Vielleicht hilft es mehr, wenn man sich auf rechtlichem Boden bewegt und sich mal den § 536a Abs.2 Nr.2. BGB anschaut.
Man könnte in diesem Fall die Kosten der Reparatur direkt mit der Mietzahlung verrechnen. Frist i.a.R. 1 Monat.
Hallo,
wenn man sich auf dem rechtlichen Boden bewegen will, sollte man nicht auf Volker44 hören. Wenn Grace das dann noch liked, dann kann man sich schon denken, dass es wenig Sinn und Verstand hat.
Hier der Text:
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
Wenn ich das richtig lese, war der Vermieter weder im Verzug, noch war die umgehende Beseitigung erforderlich, wie sogar der Handwerker bestätigte. So gesehen, könnte der Vermieter die Bezahlung verweigern oder reduzieren.
Allerdings kümmert der Vermieter sich sowieso nicht sonderlich gut um die Wohnung und ist bestimmt froh, dass du dich darum gekümmert hast. Ich würde dem Vermieter nochmal schreiben, dass du es schade findest keine Rückmeldung bekommen zu haben, und dass du den Betrag der Einfachheit halber von der/den nächsten Zahlungen abziehst. Danach wird er sich schon regen (oder auch nicht).
Gruß
H H