Beiträge von H Hamburg

    Nö, tu ich nicht! Die Privathaftpflicht übernimmt auch Schäden, die der Versicherungsnehmer durch Schusseligkeit, Fahrlässigkeit oder "Schuld" verursacht hat. Vergleichbar mit einer Vollkaskoversicherung beim Pkw.

    Genauso ist es.

    Aber du hast auch diesen Schwachsinn geschrieben:

    "Wenn keine Versicherung vorhanden und die Küche vermietet ist, ist auch der Vermieter in der Pflicht, eine neue Kochplatte einzubauen."

    Beim Ceranfeld würde ich meine Haftpflichtversicherung einspannen, denn die reguliern solche Schäden. Wenn keine Versicherung vorhanden und die Küche vermietet ist, ist auch der Vermieter in der Pflicht, eine neue Kochplatte einzubauen.

    Hallo,

    sonst kennst du dich gut aus, aber hier liegst du daneben. Wenn der Mieter keine Schuld hat, dann muss weder er, noch seine Versicherung einen Schaden bezahlen. Wenn der Mieter Schuld an einer Beschädigung ist, dann muss er den Schaden bezahlen, hat er eine Versicherung springt die für ihn ein.

    In diesem Fall wird es allerdings schwer nachzuweisen, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat. Plötzlich fällt die Dunsthaube ab, weil man mit dem Staubwedel dagegengekommen ist. Wer soll das denn glauben?

    Ich würde bei Ebay oder E.-Kleinanzeigen ein gebrauchtes Ceranfeld kaufen und es einbauen. Da werde keine 50 Euro fällig und die Sache ist erledigt.

    Gruß

    Nitzsche

    In eine Sozialwohnung kann i.d.R. nur derjenige einziehen, welcher einen WBS hat. Und ein VM darf nur an Berechtigte vermieten sofern er mit Fördergeldern gebaut hat. Der Rest nachfolgend.

    Es muss sicher gestellt sein, dass in Sozialwohnungen mit Belegungsbindung nur berechtigte Personen einziehen. Manche Förderprogramme sehen deshalb vor, dass die Gemeinden ein Belegungsrecht haben - sie bestimmen also, wer einziehen darf. Meist ist jedoch geregelt, dass der Vermieter nur Mieter akzeptieren darf, die einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Berechtigungsschein vorlegen können

    Aha, du kennst die rechtliche Situation also doch ein wenig.

    Wo siehst du denn einen Grund, dass jede WBS Wohnungen dem Amt gemeldet werden müssen

    Hier nochmal richtig (nur zum Klugscheißen und damit alle wissen, wie es ist):

    Es gibt WBS Wohnungen, die vom Vermieter nur an jemanden mit einem passenden WBS (oder §5-Schein) vermietet werden dürfen.

    Es gibt WBS Wohnungen mit Belegungsbindung, beei denen das Amt ein Vorschlagsrecht hat. Das sind dann Personen mit Dringlichkeitsschein. Nur diese Wohnungen müssen dem Amt als frei gemeldet werden.

    Beide Arten (Belegungsgebunden und nicht B.) gibt es meist in dem gleichen Haus. Was was ist, weiß der Eigentümer und das Amt.

    Gruß

    H H

    Aber die Aussage das man die Zustimmung vom Vermieter für den Einzug des Lebenspartners braucht ist korrekt.

    Die Meinung man bräuchte nicht die Erlaubnis vom Vermieter wenn ein Lebenspartner einzieht ist einfach falsch und kann zur Kündigung führen. Eine Ausnahme besteht nur bei Ehepartner, Kinder und Angehörige der Person.

    Hallo,

    Lebenspartner und Ehepartner sind hier gleichzusetzen. Der Vermieter ist zu informieren, mehr nicht. Es ist ja auch keine Gebrauchsüberlassung, da der Mieter wohnen bleibt.

    Gruß

    H H

    Hallo Elias7,

    die "7" steht wohl für dein Alter. Das ist doch Kindergarten Nivieau.

    Die Verkleidung des Türschlosses löst sich und du kannst das nicht selbst wieder festschrauben? Wenn die anderen "Mängel" auch so ein Kleinkrma sind, dann kann ich die Vermieterin verstehen.

    Hast du eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag? Dann könnten am Ende die Kosten für solche Reparaturen auf dich umgelegt werden.

    Gruß

    H H

    Hallo,

    ich würde mir das nicht gefallen lassen. Du hast eine glaubwürdige Version deiner Geschichte, hast die Wohnung übergeben und deinem Bruder als Zeugen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dein Ex-Vermieter es darauf ankommen lässt. Und wenn doch dann musst du dich durchboxen.

    Mache es wie Anonym2 vorgschlagen hat. Mahnbescheid beantragen, um den Ernst der Lage zu zeigen. Ich würde das Kreuz bei "bei Widerspruch an das Prozeßgericht weitergeben" machen. Sonst zeigt es nur, dass du ohnehin nicht durchziehst. Der Prozess wird ohne die Zahlung der Gerichtskosten sowieso nicht gestartet.

