Beiträge von AndreasC1977

    Der Eigenbedarf scheint damals ja tatsächlich bestanden zu haben. Man kann den Sohn ja nicht zwingen seine gesamte Lebensplanung aufzugeben, weil irgendwann mal auf Eigenbedarf geklagt wurde. Kriitisch wäre es gewesen, wenn er nur ein paar Monate drin gewohnt hat. Dann hätte man Vorsatz unterstellen können. Aber zwei Jahre? Ich bitte Dich. So lange in Zukunft kann niemand planen.

    Ne, ne, hier ist keiner, der dir hilft. Deinem Beitrag nach zu urteilen sind das alles Dinge, die dir gehören, richtig? Und die musst du auch zur Seite räumen, wenn ein Handwerker nach dem Leck in der Terrasse suchen muss.

    Ja klar, wer denn sonst?

    NICHT der Mieter. Der hat nur eine DULDUNGSpflicht, keine Mitwirkungspflicht. Der Balkon ist vom Vermieter zu beräumen und nach Abschluss der Arbeiten wieder neu zu bestücken.
    Der Mieter KANN helfen, MUSS aber nicht.
    Zeit ist Geld!? (Aufsatz) Berliner Mieterverein e.V.
    Mietrecht: die Duldungspflichten des Mieters bei Intandsetzungen

    Ja das mit dem Aufmaß hat leider zeitlich nicht vorher geklappt .. manchmal ist das nun mal so .. :(

    Ich denke wegen den 25-50% Balkonanrechnung könnte man sich streiten .. relativ ruhige Lage, Ost-Süd-Ausrichtung, geräumig, ältere Bausubstanz ..

    Würde ich auf 25% bestehen wäre ich bei der 10% Toleranz angelangt denke ich .. muss ich nachrechnen.

    wie gesagt: 50 % nur in Ausnahmefällen. Ost-Süd-Ausrichtung haben viele Balkone, aber die sind dadurch nicht automatisch hochwertiger.

    Da der Sohn meiner Vermieterin zwischenzeitlich einen Termin zur genauen Begutachtung der Wohnung gefordert hat, habe ich mir entsprechende Rechtsberatung bei einem Anwalt des Mieterschutzbundes eingeholt. Falls jemand in einer ähnlichen Situation ist, will ich hier teilen, was nun in meinem (!) Fall Sache ist:

    Ausgangssituation: Habe die Wohnung direkt von der Vormieterin übernommen; eine genaue Besichtigung durch die Vermieterin hat nicht stattgefunden; ein Übergabeprotokoll wurde nicht angefertigt; die Vormieterin hat diverse Mängel (zB. Schlagfurchen im Laminat, zu kurz abgeschliffene Türen usw.) hinterlassen.
    Nun hat der Sohn meiner Vermieterin einen Termin gefordert, um die Wohnung genauer zu Begutachten und mir dann entsprechende Mängelbeseitigungen aufzuerlegen.
    Ich bin rechtlich nicht verpflichtet einen solchen Termin zuzulassen und der Anwalt hat mir, basierend auf den vergangenen Vorfällen, in denen man versuchte mich unter Druck zu setzen, dringend von einem derartigen Termin abgeraten. Es müssen von mir lediglich bei Ende des Mietverhältnisses die Schlüssel übergeben werden, nicht aber die Wohnung. Sofern niemand anwesend ist, um die Schlüssel entgegenzunehmen, könnte ich diese per Einwurfeinschreiben zustellen lassen.
    Grundsätzlich gilt: von mir verursachte Mängel muss ich beseitigen (das sollte selbstverständlich sein); Mängel der Vormieterin nicht. Dabei ist aber wichtig, dass es Zeugen gibt, falls es deswegen bis vor Gericht geht; ebenso wichtig: jeden Raum bis ins kleinste Detail zu fotografieren, bevor die Schlüssel abgegeben werden. Und Generell immer und überall einen Zeugen dabei haben.
    Hinterlassen muss ich die Wohnung lediglich besenrein, da ich sie unrenoviert übernommen habe und der Mieter laut einem BGH-Urteil nicht verpflichtet ist, eine Wohnung in einem besseren Zustand als bei Übernahme zu hinterlassen.

    Momentan rechne ich damit, dass der Sohn meiner Vermieterin es nicht einfach hinnehmen wird, dass ich den Begutachtungstermin ablehne, aber seit der Rechtsberatung kann ich wesentlich ruhiger und sicherer an die Sache rangehen.
    Bitte keine bissigen Kommentare im Sinne von "Das is nix neues" oder "Das steht hier schon tausendmal drin". Vllt ist irgendwo jemand in der gleichen Situation, dem ich damit ein bisschen weiterhelfen kann.

    Und wieder ein Fall von: Anwälte vom Mieterverein! Ist das ein Anwalt für Land- und Forstwirtschaft? Oder ist der Herr Anwalt noch nicht fertig mit dem Studium? Von Mietrecht scheint er herrlich wenig Ahnung zu haben, wie die meisten ARBEITSLOSEN Anwälte, die nur mit Hilfe des Mietervereins überleben können... in der freien Wirtschaft laufen denen die Mandanten weg.

