Individualvereinbarung oder Formularklausel

  • Hallo,

    eine unrenovierte Wohnung wurde in einem Hochhaus einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft ohne weitere Absprachen angemietet. Dem zuständigen Hauswart unterstehen mehrere Hochhäuser.

    Das Übergabeprotokoll wurde im Beisein des Hauswarts und des Mieters unterschrieben. Darin wurde handschriftlich vermerkt, dass die Tapeten beim Auszug entfernt werden sollen.

    Gilt für diese Individualvereinbarung die Entscheidungen des BGH vom 18.03.2015, worin bei eine unrenovierte Wohnung, unrenoviert übergeben werden muss.

    In dem Übergabeprotokoll-Vordruck steht:

    -----------------------------------------------------------------------------------------------
    Sonstige Vereinbarungen:

    (Handschriftlich)
    „Wohnung wurde unrenoviert angemietet. Bei Auszug sind vom Mieter sämtliche Tapeten an den Wänden zu entfernen.“
    -----------------------------------------------------------------------------------------------

    Danke für die sachlichen Antworten.

  • Hallo,

    Zitat

    Gilt für diese Individualvereinbarung die Entscheidungen des BGH vom 18.03.2015, worin bei eine unrenovierte Wohnung, unrenoviert übergeben werden muss.

    Ich behaupte einfach mal, dass die Rechtsprechung des BGH vom Frühjahr hier nicht greift. Das selbe Gericht hat 2009 entschieden, dass Vereinbarungen im Übergabeprotokoll als Individualvereinbarung gelten und somit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.

    http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/presse/V…BGH_Urteil.html

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,
    Ich behaupte einfach mal, dass die Rechtsprechung des BGH vom Frühjahr hier nicht greift. Das selbe Gericht hat 2009 entschieden, dass Vereinbarungen im Übergabeprotokoll als Individualvereinbarung gelten und somit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.

    Auch dann wenn der Hauswart (Hausmeister) diese Vereinbarung eingefügt hat?:confused:

    Diese Angestellten der HV bzw. des Vermieters haben i. d. R. keine Befugnisse dazu.

  • Zitat

    Diese Angestellten der HV bzw. des Vermieters haben i. d. R. keine Befugnisse dazu.

    Ok, das habe ich vernachlässigt. Das wäre natürlich vorab zu klären.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ok, das habe ich vernachlässigt. Das wäre natürlich vorab zu klären.


    Richtig, aber ohne diese Bevollmächtigung bzw. Kompetenz zu diskutieren, würde ich meinen, dass diese Individualvereinbarung auf dem ÜP gültig ist.

  • Falls es relevant sein sollte ist noch zu erwähnen, dass die Tapeten vom Vormieter angebracht wurden.


    Davon mal abgesehen, für mich ist die Vereinbarung im ÜP eindeutig.
    Anfangs im Thread war noch die Rede von unrenoviert - mir ist nicht bekannt, dass "unrenoviert" oder "renoviert" rechtlich irgendwo zweifelsfrei definiert ist bzw.sind.

  • Leute, ich kann mich nur wiederholen. Ich hab mich im Rahmen meiner Bachelorthesis Anfang dieses Jahres genau mit dieser Thematik beschäftigt. Es ist richtig, dass dem MIeter die Pflicht auferlegt werden kann, die Tapeten beim Auszug zu entfernen. Hierzu bedarf es einer Individualvereinbarung. Eine Individualvereinbarung, ob nun im MIetvertrag oder im ÜP, liegt jedoch in den allerseltesten Fällen vor. Hier sind nochmal die Voraussetzungen nachzulesen: https://www.kgh.de/news/2010/10/0…reinbarung.html . Ein reine handschriftliche Ergänzung im ÜP ist längst keine Individualvereinbarung, selbst wenn der Vertragspunkt oder sonst was "Individualvereinbarung" heißen würde. Sowie sich hier der Sachverhalt darstellt, greift die Inhaltskontrolle der AGB und der Mieter könnte sodann gänzlich von seiner Pflicht zur Schönheitsreparatur befreit sein.

