Unseriöse Verwaltung- kann ich dem Mietvertrag trauen?

  • Hallo liebe Leute,

    Gerade eben habe ich meinen Mietvertrag erhalten und soll diesen am Freitag bereits wieder unterschrieben abgeben. Ich hatte bereits einmal sehr schlechte Erfahrungen mit einem Vertrag gemacht und sehr bereut, diesen unterschrieben zu haben. Daher wäre ich nun um einen Rat sehr dankbar. Zudem stellt sich mir die Frage, ob eine Kündigung vor dem Ablauf des ersten Jahres tatsächlich nicht möglich ist (abgesehen davon, wenn ich mich selbst um einen Nachmieter kümmere).

    Ich freue mich auf jede Antwort,
    Eva

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

  • Das soll ein befristeter Mietvertrag sein, da hier ein Beginn und ein Ende festgelegt ist. Befrtistete Mietverträge unterliegen bestimmten Auflagen, welche ich Ihnen hier nenne:

    Da der Grund der Befristung im Vertrag nicht mitgeteilt wurde, siehe Unterstrichenes.

    § 575 BGB Zeitmietvertrag

    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

  • Eva Hibler:

    "... Frage, ob eine Kündigung vor dem Ablauf des ersten Jahres tatsächlich nicht möglich ist"
    - Für diesen Zeitmietvertrag fehlt mir die Begründung. Bei einem gültigen ZMV wäre eine vorzeitige Kündigung nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich.

    "(abgesehen davon, wenn ich mich selbst um einen Nachmieter kümmere)."
    - Wird im Vertrag nicht genannt, also gegenstandslos.
    - Die jährliche Verlängerung halte ich bei Wohnraum-MVs für rechtswidrig; die kenne ich nur bei Gewerbe-MVs.

  • Kann es sein das es hier um die Anmietung von Wohnraum in einen Wohnheim geht?

    Wenn ja wäre die Befristung auch ohne Angabe eines Grundes wirksam.

    Denn in Wohnheimen gelten einige § des Mietrechts, u. a. § 575, nicht.

  • Kann es sein das es hier um die Anmietung von Wohnraum in einen Wohnheim geht?

    Das wäre tatsächlich die Frage.
    Wenn es sich um eine "normale" Wohnung handelt, würde ich das Ding in die Tonne treten.

    Da stehen mir eigentlich alle Haare zu Berge:

    - keine Begründung der Befristung
    - generelles Haustierverbot
    - Rauchverbot in der Wohnung
    - unzulässige Bürgschaft durch die Eltern
    - Fälligkeit der Miete ist falsch
    - unzulässige Endrenovierungsklausel
    - Beträge der Kleinstreparaturklausel sind meiner Meinung nach zu hoch

    Schon erstaunlich, wie viele Fehler man in einem so kurzen Mietvertrag machen kann.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • anitari: nein, der Vertrag ist nicht für ein Wohnheim

    Kolinum: vielen Dank für die ausführliche Antwort, leider ist mir aber noch immer nicht klar, ob ich vor dem einen Jahr kündigen darf oder nicht :(

    Berny: 'Sollte der Mieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ausziehen, muss er einen Nachmieter suchen, ...' Daraus schließe ich, dass ich auch vorzeitig ausziehen kann, wenn ich einen solchen Nachmieter finde. Meine Sorge: wenn ich vor Ablauf dieses Jahres ausziehen will, aber keinen Nachmieter finde- was dann?

  • anitari: nein, der Vertrag ist nicht für ein Wohnheim

    Dann wegschmeißen und was neues suchen. Siehe auch mein Beitrag davor.

    Zitat

    Meine Sorge: wenn ich vor Ablauf dieses Jahres ausziehen will, aber keinen Nachmieter finde- was dann?

    Dann bleibst Du Mieterin.

    Zitat

    leider ist mir aber noch immer nicht klar, ob ich vor dem einen Jahr kündigen darf oder nicht

    Ist doch eindeutig: Ist kein Befristungsgrund angegeben, gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und du kannst mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen.

    Aber wie gesagt: Ich würde die Hände von diesem Vertrag, bzw. der Wohnung lassen. Der Vermieter scheint ein kleiner Sicherheitsfanatiker zu sein (Rauchverbot, Verbot Haustiere) der zudem nur darauf bedacht ist, Geld einzukassieren und keines zu investieren (Hohe Kleinstreparaturklausel, unzulässige Endrenovierungsklausel, zusätzliche Bürgschaften).

