Es wird klar geregelt, dass die Zwischenablesung keine Betriebskosten darstellt, sondern Verwaltungskosten. Ihr könnt ja nun nicht eure Verwaltungskosten auf den Mieter umlegen, auch wenn das im Mietvertrag geregelt ist, dass der Mieter diese Kosten zu tragen hat. Das ist genau das Gleiche.
Leipziger: Bei uns beiden treffen einfach zwei Welten aufeinander, du bist der Praktiker, ich der Theoretiker. Im Vertrag kann letztendlich alles drinne stehen, ob es aber im Streitfall durchsetzbar ist, ist eine andere Frage. Und ich beantworte die Fragen immer theoretisch.
EDIT:
In diesem Fall ist wohl eine Ausnahme möglich.
Umlage auf den Mieter ist möglich, "allerdings mit folgenden Einschränkungen:
1. Der Kostenpunkt Nutzerwechselgebühr/Kosten bei Nuterwechsel muss eindeutig im Mietvertrag geregelt sein.
2. In dieser Regelung muss klargestellt sein, dass der Mieter nur bei Auszug diese Kosten trägt, nicht aber bei Einzug.
3. Handelt es sich um eine AGB- Klausel ("Kleingedrucktes" - das ist in Wohnraummietverträgen meistens der Fall), dann muss zwingend auch darauf hingewiesen werden, dass dies nicht gilt, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter zu vertreten ist. Fehlt dieser Hinweis, ist die Klausel insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Langenberg, Betriebskostenrecht, 6. Aufl. Rdnr. I 7; Beyer in WuM 2013, 77)."