  • Leute, ich kann mich nur wiederholen. Ich hab mich im Rahmen meiner Bachelorthesis Anfang dieses Jahres genau mit dieser Thematik beschäftigt. Es ist richtig, dass dem MIeter die Pflicht auferlegt werden kann, die Tapeten beim Auszug zu entfernen. Hierzu bedarf es einer Individualvereinbarung. Eine Individualvereinbarung, ob nun im MIetvertrag oder im ÜP, liegt jedoch in den allerseltesten Fällen vor. Hier sind nochmal die Voraussetzungen nachzulesen: https://www.kgh.de/news/2010/10/0…reinbarung.html . Ein reine handschriftliche Ergänzung im ÜP ist längst keine Individualvereinbarung, selbst wenn der Vertragspunkt oder sonst was "Individualvereinbarung" heißen würde. Sowie sich hier der Sachverhalt darstellt, greift die Inhaltskontrolle der AGB und der Mieter könnte sodann gänzlich von seiner Pflicht zur Schönheitsreparatur befreit sein.

    Genau so sehe ich das auch.

  • Zitat

    Ein reine handschriftliche Ergänzung im ÜP ist längst keine Individualvereinbarung, selbst wenn der Vertragspunkt oder sonst was "Individualvereinbarung" heißen würde. Sowie sich hier der Sachverhalt darstellt, greift die Inhaltskontrolle der AGB und der Mieter könnte sodann gänzlich von seiner Pflicht zur Schönheitsreparatur befreit sein.

    Da sagt der BGH (BGH, Urteil vom 14. 1. 2009 - VIII ZR 71/08) aber etwas völlig anderes:

    http://lexetius.com/2009,127

    In dem benannten Urteil geht es im Übrigen nicht einmal um eine handschriftliche Notiz, sondern um ein rein maschinell erstelltes Protokoll. In diesem Falle könnte ich dein Anliegen noch verstehen, da hier davon auszugehen ist, dass es sich um vorformulierte Vereinbarungen nach § 305 BGB handelt, die demnach auch der Inhaltskontrolle unterliegen.

    Bei einer handschriftlichen Ergänzung zieht das aber anders aus.

    Nicht persönlich nehmen, aber die Rechtsprechung des BGH schätze ich einfach höher ein, als deine Bachelorarbeit.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    Einmal editiert, zuletzt von Leipziger82 (20. Oktober 2015 um 17:18)

  • Nicht persönlich nehmen, aber die Rechtsprechung des BGH schätze ich einfach höher ein, als deine Bachelorarbeit.

    mache ich nicht und das darfst du auch.

    Wie gesagt, ich kann mich nur wiederholen und versuchen es so deutlich wie möglich zu machen. Eine Individualvereinbarung ist höchst theoretisch. Hier kann ich nur noch mal auf meinen Link verweisen mit der Bitte, den Text gründlich zu lesen. So viel ist das ja nicht. Der Text gibt die Thematik richtig wieder. Hier nochmal besonders zur Kenntnis: "Der Vermieter, der sich auf eine Individualvereinbarung beruft, muss diese auch darlegen und beweisen. Das heißt, er muss die oben genannte Punkte vortragen und gegebenenfalls durch Zeugen oder Vertragsunterlagen, die verschiedene Versionen aufzeigen, beweisen können. Dies ist in der Praxis äußerst schwierig. "


    Dein zitiertes BGH Urteil ist natürlich absolut richtig, ABER der BGH hat sein Urteil gefällt, weil es schlichtweg einfach davon ausgeht, dass eine Individualvereinbarung vorliegt. SIe haben gar nicht geprüft, ob das wirklich so ist. Das ist nämlich Aufgabe des Berufungsgerichtes. Der BGH regelt nur grundsätzliches. Hier kann ich nochmal insbesondere auf die Punkte 13 und 19 deines Urteiles verweisen. Auch hier die Bitte, den Text gründlich zu lesen.

