Hallo, ich hoffe jemand kann mir helfen. Alle Anwälte die ich gefragt habe wussten es nicht oder wollten 50€ für die Antwort! Habe vor 2 1/2 Jahren meine Wohnung gekündigt und ein Mietkautionskonto bei der Bank eingerichtet gehabt. Also ein Unterkonto von mir und nur durch Freigabe des Vermieters zum auflösen. Nachdem ich und die Bank meine Vermieterin angeschrieben und angerufen haben kam keine Rückmeldung seitens der Vermieterin. Nun sind 2 1/2 Jahre vergangen und nichts passiert. Kann ich nach einer Verjährung das Konto selber auflösen? Hoffe mir kann jemand helfen.. lg
Mietkaution Sparbuch.. Hilfe!
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NaMa244 -
11. Mai 2015 um 17:48 -
Erledigt
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Habe vor 2 1/2 Jahren meine Wohnung gekündigt und ein Mietkautionskonto bei der Bank eingerichtet gehabt. Also ein Unterkonto von mir und nur durch Freigabe des Vermieters zum auflösen.
Nachdem ich und die Bank meine Vermieterin angeschrieben und angerufen haben kam keine Rückmeldung seitens der Vermieterin.
Hallo,
ich würde per Einwurfeinschreiben die VMn auffordern, binnen 14 Tagen die Kaution entweder freizugeben oder mir den Betrag zzgl. Zinsen auf mein Konto DExxxxxx zu überweisen.
Falls nichts kommt: Mahnbescheid oder Zahlungsklage oder Klage auf Verurteilung, die Kaution freizugeben. -
Die Vermieterin hätte Anspruch auf ein Teil der Kaution da sie eine Tür reparieren musste und sie die letzte ausstehende Miete abziehen sollte. Sie wurde bereits von meiner Bank aufgefordert. Darauf kam keine Antwort. Meine Frage ist Verjährt ihr Anspruch irgendwann und ich kann dann über das Konto verfügen ohne ihre Freigabe? Sie hat seid Auszug eine Ansprüche geltend gemacht und eben auch nichts Freigegeben..
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keine Ansprüche

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Zitat
Kann ich nach einer Verjährung das Konto selber auflösen?
Nein, da die Bank nicht weiß, inwiefern der Vermieter berechtigte Forderungen gegenüber dir hat. Es kann ja beispielsweise sein, dass die Forderung tituliert wurde und somit die Verjährungsfrist von 30 Jahren greift.
ZitatAlle Anwälte die ich gefragt habe wussten es nicht
Bei was für einem Anwalt warst Du denn? Anwalt für Wald- und Wiesenrecht?