    Da der Vermieter wohl nicht dazu in der Lage ist, einen vernünftigen Mietvertrag zu formulieren, wage ich zu bezweifeln, dass er eine korrekte Betriebskostenabrechnung erstellen kann.

    Da ist der Ärger doch vorprogrammiert.

    Achso: Das ist aber schon ein Vertrag für eine Wohnung in Deutschland, oder?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Da der Vermieter wohl nicht dazu in der Lage ist, einen vernünftigen Mietvertrag zu formulieren, wage ich zu bezweifeln, dass er eine korrekte Betriebskostenabrechnung erstellen kann.

    Da ist der Ärger doch vorprogrammiert.

    das ist halt der Knackpunkt. Um mit dem Vermieter klar zu kommen, muss man sich im Mietrecht auskennen.

    Der Vertrag ansich ist halt schlecht. Werden jedoch im Vertrag gegen gesetzl. Regelungen verstoßen, dann sind die Vereinbarungen nichtig. Jedoch muss man als Mieter wissen, was nun erlaubt ist und was nicht.

    Beispiel Kaution: Gesetzlich ist die Kautionshöhe auf max. 3 Kaltmieten begrenzt. Hier fordert der VM eine Bürgschaft plus 2 Monatskaltmieten. Das heißt die Bürgschaft erstreckt sich max. mal auf eine Kaltmiete. Das sollte man wissen.

    Mietzahlung: 1. des Monats ist zulässig, wenn vertraglich vereinbart, da der Mieter vorleistungspflichtig ist. In § 556b Abs. 1 BGB steht "Die Miete ist zu Beginn... der einzelne Zeitabschnitte (=Monat) zu entrichten".

    Die Kaution ist jedoch getrennt vom Geschäftskonto des VM zu führen und hier möchte er die Kaution auf dem gleichen Konto wie die Miete haben.

    Falls es sich um eine normale Mietwohnung handelt, dann brauchst du den ganzen Befristungskram nicht berücksichtigen. Ihr schließt einen Vertrag auf unbestimmte Zeit ab.

    Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht von bis zu 4 Jahren ist zulässig. Musst du wissen, ob du das willst oder nicht.

    Das Rauchen und Kleintierhaltung kann der VM nicht verbieten, von daher ist egal, was im Vertrag steht.

  • Ich schliesse mich den Vorrednern an.
    Ausserdem: Das Märchen von der Nachmietersuche: Der Vermieter MUSS überhaupt NICHT einen vorgeschlagenen NM akzeptieren; Das sind meist Argumente, den Mieter einzulullen bzw. dem VM Inserat- und Leerstandskosten zu ersparen.
    (Auch) ich rate ab.


  • Kolinum: vielen Dank für die ausführliche Antwort, leider ist mir aber noch immer nicht klar, ob ich vor dem einen Jahr kündigen darf oder nicht

    Wie kann man wohl einen unbefristeten Mietvertrag kündigen??? Na! Funkt's!

  • Der Vertrag ansich ist halt schlecht. Werden jedoch im Vertrag gegen gesetzl. Regelungen verstoßen, dann sind die Vereinbarungen nichtig. Jedoch muss man als Mieter wissen, was nun erlaubt ist und was nicht.

    Korrekt! Erfahrungsgemäß endet das aber meist in einem Kleinkrieg mit dem Vermieter, wenn man sein Recht dann auch durchsetzen will.



    1. des Monats ist zulässig, wenn vertraglich vereinbart, da der Mieter vorleistungspflichtig ist. In § 556b Abs. 1 BGB steht "Die Miete ist zu Beginn... der einzelne Zeitabschnitte (=Monat) zu entrichten".

    Da würde ich mich glatt streiten wollen. Du hast in dem zitierten Paragraphen einen wesentlichen Aspekt vergessen:

    "Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

    Der Gesetzgeber räumt die Möglichkeit die Zahlung bis zum 3. Werktag ein. Wie heißt es so schön (im selben Paragraphen): Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Da würde ich mich glatt streiten wollen. Du hast in dem zitierten Paragraphen einen wesentlichen Aspekt vergessen:

    "Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

    Der Gesetzgeber räumt die Möglichkeit die Zahlung bis zum 3. Werktag ein. Wie heißt es so schön (im selben Paragraphen): Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    ich wusste, dass das kommt. :D Ich wollte dem aber nicht vorbeugen und somit Gelegenheit geben, darüber selber nach zu denken.

