Beiträge von toffer2105

    zu den Schönheitsreparaturen ist nichts weiter geregelt? keine Fristen, keine Quotenabgeltungsklausel und ähnlichem?

    Die Kleinreparatur ist wirklich komisch und für mich nicht wirklich eindeutig vereinbart. Unklare Vereinbarungen gehen zu Lasten des Verwenders des Formularmietvertrages, sprich dem Vermieter. Somit könnte die Klausel in der Tat unwirksam sein. Ist dem so, dann wirkt das auf den gesamten Paragraphen, so dass die Schönheitsreparatur ebenfalls nicht wirksam vereinbart wurde.

    Auch alleine "Die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung an der Mietsache bis € 150,00 Netto je nach Schadensfall trägt der Mieter." kann nicht gültig sein. Dem Mieter kann man nur bestimmte Sache der Instandhaltung auferlegen, jedoch nicht pauschal. Auch scheinen die Höchstbeträge zu hoch.

    mach dir kein Stress mcvitty, du hast doch selbst richtig heraus gefunden, dass du einen Besucher, der bis zu 8 Wochen bei dir lebt und das durchgängig, nicht beim VM zu melden brauchst.

    Du hast das Besitzrecht an der Wohnung und es geht niemanden was an, wen du wann empfängst. Du könntest auch täglichen Besuch bekommen, das ist komplett egal. Eine Steigerung von 20-30% der NK ist kommplett irrsinnig.

    hier zur allgemeinen Info: Der Untermietvertrag bei der K

    Da die Kündigung vom Hauptmieter gegenüber dem Untermieter nur mündlich ausgesprochen wurde, wurde dem Untermieter, rechtlich gesehen, noch nicht gekündigt, da die Form nicht eingehalten wurde.

    Auch scheidet ein konkludente Mietaufhebungsvereinbarung aus. Sie bedarf zwar keiner speziellen Form, jedoch scheint hier ja keine Einigkeit über das Mietende zu bestehen. Hier Info zum Mietaufhebungsvertrag : Mietaufhebungsvertrag: umfangreicher Ratgeber + Muster - Mietrecht.org

    Wenn das Verhältnis bisher zw. allen Beteiligten zumindest in Ordnung ist, würde ich vorschlagen, dass ihr noch schriftlich eine Vereinbarung über das Ende zum 31.03. anfertigt, so dass deine Tochter auf der sicheren Seite ist. Die Miete ist dann auch bis zum 31.03. zu zahlen. Seid froh über die Lage, dass eure Tochter zum 01.03. eine neue Wohnung gefunden hat. Schlimmer wäre es doch, wenn erst zum 01.04. / 01.05. . Und da es sich um eine WG handelt, kann die Miete jetzt nicht wahnsinnig hoch sein.

    Eine rechtliche Möglichkeit fristlos zu kündigen, sehe ich jedenfalls nicht.

    Ich lese da Guthaben von 373,73 €

    Die Anpassung der Vorauszahlungen nach oben ist demnach nicht rechtens.

    this. Ich sehe hier auch nichts von einer Nachzahlung. Die Anpassung nach oben ist ebenfalls unsinnig. Auch solltest du die Hauswartkosten hinterfragen, denn nicht alle Tätigkeiten des Hausmeisters sind umlagefähig.

    Deine Ausführungen sind gut, Iglesias. Due Quotenabgeltungsklausel müsste unwirksam sein, denn dem Mieter wird zwar die Möglichkeit eingeräumt, die Arbeiten selbst durchzuführen, jedoch darf nur der Vermieter ein Malerfachgeschäft auswählen und das ist nicht statthaft.

    Und mit der Farbwahl hast du womöglich auch Recht, indem die Farbe weiß explizit und keine hellen Farbe vorgegeben werden.

    erstmal vorweg, ich kann es nicht wirklich nachvollziehen, wie man untätig sein kann, wenn ständig Wasser läuft. Es muss einem doch bewusst sein, dass da Geld den Abluss runterfliest.

    Da scheinbar das Verhältnis mit dem Vermieter in Ordnung ist, solltet ihr versuchen euch mit dem Vermieter zu einigen. Ihr habt den Nachweis über die Meldung des Defektes und das der Vermieter sich darum kümmern muss. Das könnt ihr als Grundlage nehmen. Sagt dem Vermieter, dass durch die nicht erfolgte Reparatur euch Mehrkosten entstanden sind durch den Wasserverbrauch. Ihr habt dann schließlich die Reparatur selber vorgenommen. Sucht euch raus, was euer Haushalt normalerweise verbrauchen würde, macht einen Aufschlag von etwa 10-15/20% und den Rest soll der Vermieter übernehmen. Dann würde ich seine Reaktion abwarten.


    Also kurz zusammengefasst:

    1. Ist die komplette NKA anfechtbar aufgrund zu später Zustellung?
    2. Ist die NKA teilweise anfechtbar wegen der kaputten Spühlung am WC?

    1. Da kein Poststempel drauf ist, wird der VM die Abrechnung selbst eingeworfen haben. Die Abrechnung muss nur rechtzeitig in eurem Machtbereich gelangen. Und das ist hier der Fall. Das ihr nicht zu hause ward, kann dem Vermieter nicht zu Lasten gelegt werden. Somit erfolgte die Zustellung rechtzeitig.

    2. Falls der Mangel mit dem Spülkasten und dem ständigen Fließen des Wassers dem Vermieter bekannt war und ihm angezeigt habt, dann muss der Kostenpunkt Wasser auf ein Normalmaß reduziert werden. Die Mehrkosten hat dann der Vermieter zu tragen.

    wie kommst du bei einem Tag Abweichung auf eine Differenz von 150€ ?

