ich würde nicht zahlen. Ich würde auf die Zahlungsaufforderung einfach nur antworten, dass dir zum 30.04. das Besitzrecht an der Wohnung durch die Schlüsselübergabe entzogen wurde und das du seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Mietzahlung verpflichtet bist.
Beiträge von toffer2105
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ein Anwalt wäre jetzt noch nicht nötig. In der Kündigung geht sie nich einmal auf die verspätete Mietzahlung ein, sondern behauptet, dass du gar keine Miete gezahlt hast. Wenn dem nicht so ist, ist die Kündigung ansich unwirksam. Setz ein Schreiben auf, in dem du darauf hinweist, dass du deine Mietzahlungen wie vereinbart geleistet hast und lege ne Kopie der Buchungsbelege bei (anonymisiere hier die Daten, die sie nicht zu interessieren hat). Damit hat sich die Sache für dich erstmal erledigt.
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Also ich meine, dass du jetzt nicht innerhalb von 2 Wochen raus musst. Das einzige was du dir zu Schulden hast kommen lassen, ist dass du deine Mietzahlungen in den letzten zwei Monaten nicht pünktlich geleistet hast. Denn die Miete ist spätestens am 3. Werktag zu entrichten, gem. § 556b BGB, hier als spätestens am 05.08. und am 03.09.
Die verspätete Mietzahlung stellt einen Abmahngrund dar. Wurdest du abgemahnt? Wobei eine Abmahnung auch mündlich ausgesprochen werden könnte.
Die fristlose Kündigung richtet sich nach dem § 543 BGB. Da hier scheinbar keine Abmahnung vorliegt, ist die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 3 unzulässig.
Hilfsweise kündigt dein Vermieter ordentlich, falls die fristlose Kündigung unwirksam ist. Die ordentliche Kündigung richtet sich nach dem § 573 BGB und gegen diese Kündigung kannst du wiederum einen Widerspruch einlegen, gem § 574 BGB. Da du mit deiner verspäteten Mietzahlung deine vertraglichen Pflichten lediglich unerheblich verletzt hast, kann hier dein Vermieter nicht kündigen.
Ich würde nun auf die fristlose Kündigung wie folgt antworten: Sie haben mich nicht abgemahnt. Demnach ist Ihre fristlose Kündigung nach § 543 Abs.3 unzulässig. Ihrer hilfsweise ordentliche Kündigung widerspreche ich hiermit. Meine vertraglichen Pflichten habe ich lediglich unerheblich verletzt. Meine zukünftigen Mietzahlungen werde ich spätestens bis zum 3. Werktag eines Monates tätigen.
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Der VM muss euch lediglich zum Mietbeginn das Besitzrecht einräumen. Das hat er ja scheinbar getan. Eine förmliche Übergabe ist grundsätzlich nicht notwendig. Aber wenn so eine Übergabe nicht statt findet, ist es für euch als Mieter zum Nachteil. Denn im Rahmen der Schönheitsreparaturen seid ihr nur für eure Abnutzung zuständig.
Von daher würde ich euch den Rat geben, selbst ein Übergabeprotkoll anzufertigen (im Internet sollte man Vordrucke finden). Führt alle Mängel auf, macht Fotos, lasst das Übergabeprotokoll wenn möglich von einem Dritten bezeugen und übergibt eine Kopie dem Vermieter (dokumentiert am besten, dass ihr dem VM eine Ausfertigung gegeben habt). Somit seid ihr so schon mal auf der sicheren Seite was die Übergabe betrifft.
Weiter kommt es darauf an, wie eure mietvertragliche Vereinbarung aussieht. Hier wird oft bezug auf eine Übergabeprotokoll genommen oder der Zustand der Wohnung wird im MV beschrieben. Ich weiß nicht, wie ihr euer MV aussieht, von daher kann ich dazu jetzt auch nichts sagen. Aber grundsätzlich wäre der VM zur Mängelbeseitigung verpflichtet und du könntest die Miete solange mindern, jedoch durftest du zum Zeitpunkt des Einzuges keine Kenntnis über den Mangel haben.
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hmm, ich muss gestehen, ich habe jetzt nicht den langen text gelesen. Aber grundsätzlich bist du ja erstmal nur Mieter und nicht Eigentümer und du könntest ja auch ne andere Wohnung anmieten. Du wirst hier ja nicht gezwungen.
Was nun aber entscheidend ist, ist das Übergabeprotokoll. Im Übergabeprotokoll werden etwaige Mängel festgehalten und dort sollte auch geregelt werden, welcher Mangel von wem beseitigt wird. Und das wäre dann auch bindend.