    Ein Anwalt, der Rät eine Besichtigung durch den Vermieter (oder dessen Bevollmächtigten) zu widersprechen und rät einfach den Schlüssel zurück zu schicken, dem würde ich nichtmal ein zweites Staatsexamen attestieren. Komplett gegen jede Rechtsprechung, diese Tipps. Rennt nur weiter zum Mietrechtahnungslosbund... da gewinnt Ihr bestimmt noch mal bei einer Tombola einen Blumentopf.

    Es gibt genügend Urteile, die Deinen Anwalt als unwissenden Anfänger entlarven. Urteile, die besagen, dass das bloße abgeben der Schlüssel eben keine korrekte Übergabe darstellt.

    Und das Verschicken der Schlüssel per Einschreiben kann für Dich SEEEEHR teuer werden.
    Was besagt das Einschreiben? Dass ein Umschlag per Einschreiben verschickt wurde.
    Wäre ich ein A***Loch als Vermieter und würde Dir den Hintern versohlen wollen, würde ich sagen, ich habe einen leeren Umschlag erhalten. Der Schlüssel muss auf dem Postweg verloren gegangen sein. Und somit darfst DU komplett neue Schlösser und Schlüssel bezahlen. Und das ist nichtmal gesponnen. Schlüssel gehen auf dem Postweg sehr gerne verloren. Werden zwar wahrscheinlich eher von Postleuten geklaut, kommen aber zumindest oft nicht an. Wir haben dreimal einen (nur einen!) Haustürschlüssel für die Stadtreinigung verschickt... nicht einer kam an. Haben den Schlüssel dann persönlich vorbei gebracht.

    Demnach dürften sämtliche Forderungen des Vermieters nach § 548 BGB verjährt sein.

    öööööhhhhhhh... 6 Monate, nicht fünf!
    28.12.2014 = 1. Monat
    28.01.2015 = 2. Monat
    28.02.2015 = 3. Monat
    28.03.2015 = 4. Monat
    28.04.2015 = 5. Monat
    28.05.2015 = 6. Monat

    Somit kann der Vermieter eine Verjährung noch hemmen, indem er das ganze schnellstens gerichtkundig macht.

    Wenn die Wohnung laut Protokoll in neutralen Farben - z. B. weiß - gestrichen war, so hast Du es ja unterzeichnet, musst Du die Wohnung auch in neutralen Farben zurück geben.
    "Krasse Farben", sowas wie Rot, Muster wie Vierecke, Striche, Kästen oder Wandtatoos muss der Vermieter nicht zurück nehmen. Die Wände müssen einheitlich gestrichen sein.

    Also zumindest die Küche mit den roten Wänden musst Du streichen.

    Bei Deinem Wohnzimmer bin ich mir nicht sicher, weil ich den Zustand nur aus Deiner Beschreibung kenne.
    Wenn die Wände durch Bohrstaub verschmutzt sind, kann auch dies als "Sachbeschädigung" gelten, die vom Mieter zu ersetzen ist. Beim Bohren von Löchern hält man normalerweise einen Staubsauger unter die Bohrmaschine, so dass der Bohrstaub sofort rausgesaugt wird und nicht erst die Wand beschmutzt.
    Also auch hier KÖNNTE eine Pflicht zur Behebung der Mängel durch den Mieter bestehen.

    Was macht der Schornsteinfeger bei Euch in der Wohnung? Die Gastherme prüfen? Den Kamin prüfen?

    Was wird durch Verbrennung produziert? CO2. Bei Schadhaften Kaminen oder Thermen dringt das in die Wohnung ein. Wenn die Ausstoßmenge nicht regelmäßig geprüft wird, wachst Du eines Morgens tot auf.

    Das ist nicht zu unterschätzen.

    Dem Schornsteinfeger sollte man nicht versetzen.
    1. Ist es zu Deiner Sicherheit, denn ein bisschen an CO2-Vergiftung zu sterben macht keinen Spaß. Da sollte man lieber den Schornsteinfeger seine Arbeit machen lassen,

    2. Kann das auch schnell in einer Sperrung der Anlage enden... und dann ist das Gejammer groß und der Vermieter natürlich der böse.


    Es gibt übrigens eine Duldungspflicht für Mieter.

    Irgendjemanden wird man da schon vertrauen müssen und den Schlüssl geben, wenn man schon selber nicht kann.

    Ich empfehle Rechnungseinsicht zu nehmen, ob die Werte, die abgerechnet wurden, auch tatsächlich existieren.
    Es dürfen nur Kosten abgerechnet werden, über die es auch korrekte Rechnungen gibt.

    Meiner Meinung nach darf der Eigentümer nicht als "Zwischenhändler" auftreten, das Gas "billig" von den Stadtwerken kaufen, und teuer an das Mietshaus verkaufen. Er ist da in einem Interessenskonflikt, da er auch ein Wirtschaftslichkeitsgebot einhalten muss, also den wirtschaftlichsten Gasanbieter suchen muss (was nicht unbedingt der billigste sein muss).

