Danke für eure Antworten. Es gibt folgendes Urteil aus Berlin:
Der Vermieter ist an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§§ 556 Absatz 3 Satz 1 und 560 Absatz 5 BGB) gebunden.
Das bedeutet, dass der Vermieter keine vermeidbaren bzw. unnötig hohen Kosten auf die Mieter umlegen darf.
Sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % gestiegen, obliegt es dem Vermieter,
dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Dazu bedarf es regelmäßig detaillierter Ausführungen, wodurch die Preissteigerung
hervorgerufen wurde und warum er diese nicht vermeiden konnte. Andernfalls verstößt er gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Bei einem Anstieg um mehr als 50 % muss der Vermieter zudem darlegen, welche Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr
beauftragten Unternehmen im einzelnen geführt hat und welche Anstrengungen er konkret unternommen hat, einen günstigeren
Anbieter zu finden (Kammergericht Berlin, Az. 12 U 216/04, Urteil vom 12.1.2006).
Mal gucken wie wir damit umgehen. Eine Information etc. hat uns die erreicht.