    Dein zum Nachteil des Mieters ist natürlich richtig, ABER er steht im Abs. 2 des zitierten Paragraphen und gilt somit nur für den Abs. 2. Ich jedoch, habe mich auf den Absatz 1 bezogen und das ist dispotives Recht (auch in der juris Kommentierung bestätigt) und somit kann davon abgewichen werden.

    Schau mal bspw. in die §§ 556, 556a und 557. Da wird es deutlich, wie es mit dem Nachteil des Mieters aussieht.

  • Doch nicht streiten? ;)

    Aber klar doch! :p
    ich musste nur erst einmal lernen, was dispositives Recht ist. ;)

    Zitat

    habe mich auf den Absatz 1 bezogen und das ist dispotives Recht (auch in der juris Kommentierung bestätigt) und somit kann davon abgewichen werden.

    Hast Du eine Quelle, dass das auch genau für den Sachverhalt gilt? Ich würde hier eher an eine Individualvereinbarung denken.

    Ich habe mich- unabhängig davon - mal schlau gemacht:

    Bei Mietverhältnissen, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen sind, gilt die alte Regelung des (ehemaligen) § 551 BGB, wonach die Miete zum Ende des Monats zu zahlen war. Aufgrund einer fehlenden konkret genannten Fälligkeit durch den Gesetzgeber war es auch rechtens eine Vorauszahlung zu verlangen.

    Für Verträge nach dem 01.09.2001 gilt die Regelung nach 556b BGB, also Zahlung bis zum 3. Werktag. Grundsätzlich kann der Vermieter sicher einen anderes Zahlungsziel vereinbaren, allerdings gerät der Mieter bei Nichtzahlung nicht in Verzug. Das wäre erst der Fall, wenn am 4. Werktag keine Zahlung eingegangen ist.

    Mietrecht: Verzug - Eintritt, Wirkungen und Folgen
    Mietrecht, K

    Ansonsten halte ich den § 556b BGB für eindeutig. Warum sollte der Gesetzgeber die Fälligkeiten konkret festlegen, wenn der Vermieter ein anderes Zahlungsziel festlegen kann? Der dritte Werktag als letzter Termin ist ja keine "kann"-Bestimmung.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • hmm, deine Ausführungen kann ich nicht ganz folgen.

    Strittig ist anscheinend hier, ob man wirksam mietvertraglich vereinbaren kann, dass die Mietzahlung zum 1. eines Monats zu leisten ist. §556b Abs. 1 BGB regelt, "Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist." (http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html) Laut Juriskommentierung handelt es sich hierbei bei um dispositives Recht, sprich man kann vertraglich von abweichen(.Dispositives Recht). Der Gesetzgeber regelt demnach lediglich die Fälligkeit, bis wann spätestens die Miete zu entrichten, falls es keine Vereinbarung über das Zahlungsziel gibt.

    Da hier eine Regelung im Vertrag getroffen wurde, ist sie dann auch verbindlich.

    "Warum sollte der Gesetzgeber die Fälligkeiten konkret festlegen, wenn der Vermieter ein anderes Zahlungsziel festlegen kann?" --> Falls keine vertragliche Regelung getroffen wird, greift die gesetzliche Regelung.

    "Der dritte Werktag als letzter Termin ist ja keine "kann"-Bestimmung. " --> doch.

  • Da ich es nicht besser weiß, glaube ich Dir da einfach mal. Die Frage wäre halt, ob sich ein Mieter - wenn ihm daraus ein Nachteil entstehen - nicht auf den § 556b berufen könnte. Bzw. wäre interessant zu wissen, wie das ein Richter entscheidet.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ansonsten halte ich den § 556b BGB für eindeutig. Warum sollte der Gesetzgeber die Fälligkeiten konkret festlegen, wenn der Vermieter ein anderes Zahlungsziel festlegen kann? Der dritte Werktag als letzter Termin ist ja keine "kann"-Bestimmung.


    In meinen Mietverträgen steht - etwas wirklichkeitsnaher und auch in Anlehnung an ein höchstrichterliches Urteil - "dritter Bankenarbeitstag".:rolleyes:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!