Ansonsten würde ich so verfahren, wie es Berny geschildert hat.
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Alle Anwälte die ich gefragt habe wussten es nicht oder wollten 50€ für die Antwort!
Ja ist klar... Wenn ich einen Schlosser frage, ob er mir umsonst eine Wohnungstür öffnet, sagt der auch "kann ich nicht".
Das ist Stoff des ersten Semesters Jura und Stoff JEDER kaufmännischen Ausbildung und jeden betriebswirtschaftlichen Studiums (1. Semester).
Wenn ich Anwalt wäre, würde ich auch keine Leistung für Nulle erbringen, die eine Rechtsberatung darstellt und somit das Hauptwerk eines Rechtsanwalts ist.Du musst den Vermieter mit Fristsetzung (z. B. 14 Tage) auffordern die Kaution abzurechnen und das Sparbuch freizugeben. Normalerweise ist auf der Verpfändungserklärung der Bank für die Freigabe ein extra Feld, wo der Vermieter nur noch unterschreiben muss und den Wisch abschicken muss.
Nach Ablauf der Frist idealerweise noch eine Nachfrist stellen (Wohlwollen kommt im Gericht meistens positiv an).
Dann auf zum Gericht.Mahnbescheid greift hier nicht, weil man mit Mahnbescheid nur Geldbeträge anmahnen kann. Hier soll aber ja die Zustimmung zur Freigabe, also eine Unterschrift auf einem Schriftstück, erwirkt werden. Also nach fruchtlosem Fristablauf Klage erheben. Gegen den Eigentümer, nicht den Verwalter.
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Achja, die Reparaturkosten kann der Vermieter jetzt wahrscheinlich nicht mehr geltend machen. Nach über zwei Jahren.
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Mahnbescheid greift hier nicht, weil man mit Mahnbescheid nur Geldbeträge anmahnen kann. Hier soll aber ja die Zustimmung zur Freigabe, also eine Unterschrift auf einem Schriftstück, erwirkt werden. Also nach fruchtlosem Fristablauf Klage erheben.
Dem Anspruchsteller soll's doch egal, sein; Hauptsache, er bekommt sein Geld wieder.
Aber abgesehen davon, was Kautionen betrifft: Nur Bares ist Wahres, hier mal wieder bestätigt... -
Dem Anspruchsteller soll's doch egal, sein; Hauptsache, er bekommt sein Geld wieder.
Aber abgesehen davon, was Kautionen betrifft: Nur Bares ist Wahres, hier mal wieder bestätigt...Dein Grundgedanke ist ja schon korrekt, aber der juristische Grundsatz ist ein anderer.
Bei einem verpfändeten Sparbuch HAT der Mieter ja sein Geld, er kann nur nicht drüber verfügen. Bei der Kautionsabrechnung (komplette Freigabe der Kaution) fließt in dem Fall gar kein Geld. Der Vermieter ist kein Geld schuldig. Ein Mahnbescheid ist ja die gerichtlich bestellte Aufforderung, dass Geld fließen soll. Daher ist der Mahnbescheid hier zum Scheitern verurteilt, die Klage bei Widerspruch des Antraggegners würde abgewiesen werden, da der Beklagte kein Geld schuldet. Der Mieter würde auf die Prozesskosten sitzen bleiben, da er keinen Zahlungsanspruch hat.Daher ist der Mahnbescheid hier nicht anzuwenden sondern das Klageverfahren auf Erteilung der Freigabe einzuleiten. Das wird der Mieter augenscheinlich gewinnen, der Vermieter müsste die Kosten tragen (bei gestelltem Antrag auf Auferlegung der Kosten)
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Bei einem verpfändeten Sparbuch HAT der Mieter ja sein Geld, er kann nur nicht drüber verfügen. Bei der Kautionsabrechnung (komplette Freigabe der Kaution) fließt in dem Fall gar kein Geld. Der Vermieter ist kein Geld schuldig. Ein Mahnbescheid ist ja die gerichtlich bestellte Aufforderung, dass Geld fließen soll. Daher ist der Mahnbescheid hier zum Scheitern verurteilt, die Klage bei Widerspruch des Antraggegners würde abgewiesen werden, da der Beklagte kein Geld schuldet. Der Mieter würde auf die Prozesskosten sitzen bleiben, da er keinen Zahlungsanspruch hat.
Daher ist der Mahnbescheid hier nicht anzuwenden sondern das Klageverfahren auf Erteilung der Freigabe einzuleiten. Das wird der Mieter augenscheinlich gewinnen, der Vermieter müsste die Kosten tragen (bei gestelltem Antrag auf Auferlegung der Kosten)
Ich denke, ich könnte/konnte Dir (sogar) folgen...
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Ich denke, ich könnte/konnte Dir (sogar) folgen...

Um mal eine Sängerin aus Deiner Jungend zu zitieren: Wenn Du denkst, dass du denkst, dann denkst Du nur, dass Du denkst

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Um mal eine Sängerin aus Deiner Jungend zu zitieren: Wenn Du denkst, dass du denkst, dann denkst Du nur, dass Du denkst

Yoo, aus der Jugendzeit meiner Tochter...
Dabei fällt mir der Spruch von Peter K., seinerzeit Kamerad bei der Bw, ein:
Denke nie, gedacht zu haben. Denn das Denken der Gedanken ist gedankenloses Denken. Und wenn Du denkst, gedacht zu haben, so denke stets daran, dass Du nicht denken kannst.
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So, Schluss mit der Philosophie hier, sonst hält man uns für intellektuelle Nerds

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So, Schluss mit der Philosophie hier, sonst hält man uns für intellektuelle Nerds

Hast wohl mit "intelligente" verwuchselt...:o -
Intelligent und intellektuell ergänzen sich wunderbar... ich meinte aber in der Tat jenes, was ich schrieb... also intellektuell
und nu hab ich Feierabend... bis Morgen
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Die Vermieterin hat sich aber nicht auf mein Schreiben und des der Bank reagiert und is unter ihrer Tel. Nummer nicht erreichbar! Verjährt nur der Anspruch auf die reparierte Tür oder auch die letzte Mietzahlung?
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Die Vermieterin hat sich aber nicht auf mein Schreiben und des der Bank reagiert und is unter ihrer Tel. Nummer nicht erreichbar! Verjährt nur der Anspruch auf die reparierte Tür oder auch die letzte Mietzahlung?
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