Hallo,
das kommt im wesentlichen darauf an, was die Kaufparteien im Kaufvertrag vereinbart haben.
Standard ist, dass derjenige die Abrechnung zu machen hat der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Eigentümer ist, dies hat H Hamburg ja schon geschrieben, dennoch kann es im Kaufvertrag abweichende Regelungen geben.
Hallo,
darauf kommt es am Ende nicht an. Das hat der BGH klargestellt. Im Rechtsverhältnis zum Mieter ist der neue Eigentümer zuständig. Da kann es keine abweichenden Regelungen geben.
Selbst wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag festlegen, dass der alte Eigentümer die Abrechnung macht, oder dass er Überschüsse behalten darf, oder sonst etwas, so bleibt rechtlich der Eigentümer derjenige, der verklagt werden muss.
Es sollte theortisch sogar so sein, dass es nur eine Abrechnung gibt. Praktisch macht oft jeder Besitzer seinen Zeitrraum.
Also hat der alte Eigentümer recht. Die Rückzahlung muss der Neueigentümer leisten. Der kann sich das aber i.d.R. vom Alteigentümer zurückholen. Nur als Hinweis, lass dich jetzt nicht dazu hinreißen es dir mit deinem Vermieter zu verscherzen. Ihr steht im Prinzip auf der selben Seite. Auf der anderen Seite steht der Alteigentümer. Ich würde mit dem neuen Vermieter konstruktiv zusammenarbeiten, solange es geht. Momentan würde ich würde keinen Anwelt einschalten, sondern erst einmal das Geld schriftlich mit Verweis auf das BGH Urteil vom neuen Vermieter fordern. Dann hat er etwas in der Hand, was er seinem Vertragspartner zeigen kann. Wenn ein Anwalt im Spiel ist, dann ist es mit einer konstruktiven Zusammenarbeit vorbei.
Gruß
H H