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Urteil: Vermieter lehnt gemeinsame Wohnungs
joa, das Urteil passt hier nicht, da der VM die förmliche Übergabe ausdrücklich nicht ablehnt. Hier hat der VM nur den Termin der Übergabe nicht wahrgenommen, das ist ein Unterschied.
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Falls DU das anders siehst, Kolinum, bitte ich um entsprechenden Nachweis.
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Erscheint der Vermieter zur Übergabe nicht, ist er in Verzug geraten und kann im Nachhinein keine Forderungen mehr geltend machen.
es kommt darauf an. Eine Nutzungsentschädigung kann der VM nun nicht mehr fordern, das ist richtig.
Der Mieter ist aber weiterhin zur Vertragserfüllung aus seinem Mietvertrag verpflichtet, sprich schuldet er die Schönheitsreparatur, dann ist sie mit dem Annahmeverzug nicht verwirkt.
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Nun zu meiner Frage,
mein Mann und ich haben nun schon ein Vermögen sowohl in die untere Wohnung, als auch in unsere neue Wohnung gesteckt. Von der Arbeitszeit und dem Urlaub mal abgesehen.
Jetzt kommt doch tatsächlich der Sohn, also unser neuer Vermieter auf die Idee, er hat einen Arbeitskollegen, der das doppelte für die Wohnung bezahlt, deshalb möchte er uns aus der Wohnung raus haben.
Diese Aussage haben wir nicht von ihm. Seine Mutter hat uns Gestern Abend gewarnt, dass er vor hat uns zu Kündigen.
Seit 5 Jahren ein super Mietsverhältnis, wir haben immer pünktlich unsere Miete bezahlten, haben uns den Arsch aufgerissen, Geld investiert und den kompletten Jahresurlaub geopfert und nun soll uns wenn alles fertig ist gekündigt werden?
Er möchte uns so lange als Mieter behalten, bis die komplette Wohnung renoviert ist und dann die Wohnung für mehr Geld weiter vermieten...Es gibt einen sogenannten Mieterschutz in Deutschland. Keinem Mieter kann wahllos gekündigt werden. Das der Arbeitskollege von eurem Vermieter mehr für die Wohnung bezahlen würde, stellt in keinem Fall ein Kündigungsgrund dar.
Die Regelungen zur Beendigung von Mietverhältnissen finden sich in den §§ 568 ff. BGB. Hier kannst dir einen ersten Überblick darüber verschaffen, wie und wann gekündigt werden kann : K
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also mMn muss die Eigenbedarfskündigung ja bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Kündigung v. 14.05. erfüllt diese Anforderung nicht, demnach ist sie unwirksam. Die Unwirksamkeit wird nicht durch das Schreiben v. 29.08. durch den RA geheilt. Eigentlich müsste die Kündigung neu aufgesetzt werden.
Hat der RA eine Vollmachtsurkunde in Kopie beigefügt?
Zu den Anwaltskosten. Du hast ihn ja nicht beauftragt, von daher bist du auch nicht zur Zahlung verpflichtet.
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In letzterem Fall müßte er es dann aber bis zum Ende deiner Kündigungsfrist leer stehen lassen und dürfte erst dann selbst einziehen.
absolut richtig. Das könnte man wiederrum auch für sich ausnutzen. Sprich man kündigt ordentlich, man räumt das Zimmer leer, man behält zwangsläufig den Wohnungsschlüssel und falls dein "Vermieter" dein Zimmer voreilig bezieht (man muss ihn ja nicht darauf hinweisen, dass er das Zimmer noch nicht beziehen darf solange das Mietverhältnis besteht), stellst du die Zahlung der Miete ein, da du dein Besitzrecht am Zimmer nicht mehr ausüben kannst, was jedoch zwingend für die Mietzahlung ist.
der Vorschlag ist aber sehr hypothetisch

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hmm ok, gerade nochmal nachgelesen. Ein feuchter Keller kann unter Umständen ein Grund für eine Mietminderung sein, wobei ich meine Begründung ganz gut fand :P.
Mietrecht: Mietminderung feuchter Keller - Urteile und Tipps
Um zu mindern, muss er wie bereits gesagt, Bestandteil des Mietvertrages sein (es kann ja auch nämlich sein, dass man den Keller unentgeltlich nutzen darf), der Mangel darf zum Zeitpunkt des Einzuges nicht bekannt sein und scheinbar spielt das Baujahr des Gebäudes ebenfalls eine Rolle.