    Nur so als Side-Kick: Würde er tatsächlich als Zwischenhändler auftauchen, würde mal beim Finanzamt und bei der Gewerbeaufsicht anklopfen... Klingt nämlich nach Schwarzgeld :D

    Tja, da dürftest Du mehrere Probleme haben:
    1. Du hast den Mangel Schimmel nie rechtswirksam angezeigt (Deine E-Mails sind für die Katz. Die kann jedes Schulkind heutzutage fälschen. Einschreiben wäre der richtige Weg gewesen.
    2. Kein Protokoll zu verfassen ist ein Fehler.


    Defektes Laminat zu reparieren ist nicht immer möglich. Teilweise kommt da nur ein Neuverlegen in Frage.

    Und mit dem Schimmel, das kann auch Mieterverschulden sein:
    stark vereinfachte Vermieterregel:
    Schimmel an einer Außenwand / Ecke: Höchstwahrscheinlich Baumangel
    Schimmel an mehreren Wänden, dabei auch Innenwände: Höchstwahrscheinlich Mieterverschulden, wegen mangelnden Lüftungsverhaltens.

    Die Kosten kommen da schnell zusammen.

    Die Miete ist IMMER bis zum 3. Werktag des laufenden Monats für den laufenden Monat im VORAUS fällig. (Also die Miete für Mai 2015 ist dann 6. Mai fällig, da der 1. Mai ja Feiertag war). Das sagt das Gesetz.
    Sollte zugunsten des Mieters eine Rückwirkende Zahlung vereinbart sein, MUSS dies im Mietvertrag notiert sein, da mündliche Absprachen nix Wert sind.
    Bei zwei Mieten Verzug (Es bedarf nicht einmal eine Mahnung, da eben das Gesetz die festen Zahlfristen vorsieht) darf sofort fristlos gekündigt werden.

    Eine "normale" Kündigung halte ich wegen des ständigen Zahlungsverzugs für gerechtfertigt, aber so wie es klingt, kann aber die fristlose noch nicht aussprechen, da es ja "nur" 1,5 Mieten Verzug sind. Es sei denn, die Fristlose wurde ausgesprochen, als Du noch mit 2 Mieten im Rückstand warst. Dann wäre diese auch gerechtfertigt.

    Berny und Kloninum haben absolut Recht.

    Es folgen meinerseits noch ein paar Erläuterungen als "Argumentationshilfe".

    Hallo Mieter666,

    "§ 2 Mietzeit:
    2. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen."
    - Ausschliesslich bei Gewerbemietverträgen zulässig.


    Eine Befristung ist nur aus den in § 575 BGB genannten Gründen zulässig:
    - Nach Ablauf der Mietzeit Eigenbedarf des Vermieters
    - Die Wohnung abgerissen oder umfassend saniert werden soll nach Ablauf der Mietzeit
    - es sich um ein Gewerbemietverhältnis handelt.

    Treffen keiner der Gründe zu, ist die Befristung unwirksam und es handelt sich um ein unbefristetes Mietverhältnis.



    "3. Der Mieter kann den Vertrag während der vereinbarten 5-jährigen Mietzeit mit gesetzlicher Frist (z.Z. 3 Monate zum Monatsende) kündigen, jedoch NICHT auf einen Termin vor Ablauf von 12 Monaten seit Beginn des MV."
    - Unzulässig.

    Unwirksam, da nur dem Mieter verboten wird innerhalb der Sperrfrist zu kündigen. Dies muss auch für den Vermieter gelten. Da dies so nicht im Vertrag steht, ist diese Klausel unwirksam und es gibt keine Sperrfrist.



    § 4 Kaution sowie Mieterdarlehen:"
    - Mieterdarlehen... noch nie gehört.

    "1. Für Kaution [und Mieterdarlehen] zahlt der Mieter insgesamt EUR 1.650,- € (Kaltmiete p.m. 370,- €)"
    - Unzulässig. Maximal sind drei Kaltmieten erlaubt.

    Genau, drei Nettokaltmieten ist die Höchstgrenze, zahlbar in bis zu drei gleichgroßen, monatlich aufeinander folgenden Raten, beginnend mit Mietbeginn. § 551 BGB


    "Komme ich aus diesem Vertrag schon vor dem einen Jahr oder ist diese Formulierung sowie die Befristung ohne Nennung von Gründen rechtmäßig?"
    - Kannst direkt nach Mietvertragsunterzeichnung bzw. bei Mietbeginn mit ges. Frist (3 Monate) kündigen.


    [/QUOTE]

    Da der Mietvertrag unwirksame Klauseln hat bezüglich der Befristung und des Kündigungsausschluss, handelt es sich um ein unbefristetes, der Regelkündigungsfrist (3 Monate) gem. BGB unterliegendes Mietverhältnis.

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