    "Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist die dem Beklagten im Protokoll der Wohnungsübergabe auferlegte Endrenovierungspflicht rechtlich nicht zu beanstanden, WENN DIES- wie für das Revisionsverfahren zu UNTERSTELLEN ist - auf einer individuellen Vereinbarung der Parteien beruht."

    " Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - sich bislang nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinander gesetzt hat, bei dem Wohnungsübergabeprotokoll handele es sich um einen Protokollvordruck, der vom Kläger nach Art Allgemeiner Geschäftsbedingungen immer wieder verwendet werde. Außerdem hat das Berufungsgericht zur Höhe des behaupteten Schadens bislang keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO)"

  • toffer2105:

    Wir müssen gar nicht darüber diskutieren, dass diese Geschichten mit den Individualvereinbarungen immer schwierig in die Praxis umzusetzen sind.
    Hinsichtlich des Vordrucks der Protokolle gebe ich Dir völlig recht, da man hier eine AGB-mäßige Nutzung unterstellen darf. Inwiefern eine handschriftliche Notiz in diesem Protokoll nun eine Individualvereinbarung darstellt, ist ungewiss. Hierzu müsste man das entsprechende Protokoll gesehen haben.

    In der Praxis stellt sich die Frage, wie der Richter am Amtsgericht diese Geschichte bewertet, bzw. wie stur er sich an das BGH-Urteil hält.

    Haraldino:

    Ich möchte mich nicht so weit aus dem Fenster lehnen und behaupten, dass Du das tun musst, oder auch nicht. Hier hilft im Zweifel nur ein fähiger Fachanwalt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo toffer2105,

    danke für Deine Ausführungen.

    So wie ich es auf http://www.mietrecht.org/schoenheitsrep…alvereinbarung/ verstanden habe :confused:
    muss ich doch die Tapeten vom Vormieter entfernen und noch entsorgen.

    Wo hast du das denn bitte rausgelesen?


    Also grundsätzlich ist der Vermieter für den Erhalt des Zustandes des Mietobjektes zuständig, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch geht zu Lasten des Vermieters, § 538 BGB, darunter zählt sicherlich Bohrlöcher, Gebrauchsspuren der Tapete usw.

    Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter die Pflicht aufzuerlegen, Schönheitsreparaturen (=Malerarbeiten) durchzuführen. Hier gibt es eine strenge Rechtsprechung. Die Vermieter möchten jedoch regelmäßig, unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mietsache, dass der Mieter beim Auszug in jedem Fall renoviert. Das geht durch eine Individualvereinbarung. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Individualvereinbarung müssten dir mittlerweile klar sein. Wenn diese Voraussetzung nicht vorliegen, bist du zu keinerlei Leistung verpflichtet. Du hast die Mietsache nur leergeräumt und besenrein zu übergeben. Das damit Stress und Ärger verbunden ist, ist klar.

  • Inwiefern eine handschriftliche Notiz in diesem Protokoll nun eine Individualvereinbarung darstellt, ist ungewiss.

    Ist es gerade nicht. Aber es ist für mich ok, wenn wir an dieser Stelle nicht zueinander finden.

  • Ist es gerade nicht. Aber es ist für mich ok, wenn wir an dieser Stelle nicht zueinander finden.


    Wenn ich auf dem Übergabeprotokoll eine Vereinbarung niederschreibe und von beiden Parteien mit Datum gegenzeichnen lasse, wäre sie doch individual, oder??

  • Ist es gerade nicht.

    Woher weißt Du das denn? Es kommt doch immer auf das Protokoll an sich an, bzw. ob dieses als AGB durchgeht. Ohne dieses Protokoll gesehen zu haben, würde ich nie behaupten, dass es sich nicht um eine Individualvereinbarung handelt.