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Grundsätzlich hast du die vereinbarte bzw. gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten, in aller Regel 3 Monate. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren oder du stellst einen Nachmieter, den dein "Vermieter" (=Mitbewohner) akzeptiert. Und hier ist der Knackpunkt. Dein "Vermieter" muss deinen Nachmieter nicht akzeptieren, demnach kann er es schon machen, wie er es hier handhabt.
Also entweder du hältst deine Kündigungsfrist ein oder du hilfst ihm dabei einen Nachmieter für sein Zimmer zu finden, so dass du früher aus dem Mietverhältnis kommst.
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Wo steht, dass der (keller) nicht mitgemietet ist?
§ 2 Abs. 3 Nr. 1a) WoFlV (Wohnflächenverordnung). In den Mietverträgen wird die Wohnfläche in m² angegeben, die sich nach den Vorschriften der WoFlV errechnen. Die Miete ergibt sich nach Wohnfläche x Miete/Quadratmeter. Nach der WoFlV zählt der Keller nicht zur Mietfläche, ergo zahlt der Mieter dafür keine Miete, auch wenn der Keller namentlich im Mietvertrag genannt wird.
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Ich glaube, dass du hier leider erstmal das Nachsehen hast. Der VM will nämlich keine neue Betriebskostenarten auf dich umlegen, denn das hätte er in der Tat vorher ankündigen müssen, sondern es haben sich lediglich die Betriebskosten erhöht, die du bereits zahlst. Und die Erhöhung ist an sich nachvollziehbar.
Du könntest jetzt nur nochmal den Mietvertrag prüfen, ob die Kosten überhaupt umlegbar sind. Ebenfalls sollte man sich die Hausmeistertätigkeiten aufzählen, nachweisen lassen. Denn die Hausmeisterkosten sind nur umlegbar, wenn sie Betriebskosten darstellen, sprich Treppenhausreinigung, Winterdienst, Straßenreinigung, Grünpflege. Nicht umlegbar wären Verwaltertätigkeiten, wie Postzustellung, Wohnungsabnahmen, Beaufsichtigen von Firmen usw.
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Für frustierte Mieter, welche im Streit mit ihren Nachban liegen, gebe ich keinen Kommentar ab.
Grund: Eine ausgewogene Beurteilung ist nicht möglich und mit Mietrecht hat das schon garnichts zu tun.Dann handhabe das doch bitte so und schreibe einfach nichts.
Laute Trampelgeräusche sind immer nervig, das können wohl viele nachvollziehen. Scheinbar probierst du alles, damit du deine Nachbarn zufrieden stellst. Das ist schon mal gut, schade, dass sie das nicht wertschätzen. Aber für eine hellhörige Wohnung kannst du nun wirklich nichts. Hier sollte man evtl. nochmal ein Gespräch mit deinen Nachbarn und deinem Vermieter suchen, evlt. kann dein Vermieter schlichten, wenn er gut ist.
Viel mehr fällt mir dazu auch nicht ein. Manche Nachbarn sind halt immer nur am nörgeln, das ist einfach so.
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hmm, dein Fall ist komisch.
Erst einmal das einfache, laut Rechtsprechung darf der Vermieter die Kaution 6 Monate zurück halten. Dann muss er weiterhin nicht alles auszahlen, sondern darf 3 Monatszahlungen für die Betriebskosten einbehalten für evtl. Nachforderungen aus einer BK-Abrechnung. Die Kaution kann unter anderem für die rückständige Miete benutzt werden.
bei der Mieterhöhung muss unterschieden werden, wie der Vermieter erhöhen möchte. Ob es eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung ist oder eine Anpassung zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Hier ist deine Bestätigung zur Mieterhöhung problematisch. Ohne eure Schriftstücke zu kennen, ist es schwierig hier eine Einschätzung zu geben. Wenn es nur um den offenstehenden Betrag von 20 € geht, dann würde ich wohl eher zahlen, damit ich meine Kaution wieder erhalte (vorausgesetzt eure Abnahme der Wohnung lief problemlos).
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noch als Ergänzung, natürlich sind die mietvertraglichen Vereinbarungen ausschlaggebend. Von daher wäre ein Auszug der entsprechenden Vereinbarungen notwendig. Denn bspw. kann der Vermieter die Verkehrrssicherungspflicht auf die Mieter übertragen, wobei der VM weiterhin die Überwachungspflicht hat.
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