    Gruß

    H H

    Hallo,

    es kommt darauf an, was du willst. Soll dein Lebenspartner "nur" zu dir ziehen. Dann reicht es, wenn du das dem Vermieter anzeigst. Soll er in den Mietvertrag aufgenommen werden, kann der Vermieter verlangen, was er für nötig hält.

    Gruß

    H H

    Nach § 193 BGB heißt es u.a.: Der Mieter darf die Mietzeit voll ausschöpfen und ist nicht verpflichtet die Wohnung früher zu verlassen."

    Du musst also nicht vor dem 31.12.17 ausziehen, kannst und darfst natürlich. Solltest Du erst am 2.1.18 ausziehen, bin ich nicht zu 100% sicher, ob es da nicht wieder eine Schlinge gibt, wie z.B. ob der VM für die 2 Tage in 2018 was berechnen könnte.

    Oha, die Banae ist sich nicht sicher.

    Sonst schreibst du doch auch jeden Scheiß hier ins Forum.

    Es geht um die Übergabe! Wohnen darf ein Mieter nur bis zum Ende der Mietzeit, hier 31.12.2017. Die Übergabe wird wochentags darauf durchgeführt.

    Gruß

    H H

    Da verlangt der VM eine Unmöglichkeit was zu vernachlässigen wäre. ........ Und was wäre dieser alte, zerschlissene Teppich noch wert? NICHTS!

    ...

    Der VM war sichtlich mit dem Austausch des Teppichbodens einverstanden und hat somit wenig Chancen für die Wiederherstellung, d.h. nach meinem Dafürhalten keinen Ersatz von Dir.

    Oje, das wird ja immer schlimmer mit unserer Banane.

    So ein Blödsinn! Der Mieter ist auch bei alten Sachen schadenersatzpflichtig. Mit einem alten Teppich ist es immer schwer zu sagen, was er am Ende noch wert war. Am besten einigt ihr euch.

    Gruß

    H H

    Danke, aber lesen kann ich auch. Da geht es um eine verbotene Inbesitznahme. Sie ist aber vielleicht nicht mehr verboten, wenn sie explizit per Vertrag erlaubt wird. Deshalb muss es noch eine andere Rechtsgrundlage geben.

    Hallo......

    die Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch.

    Aber, zahl doch einfach deine Miete, dann brauchst du dir gar keine Gedanken über diesen Zusatz zu machen.

    Gruß

    H H

    Hallo,

    die Kosten sind vom Vermieter zu tragen, es sei denn er könnte nachweisen, dass die Verstopfung von dir verursacht wurde (geht hier logischerweise nicht mehr).

    Ist aus Vermietersicht natürlich ärgerlich, wenn ein Handwerker wegen nichts kommen muss, allerdings passiert wo etwas ab und zu, ohne dass jemand etwas dafür kann. Der Vermieter sollte doch froh sein, dass die Sache ohne massiven Eingriff beseitigt werden konnte.

    Wenn ein Mieter allerdings eine Historie hast, aus jeder Mücke eine Elefanten zu machen und solche Aktionen sich häufen, könnte es durchaus ihm angelastet werden.

    Gruß

    H H

    Hallo,

    das kommt im wesentlichen darauf an, was die Kaufparteien im Kaufvertrag vereinbart haben.

    Standard ist, dass derjenige die Abrechnung zu machen hat der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Eigentümer ist, dies hat H Hamburg ja schon geschrieben, dennoch kann es im Kaufvertrag abweichende Regelungen geben.

    Hallo,

    darauf kommt es am Ende nicht an. Das hat der BGH klargestellt. Im Rechtsverhältnis zum Mieter ist der neue Eigentümer zuständig. Da kann es keine abweichenden Regelungen geben.

    Selbst wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag festlegen, dass der alte Eigentümer die Abrechnung macht, oder dass er Überschüsse behalten darf, oder sonst etwas, so bleibt rechtlich der Eigentümer derjenige, der verklagt werden muss.

    Es sollte theortisch sogar so sein, dass es nur eine Abrechnung gibt. Praktisch macht oft jeder Besitzer seinen Zeitrraum.

    Also hat der alte Eigentümer recht. Die Rückzahlung muss der Neueigentümer leisten. Der kann sich das aber i.d.R. vom Alteigentümer zurückholen. Nur als Hinweis, lass dich jetzt nicht dazu hinreißen es dir mit deinem Vermieter zu verscherzen. Ihr steht im Prinzip auf der selben Seite. Auf der anderen Seite steht der Alteigentümer. Ich würde mit dem neuen Vermieter konstruktiv zusammenarbeiten, solange es geht. Momentan würde ich würde keinen Anwelt einschalten, sondern erst einmal das Geld schriftlich mit Verweis auf das BGH Urteil vom neuen Vermieter fordern. Dann hat er etwas in der Hand, was er seinem Vertragspartner zeigen kann. Wenn ein Anwalt im Spiel ist, dann ist es mit einer konstruktiven Zusammenarbeit vorbei.

    Gruß

    H H

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