hmm, deine Ausführungen kann ich nicht ganz folgen.
Strittig ist anscheinend hier, ob man wirksam mietvertraglich vereinbaren kann, dass die Mietzahlung zum 1. eines Monats zu leisten ist. §556b Abs. 1 BGB regelt, "Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist." (http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html) Laut Juriskommentierung handelt es sich hierbei bei um dispositives Recht, sprich man kann vertraglich von abweichen(.Dispositives Recht). Der Gesetzgeber regelt demnach lediglich die Fälligkeit, bis wann spätestens die Miete zu entrichten, falls es keine Vereinbarung über das Zahlungsziel gibt.
Da hier eine Regelung im Vertrag getroffen wurde, ist sie dann auch verbindlich.
"Warum sollte der Gesetzgeber die Fälligkeiten konkret festlegen, wenn der Vermieter ein anderes Zahlungsziel festlegen kann?" --> Falls keine vertragliche Regelung getroffen wird, greift die gesetzliche Regelung.
"Der dritte Werktag als letzter Termin ist ja keine "kann"-Bestimmung. " --> doch.