    Es kann ja durchaus sein, dass die - in dem benannten Link benannten - Kriterien erfüllt sind.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Wenn ich auf dem Übergabeprotokoll eine Vereinbarung niederschreibe und von beiden Parteien mit Datum gegenzeichnen lasse, wäre sie doch individual, oder??

    In der Regel halt nicht. Denn den Inhalt der scheinbar individuellen Vereinbarung gibt doch meistens eine Vertragspartei vor, regelmäßig halt der Vermieter. Er lässt sich das dann nur vom Mieter gegenzeichnen. Die individuelle Vereinbarung muss jedoch AUSGEHANDELT werden. Und ein Aushandeln im Streitfall nachzuweisen, ist ziemlich schwierig.

    VM bewegen sich also auf dünnem Eis, wenn sie versuchen irgendetwas individuell auszuhandeln. Solange der Mieter kein Veto einlegt, ist alles gut. Aber wenn er ein Veto einlegt, wird der VM sehr wahrscheinlich das Nachsehen haben.

  • In der Regel halt nicht. Denn den Inhalt der scheinbar individuellen Vereinbarung gibt doch meistens eine Vertragspartei vor, regelmäßig halt der Vermieter. Er lässt sich das dann nur vom Mieter gegenzeichnen. Die individuelle Vereinbarung muss jedoch AUSGEHANDELT werden. Und ein Aushandeln im Streitfall nachzuweisen, ist ziemlich schwierig.

    VM bewegen sich also auf dünnem Eis, wenn sie versuchen irgendetwas individuell auszuhandeln. Solange der Mieter kein Veto einlegt, ist alles gut. Aber wenn er ein Veto einlegt, wird der VM sehr wahrscheinlich das Nachsehen haben.

    Hallo,

    Bachelor Arbeit hin oder her, so wie du schreibst, kann es doch gar nicht sein. Denn wenn es so wäre, dann gäbe es die Unklarheiten bei den Individualverträgen gar nicht, sondern sie wären alle ungültig.

    Es geht hierbei eher darum, ob eine Vereinbarung zu einseitig zu Ungunsten des Mieters abgeschlossen wurde, als dass wie auf einem Basar gehandelt wurde. In diesem Fall hat der Mieter hat schließlich Tapeten kostenlos übernommen und konnte sie nutzen. Hätte er die Vereinbarung nicht abgeschlossen, dann hätte der Vormieter die Tapeten entfernen müssen, und er hätte eine wirklich unrenovierte Wohnung bekommen.

    In diesem Fall haben zwei erwachsene Menschen eine Vereinbarung geschlossen, die klar und eindeutig ist. Wenn Haraldino das nicht gewollt hätte, dann wäre es wohl kaum zu dieser Vereinbarung gekommen. Der Mietvertrag war schließlich schon unterschrieben, so dass auch kein unangemessener Druck ausgeübt wurde.

    Ich bin es leid immer wieder die Fragen zu lesen, wie man sich aus getroffenen Vereinbarung herauswinden kann. Soll Haraldino sich doch weigern und es auf einen Prozess ankommen lassen.

    Gruss
    H H

  • Es ist absolut ok, wenn auch du anderer Meinung bist. Bei meiner Abschlussarbeit habe ich mich über 3 Monate intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt und dabei nicht nur ein, zwei Internetseiten gelesen. Das wollte ich damit auch nur zum Ausdruck bringen, um zu zeigen, dass ich schon in dieser Beziehung einwenig mehr Ahnung habe, als vllt. der ein oder andere. Aber wenn ich nicht jeden überzeugen konnte, das ist das halt so. ist mir ja auch wayne. Wenn ich einen zum Nachdenken anregen konnte, freut mich das schon. Wird mein Geschreibe als Quatsch abgestempelt, dann ist das so. Zu den Inidividualvereinbarungen: Wo kein Kläger, da kein Richter. Dann ist alles gut. Aber letztendlich haben wir halt das Mietrecht und im STREITFALL wird eine Individualvereinbarung höchst selten auch als solche anerkannt.

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