Beiträge von AndreasC1977

    Naja, wenn die Tochter die Wohnung will, werdet ihr gemobbt, dass ihr auszieht. Das hat mit Behinderung nichts zu tun. Das ist nur eine gute "Angriffsfläche". Ich kenne das, denn sowohl meine Frau ist behindert (MS) als auch mein Vater (google: der Tigermann).

    Die Kündigung dürfte unwirksam sein. Die Eigentümerin bzw. deren bevollmächtigte Vertretung darf kündigen. Aber wegen Hundegebells muss erst einmal abgemahnt werden. Und diese Abmahnung muss nachvolziehbar und begründet sein. Hat man schon genügend Nachbar im Haus auf der eigenen Seite, die bezeugen, dass das angemahnte Hundegebell nur ein Vorwand ist und evtl. gar nicht stattgefunden hat, kann man sich erfolgreich gegen die Abmahnung wehren.

    wir wissen hier zu wenig über das Zustandekommen des Mietvertrags. Unter Umständen durfte der minderjährige Mieter dennoch einen Mietvertrag unterzeichnen.
    Unter umständen hatsich der ehemals minderjährige Mieter aber auch wegen falschangaben strafbar gemacht und ist schadensersatzpflichtig.

    Ich würde mich aber eher auf den § 108 (3) BGB versteifen: Mit der erlangten Volljährigkeit kann die ehemals minderjährige Mieterin anstelle des ehemaligen Vormundes die Zustimmung erteilen. Die Zustimmung muss nicht separat ausgedrückt werden sondern ist auch durch konkludentes Handeln möglich. Der Mieter hatte zwei Monate die Wohnung als volljähriger Mieter genutzt, ehe er dem Mietverhältnis widerspricht. Wäre ich Vermieter, würde ich das als konkludentes Handeln bezeichnen.

    Wenn ich Nachbar's Trabbi zu Schrott fahre und ihm als Wiedergutmachung meinen Benz schenke, ändert das überhaupt nichts daran, dass ich mich strafbar gemacht hatte.

    Glaub mir, Dein Nachbar will den Benz nicht. Ich würd ihn aber ersatzweise geschenkt nehmen :D

    Jetzt überlege mal: Du vermietest einem Dritten Dein Auto.
    Der meint, es ist zu alt und bringt es zum Schrottplatz.
    Was wirst Du gegen Deinen Mieter haben? Richtig, eine Forderung auf Schadensersatz, denn laut des Übergabeprotokolls war das Auto zwar gebraucht, aber in Ordnung. Und Dein Mieter kann nicht beweisen, dass das Auto alt und kaputt war.

    Wie kann man nur fremdes Eigentum entsorgen????
    Fang schonmal an zu sparen.


    Trete dem Vermieter ganz kräftig auf die Füße und mache ihm klar, dass du den Zustand nicht akzeptierst. Auch solltest du ihm klar machen, dass dieswerZustand zu einer Minderung der Miete berechtigt: Mietminderungstabelle

    Wieso? der Umstand war doch schon bei Übergabe, bzw. sogar schon bei Unterzeichnung, klar ersichtlich. Blinde Fenster sind kein versteckter Mangel sondern offensichtlich und das wurde bei Anmietung "in Kauf" genommen.

    Mitvermietet ist nur das, was im Mietvertrag als Mietgegenstand bezeichnet ist. Steht dort nichts von der Nutzung des Gartens, egal ob Mitnutzung oder als Exklusivnutzung, hat man kein Anrecht auf Nutzung des Gartens.
    In dem Fall hat man auch kein Recht auf Mietminderung, da die Gartennutzung gar nicht vom Vermieter geschuldet ist.

    Mündliche Nebenabreden sind kaum beweisbar und deswegen wertlos.

    Ja, das darf er. Während der Mietzeit kann er die Wände - laut BGH - auch neongelb streichen. Hier geht es konkret aber um die Instandsetzung dieser Schäden bei Auszug, die ja de facto nichts mit Schönheitsreparaturen laut Definition zu tun haben.

    Genau so ist es, und das sagt das BGH ja auch. WÄHREND der Mietzeit darf der Mieter seine Wohnung zur Gruft dekorieren oder zur Hippie-Wohnung mit lila blumen auf grüner Tapete. Aber bei der RÜCKGABE der Wohnung MUSS die Wohnung in neutralen Farben sein. Und das sogar dann, wenn es ungültige Schönheitsreparaturklauseln gibt. Begründung: unübliche Farbgebung ist eine Sachbeschädigung. Der Punkt Schönheitsreparaturen spielt bei Sachbeschädigung keine Rolle. Vom Mieter verursachte Sachbeschädigung ist auch vom Mieter zu beseitigen, bzw. ist der Mieter für die Beseitigung aufzukommen.

    Natürlich wurde geregelt, dass die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu erledigen sind. Aber das Beseitigen von Sachbeschädigungen des Mieters hat nichts mit Schönheitsreparatur zu tun. Der Mieter kann seine Sachbeschädigung nicht auf den Vermieter abwälzen. Denn dann könnte er auch mit nem Schraubenzieher über die Türen ratschen und sagen, im Rahmen der Schönheitsreparatur müsste die Tür sowieso geschliffen und lackiert werden.

    Hi,
    in Form von Individualvereinbarungen kann man so einiges vereinbaren, was im normalen "Formularmietvertrag" ungültig wäre.

    hier ein paar Infos zu Notfallschlüsselvereinbarung: Wie Sie Ihre Rechte als Vermieter kennen und erfolgreich nutzen | Hilfe Mietrecht | meineimmobilie.de

    Selbst wenn der Notfallschlüssel wirksam vereinbart wurde, hat der Vermieter meiner Meinung nach spätestens JETZT einen Grund gegeben, die Vereinbarung zu widerufen.

