Fristlose Kuendigung -wegen Wohnung Maengel

  • Guten Tag,

    ich brauche Hilfe.
    Im 2012 sind wir eingezogen. Im Winter haben wir gemerkt, dass unsere Dachgeschosswohnung haelt die Waerme nicht.
    Bei uns fehlt die Waermedemmung. Mieterverein hat den Vermiter einen frist gegeben bis zum 20 September 2013.
    Der Vermieter hat nur eine Teil gemacht und bis heute habe ich keine rueckmeldung von ihm gehoert.
    Es zieht durch die Steckdosen, Fenster, die Waende sind Kalt. In dem Bad ist auch kalt.
    Die Heizkoerper sind auf die Hoehste stufe eingestellt, und es bringt nicht viel.
    Wir haben eine neue Wohnung gefunden.
    Meine Frage ist, ob wir auf dem Grund unsere Wohnung ohne Probleme kuendigen koennen.
    Die Mangel wurden nicht gemacht. Meine Frau leidet an Rheuma, und wir muessen schnell umziehen.
    Der neue Vermieter will mit dem Wohnung nicht so lange warten.


  • Meine Frage ist, ob wir auf dem Grund unsere Wohnung ohne Probleme kuendigen koennen.


    Natürlich können Sie ohne Probleme kündigen.

    Zitat

    Meine Frau leidet an Rheuma, und wir muessen schnell umziehen.


    Wenn Ihre Gattin seit der Möglichkeit eines schnellen Umzuges und Vermeidung doppelter Mietzahlung an Rheuma erkrankt ist, fehlt mir der Glaube an solch eine Möglichkeit.
    Eine fristlose Kündigung ist nur möglich bei Vorliegen eines amtsärztlichen Attestes über eine Unbewohnbarkeit Ihrer Wohnung.
    Wenn Ihre Gattin bereits schon länger an Rheuma leidet, werden Sie peinlich befragt, warum Sie nicht schon vor eben dieser Zeit fristgerecht gekündigt haben.
    Besser jedoch ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter. Da wäre eventuell Spielraum. Ist aber reine Verhandlungssache.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (5. Januar 2015 um 16:02)

  • adamski17,
    wenn bei Eurem MV die gesetzliche Kündigung gilt, könntet Ihr noch heute bis ~18:00 schriftlich nachweislich zum 31.03.15 kündigen.
    Ausziehen könnt Ihr natürlich bereits früher, jedoch endet die Mietzinszahlungspflicht erst am o.a. Datum - es sei denn, Ihr könnt mit dem VM einen Mietaufhebungsvertrag zu einem x-beliebigen früheren Zeitunkt abschliessen.

  • Kündigt außerordentlich fristlos nach § 569 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 543 Abs. 1 BGB, auch wenn es schwierig zu begründen ist, wieso ihr so lange nichts mehr unternommen habt und kündigt ebenfalls hilfsweise ordentlich mit der 3 monatigen Frist nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB.

    Einen Aufhebungsvertrag könnt ihr auch schließen. Hier müsst ihr euch mit dem Vermieter abstimmen und einig werden.

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