Beiträge von toffer2105

    hmm, deine Ausführungen kann ich nicht ganz folgen.

    Strittig ist anscheinend hier, ob man wirksam mietvertraglich vereinbaren kann, dass die Mietzahlung zum 1. eines Monats zu leisten ist. §556b Abs. 1 BGB regelt, "Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist." (http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html) Laut Juriskommentierung handelt es sich hierbei bei um dispositives Recht, sprich man kann vertraglich von abweichen(.Dispositives Recht). Der Gesetzgeber regelt demnach lediglich die Fälligkeit, bis wann spätestens die Miete zu entrichten, falls es keine Vereinbarung über das Zahlungsziel gibt.

    Da hier eine Regelung im Vertrag getroffen wurde, ist sie dann auch verbindlich.

    "Warum sollte der Gesetzgeber die Fälligkeiten konkret festlegen, wenn der Vermieter ein anderes Zahlungsziel festlegen kann?" --> Falls keine vertragliche Regelung getroffen wird, greift die gesetzliche Regelung.

    "Der dritte Werktag als letzter Termin ist ja keine "kann"-Bestimmung. " --> doch.

    Ist es. Die HV hätte Auch Dir allein den schwarzen Peter zuschieben und dir, wegen Mietrückstand, fristlos kündigen können.

    um hier keine Panik zu verbreiten, mit der Begleichung der offenstehenden Mietzahlung hätte er die Kündigung heilen können.

    Dagegen kannst nichts machen. Oft steht in staffelmietverträgen, das es keiner gesonderten mieterhöhungserklärung bedarf. Du hast halt den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Das ist deine Pflicht als Mieter, nicht des Vermieters.


    Da würde ich mich glatt streiten wollen. Du hast in dem zitierten Paragraphen einen wesentlichen Aspekt vergessen:

    "Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

    Der Gesetzgeber räumt die Möglichkeit die Zahlung bis zum 3. Werktag ein. Wie heißt es so schön (im selben Paragraphen): Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    ich wusste, dass das kommt. :D Ich wollte dem aber nicht vorbeugen und somit Gelegenheit geben, darüber selber nach zu denken.

    Dein zum Nachteil des Mieters ist natürlich richtig, ABER er steht im Abs. 2 des zitierten Paragraphen und gilt somit nur für den Abs. 2. Ich jedoch, habe mich auf den Absatz 1 bezogen und das ist dispotives Recht (auch in der juris Kommentierung bestätigt) und somit kann davon abgewichen werden.

    Schau mal bspw. in die §§ 556, 556a und 557. Da wird es deutlich, wie es mit dem Nachteil des Mieters aussieht.


    Da der Vermieter wohl nicht dazu in der Lage ist, einen vernünftigen Mietvertrag zu formulieren, wage ich zu bezweifeln, dass er eine korrekte Betriebskostenabrechnung erstellen kann.

    Da ist der Ärger doch vorprogrammiert.

    das ist halt der Knackpunkt. Um mit dem Vermieter klar zu kommen, muss man sich im Mietrecht auskennen.

    Der Vertrag ansich ist halt schlecht. Werden jedoch im Vertrag gegen gesetzl. Regelungen verstoßen, dann sind die Vereinbarungen nichtig. Jedoch muss man als Mieter wissen, was nun erlaubt ist und was nicht.

    Beispiel Kaution: Gesetzlich ist die Kautionshöhe auf max. 3 Kaltmieten begrenzt. Hier fordert der VM eine Bürgschaft plus 2 Monatskaltmieten. Das heißt die Bürgschaft erstreckt sich max. mal auf eine Kaltmiete. Das sollte man wissen.

    Mietzahlung: 1. des Monats ist zulässig, wenn vertraglich vereinbart, da der Mieter vorleistungspflichtig ist. In § 556b Abs. 1 BGB steht "Die Miete ist zu Beginn... der einzelne Zeitabschnitte (=Monat) zu entrichten".

    Die Kaution ist jedoch getrennt vom Geschäftskonto des VM zu führen und hier möchte er die Kaution auf dem gleichen Konto wie die Miete haben.

    Falls es sich um eine normale Mietwohnung handelt, dann brauchst du den ganzen Befristungskram nicht berücksichtigen. Ihr schließt einen Vertrag auf unbestimmte Zeit ab.

    Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht von bis zu 4 Jahren ist zulässig. Musst du wissen, ob du das willst oder nicht.

    Das Rauchen und Kleintierhaltung kann der VM nicht verbieten, von daher ist egal, was im Vertrag steht.

    BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - XII ZR 48/03:
    Vorsicht:
    "Die Haftung aus c.i.c. für den Abbruch von Vertragsverhandlungen darf keineswegs generalisiert werden. Angesichts der großen Bedeutung der Vertragsfreiheit, die es jedem Verhandelnden gestattet, auch grundlos von einem Vertragsschluß Abstand zu nehmen, trägt grundsätzlich jede Partei selbst die Gefahr, daß sich Aufwendungen, die in Erwartung eines Vertragsschlusses getätigt werden, als nutzlos erweisen. Nur wenn der Vertragsschluß nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluß gemacht werden, kann im Falle einer grundlosen Ablehnung des Vertragsschlusses eine Pflichtverletzung zu bejahen sein. Eigentlicher Haftungsgrund ist hierbei nicht der Abbruch der Verhandlungen selbst, sondern die Erweckung und Enttäuschung berechtigten Vertrauens auf das Zustandekommen eines Vertrages. Aus diesem Grund kann bei formgebundenen Rechtsgeschäften eine solche Haftung nur unter besonders engen Voraussetzungen angenommen werden, die im wesentlichen denjenigen der „arglistigen Berufung auf den Formmangel“ entsprechen, s. dazu die Anm. zu BGH NJW 1996, 1884. S. dazu auch BGH v. 9.11.2012 - V ZR 182/11."

    Es ist fraglich, inwiefern der entgangene Gewinn einen Schaden darstellt. Hätte der Vermieter zwei potenzielle Mieter und nun springst du ab und der andere möchte nicht mehr, dann entgehen ihm Mieteinnahmen.


    Ist dadurch schon ein Mietvertrag entstanden?
    Was passiert, wenn der Mieter den schriftlichen Vertrag nicht unterschreibt?

    Noch ist kein Mietvertrag entstanden.
    Du machst dich jedoch unter Umständen schadensersatzpflichtig. Denn ich darf hier mal wieder mit meinem culpa in contrahendo um die Ecke kommen, siehe hier: http://www.haufe.de/recht/deutsche…4_HI625786.html

    Alleine schon vom Rechtsempfinden kann es in keinem Fall richtig sein, dass beide zukünftigen Vertragsparteien Vereinbarungen bzgl. des Mietvertrages treffen, worüber sie auch noch Einigkeit erzielen, um im letzten Augenblick dann einen Rückzieher zu machen. Das hättest du ja vom Vermieter auch nicht gewollt.

    Der Mieter fordert plötzlich per Anwaltsschreiben die eine Monatsmiete (für die Whg. mit Wasserschaden) zurück. Ist die Forderung berechtigt?

    Wenn er die Wohnung in diesem Monat zu 100% nicht nutzen konnte aufgrund des Wasserschadens, dann wüsste ich auch nicht, weshalb er für diese Wohnung auch Miete zahlen soll. In § 535 BGB steht deutlich, dass der Vermieter dem Mieter den Gebrauch an der Mietsache gewähren muss und dafür entrichtet der Mieter einen Mietzins. Wenn das nicht vorliegt, schuldet der Mieter auch keine Miete.

    Du hast die Wohnung in Besitz genommen. Damit ist schon ein Mietvertrag zustande gekommen.

    das würde ich jetzt nicht hunderprozentig unterschreiben. Denn damit ein Mietvertrag zustande kommt, ist nicht die Übergabe der Wohnung entscheidend. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die man Angebot und Annahme nennt. Bei der Anmietung kommt ein Verpflichtungs- (Mietvertrag) und ein Verfügungsgeschäft (Übergabe der Wohnung)zu stande. Die Geschäfte sind voneinander getrennt, Abstraktionsprinzip.

    Jedoch dürfte es egal sein, was nun für ein schuldrechtliches Verhältnis besteht. Wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsinhalte einig waren (essentialia negotii), sprich Vertragsparter, Mietgegenstand und Mietzins, Vertragsbeginn, dann besteht auch zumindest ein vorvertragliches Schuldverhältnis, womit man sich schadensersatzpflichtig machen kann. Somit schuldet man zumindest den vereinbarten Mietzins bis zum Termin der ersten ordentlichen Kündigung.

    Ich hab den Mietvertrag gar nicht gelesen. Muss ich auch nicht um zu wissen, dass du auf jeden Fall besser fährst, wenn du den Vertrag nicht unterschreibst. Musst du auch nicht. Du hast die Wohnung, du hast die erste Miete gezahlt und fertig.
    Pech gehabt für den Vermieter jemand ohne unterschriebenen Vertrag einziehen zu lassen.

    hab ich auch überlegt. Jetzt weiß man aber nicht, welche Abreden zw. dem Vermieter und Mieter bestehen. Letztendlich wurde eh nur das Gesetz wieder gegeben. Und förderlich für das Vermieter-Mieter-Verhältnis ist es auch nicht. Deshalb würde ich es nicht zwingend empfehlen nicht zu unterschreiben.

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