    Ansonsten kann ich erstmal keinen Fehler erkennen. Du könntest morgen aber fragen, was sich hinter den Hausmeisterkosten versteckt? Sollten es Verwaltungsaufgaben, wie Firmenüberwachung, Postzustellung oder ähnliches sein, wäre das nicht umlagefähig.

    für dich ist dein Mietvertragspartner, sprich dein Vermieter, ausschlaggebend. Auch müssen weiterhin die Mietzahlungen auf das alte Mieterkonto gezahlt werden bis dir ordentlich ein Eigentümer/Vermieterwechsel angezeigt wurde. Info hier: Eigent

    Auf so ein Schreiben mit "ich bin neuer Besitzer und kündige wegen Eigenbedarf" ohne jegliche Nachweise, würde ich gar nicht reagieren. Da kann ja jeder kommen.

    Kündigt außerordentlich fristlos nach § 569 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 543 Abs. 1 BGB, auch wenn es schwierig zu begründen ist, wieso ihr so lange nichts mehr unternommen habt und kündigt ebenfalls hilfsweise ordentlich mit der 3 monatigen Frist nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB.

    Einen Aufhebungsvertrag könnt ihr auch schließen. Hier müsst ihr euch mit dem Vermieter abstimmen und einig werden.

    toffer2105.
    Ziehmlich neu hier und gleich mal andere TE maßregeln wollen. Das ist ein Forum, wo jeder sich mit seiner Meinung beteiligen kann.
    Da muß sich niemand verbiegen und schon garnicht "gutmenscheln". Sie können das gern tun. Dann ist es eben Ihre Meinung.
    Erzählen Sie hier dem Fragesteller keine Fantastereien. Sie sind da völlig im Irrtum, wenn Sie Leuten wohlgefällig nach dem Munde reden.
    Die Aussage des Vertrages ist eindeutig und läßt für Spekulationen keinen Raum.
    Bei der Anmietung war bekannt, das auf den Grundstück ein "Bauwerk" steht und dieses bei Rückgabe zu entfernen ist.
    Jetzt stellt man sich verwirrt dar und hofft darauf, das hier jemand ihren Wünschen folgt. Wenn das nicht so ist, wird das ganze Forum madig gemacht. Da ist die TE nicht die Erste und auch nicht die Letzte.

    Möchte der TE aber das hören, was ihm genehm ist, soll er sich vorher dazu äußern. Er würde von mir auch eine maßgeschneiderte, seinen Wunschvorstellungen entsprechende Antwort bekommen.

    Dazu möchte ich mich natürlich nochmal äußern.

    At first ich schreibe nie, was der Threadersteller hören möchte, sondern ich schreibe immer meine Meinung, die ich mir aufgrund des gegebenen Sachverhaltes gebildet habe. Wird der Sachverhalt nicht korrekt geschildert oder ein wichtiges Detail nicht genannt, weil der Threadersteller es nicht für wichtig hielt oder somit das Ergebnis für ihn schlecht ausfallen würde, dann kann meine Einschätzung aufgrunddessen falsch sein. Natürlich kann ich sonst auch generell falsch liegen, dann lasse ich mich gerne eines besseren belehren, ich bin da dann auch ziemlich dankbar für, jedoch alleine "Aber was ist an diesem Satz "Entfernung sämtlicher baulicher Anlagen" so schwer zu verstehen? " reicht mir dann regelmäßig nicht aus, da Willenserklärungen auszulegen sind.

    At second wenn du dich mal hier weniger zurück nehmen würdest, wäre das Forum hier viel entspannter. Da du im Internet siezt, was total unüblich und unnötig ist, gehe ich sehr stark davon aus, dass du 55+, eher 65+. Deine Sticheleien, Maßregelungen oder ähnliches kannst dir sparen. Deine theoretische Ausbildung(en) scheinen auch schon etwas her zu sein.

    at third ich stimme mit deiner Meinung nur überein, sprich das der Threadersteller hier die Hütte abreißen muss, wenn es eine explizite Vereinbarung darüber gibt oder wenn es in einem Übergabeprotokoll festgehalten wurde. Sollte so etwas jedoch nicht vorliegen, dann ist der Pächter dazu verpflichtet die Pachtsache so zurück zu geben, wie der Pächter es von seinem Vertragspartner bekommen hat. Zusätzliche Arbeiten hätten vereinbart werden müssen. Und die Klausel "Entfernung sämtlicher baulicher Anlagen" kann sich nur auf zusätzliche Bauten, die der Pächter erbaut und somit nicht vom Vertragspartner übernommen hat, beziehen. Denn auch sind Verträge nach ihrem tatsächlichen Willen auszulegen, gem. § 157 BGB. 2 Pächter zuvor mussten die Hütte nicht abreißen und es kann nicht gewollt sein, dass der Pächter Bauten von der Pachtsache entfernt, da sie im Eigentum des Vertragsgebers stehen. Grundlage: §§ 581 II iVm 546 I BGB.

    Gibt es einen Übergabeprotokoll? Wird die Hütte irgendwo namentlich erwähnt im Übergabeprotokoll, Pachtvertrag oder sonstiges?

    Nur damit du es verstehst, du hast nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Pachtsache so zurück zu geben, wie du sie von deinem Vertragspartner bekommen hast. Hier ist oft ein Übergabeprotokoll hilfreich, aber halt auch nicht zwingend notwendig. Die Entfernung sämtlicher Anlagen beziehen sich auf die Anlagen, die du während des Pachtverhältnisses erbaut hast und nicht auf Bestandsbauten, da sie ja mit zur Pachtsache gehören.

    Ich hoffe das hilft dir weiter.

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