Das heißt, er muss die oben genannte Punkte vortragen und gegebenenfalls durch Zeugen oder Vertragsunterlagen, die verschiedene Versionen aufzeigen, beweisen können. Dies ist in der Praxis äußerst schwierig. "


    Dein zitiertes BGH Urteil ist natürlich absolut richtig, ABER der BGH hat sein Urteil gefällt, weil es schlichtweg einfach davon ausgeht, dass eine Individualvereinbarung vorliegt. SIe haben gar nicht geprüft, ob das wirklich so ist. Das ist nämlich Aufgabe des Berufungsgerichtes. Der BGH regelt nur grundsätzliches. Hier kann ich nochmal insbesondere auf die Punkte 13 und 19 deines Urteiles verweisen. Auch hier die Bitte, den Text gründlich zu lesen.

    "Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist die dem Beklagten im Protokoll der Wohnungsübergabe auferlegte Endrenovierungspflicht rechtlich nicht zu beanstanden, WENN DIES- wie für das Revisionsverfahren zu UNTERSTELLEN ist - auf einer individuellen Vereinbarung der Parteien beruht."

    " Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - sich bislang nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinander gesetzt hat, bei dem Wohnungsübergabeprotokoll handele es sich um einen Protokollvordruck, der vom Kläger nach Art Allgemeiner Geschäftsbedingungen immer wieder verwendet werde. Außerdem hat das Berufungsgericht zur Höhe des behaupteten Schadens bislang keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO)"

    Leute, ich kann mich nur wiederholen. Ich hab mich im Rahmen meiner Bachelorthesis Anfang dieses Jahres genau mit dieser Thematik beschäftigt. Es ist richtig, dass dem MIeter die Pflicht auferlegt werden kann, die Tapeten beim Auszug zu entfernen. Hierzu bedarf es einer Individualvereinbarung. Eine Individualvereinbarung, ob nun im MIetvertrag oder im ÜP, liegt jedoch in den allerseltesten Fällen vor. Hier sind nochmal die Voraussetzungen nachzulesen: https://www.kgh.de/news/2010/10/0…reinbarung.html . Ein reine handschriftliche Ergänzung im ÜP ist längst keine Individualvereinbarung, selbst wenn der Vertragspunkt oder sonst was "Individualvereinbarung" heißen würde. Sowie sich hier der Sachverhalt darstellt, greift die Inhaltskontrolle der AGB und der Mieter könnte sodann gänzlich von seiner Pflicht zur Schönheitsreparatur befreit sein.

    wie wäre es denn, wenn du 2-3 Tage vor Tag X die Wohnung renovierst bzw. einen übergabereifen Zustand herstellst? (im Übrigen, dass wäre eine Frage ;). Eine Frage endet regelmäßig mit einem Fragezeichen :) )

    Auch musst du die Wohnung ja an deinen Vermieter übergeben. Soll das auch am Tag X statt finden, oder wolltest du den Schlüssel nur in den Briefkasten werfen?

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