    Die Vereinbarung wäre im Übrigen nur dann gültig gewesen, wenn der Schlüssel in einem Briefumschlag verschlossen wäre, wo Du quer über die Öffnungslasche unterschrieben hättest... (Nachweis, dass der Schlüssel sicher verschlossen ist und nicht vom ET missbraucht wird. Quasie versiegelt). Ansonsten könne der Vermieter ja ständig bei Dir ein und ausgehen, und Du wärst nicht Alleinnutzer, sondern nur Mitnutzer. Als Mieter musst Du aber die Alleinherrschaft haben. Wenn Dir da keine Kontrolle drüber hast, ist dies eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters, weil Du Dir eben nie sicher sein kannst, ob noch jemand außer Dir die Wohnung betritt.

    klang jetzt etwas wirr, aber ich hoffe man versteht es... 9 Stunden Reporting sind zuviel der Zahlenkollonnen :D

    Hallo, ich bin neu hier und suchte ein bestimmtes Thema. Aber erst mal zu Ihrem Problem. Nein Sie müssen nichts zurückzahlen, da die Frist längst verjährt ist und der Fehler / die Fehler ihre Vermieterin verursacht hat.

    Pauschale Antwort, die so auch noch falsch ist.

    Die Vermieterin kann keine neue Forderungen mehr aus 2012 und 2013 machen. Diese wären tatsächlich verfristet (nicht verjährt, denn Verjährung betrifft existente und berechtigte Forderungen und Ansprüche).

    Die Abrechnung 2014 kann die Vermieterin mit den korrekten Zahlen neu rechnen lassen. Wenn sich dann ergibt, dass sich eigentlich statt eines Guthabens eine Nachzahlung ergibt, muss das Guthaben zurückerstattet werden und die Nachzahlung gezahlt werden.

    Der Vermieter könnte statt einer Neuberechnung auch eine Korrektur der bestehenden Abrechnung machen. Sollte ein ermitteltes Guthaben aus dem Jahr geringer sein als das Ursprüngliche, so muss der Mieter die Überzahlung zürückzahlen.

    Wenn es sich um Heizkosten handelt:
    Wurden Heizwerte geschätzt oder hochgerechnet, obwohl es Zähler gegeben hätte, steht dem Mieter eventuell ein Kürzungsrecht von 15 % der Heizkosten zu.

    Liebe Foren-Gemeinde,
    anbei ein etwas skurriler Fall, der mit gesundem Menschenverstand zwar schwierig zu erklären ist:


    Ist nicht skurril sondern leider alltag bei deutschen Laienvermietern. Und regelmäßig Futter für Gerichte.


    Mieter A kündigt fristgerecht zum 30.04. seine Mitwohnung bei Vermieter B, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist also per 31.07.. Vermieter B findet zum 01.07. einen neuen Mieter und kommt Mieter A insoweit entgegen, als dass er Mieter A (der bereits seit dem 01.06. eine neue Wohnung bewohnt) schriftlich die Kündigung zum 30.06. mitteilt.

    hier das 1. Problem: War der Mieter mit der kürzeren Frist einverstanden? Gibt es das schriftlich?


    Vermieter B weiß, dass Mieter A bereits seit dem 01.06. in der neuen Wohnung wohnt, der jetzt der Hauptwohnsitz von Mieter A ist. Vermieter B begibt sich am 05.06. - ohne vorherige Rücksprache mit Mieter A - in die alte Wohnung von Mieter A, wohl wissend, dass dieser bereits ausgezogen ist und die Wohnung renoviert hinterlassen hat. Die offizielle Wohnungsübergabe ist allerdings noch nicht erfolgt.


    Hier ist das 2. und dritte Problem:
    2. Der Vermieter DARF keine Schlüssel zurückhalten, er muss dem Mieter ALLE Schlüssel zu der Wohnung geben. Ansonsten bekommt der Vermieter ein juristisches Problem.
    3. Der Vermieter darf nicht eigenmächtig die Mietsache betreten. Das ist eine Straftat. Unter Umständen nach 2. schon die zweite Straftat des Vermieters.


    Mieter A hat nach wie vor seine Alarmanlage (für eine leere Wohnung...) aktiviert, die daraufhin anschlägt, wodurch sich der Eintritt des Vermieters B nachweisen lässt. Daraufhin teilt Mieter A dem Vermieter B schriftlich mit, dass er - trotz vorherigen Erhalts der Kündigungsbestätigung zum 30.06. - infolge des unabgesprochenen Eintritts in "seine Wohnung" (da er ja noch bis zum 30.06. offiziell der Mieter ist) darüber hinaus eine taggleiche fristlose Kündigung mit Verweis auf Hausfriedensbruch erwirken möchte. Mit der Konsequenz, dass er für 25 der 30 Tage die Miete zurückfordert.


    Absolut korrekt Seitens des Mieters und auf alle Fälle dringend zu empfehlen. Würde jeder Mensch mit auch nur einem Funken Verstand so machen. Was der Vermieter sich da geleistet hat ist ein Unding.

    Unabhängig davon, dass dies schlechter Stil des Mieters ist: Könnte er damit vor Gericht durchkommen?

    Was ist daran schlechter Stil? Das ist das EINZIGE, was wirklich Sinn macht. So sollte JEDER Mieter handeln, wenn der Vermieter bei ihm UNBEFUGT Eindringt.


    Meine rudimentäre Internetrecherche hat bislang folgendes Beispiel erbracht:

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    Das Landgericht Berlin hat dazu mal Folgendes in einem Urteil (LG Berlin Urteil v. 9.2.1999, Az. 64 S 305/98) festgehalten:

    "Es stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar, wenn der Vermieter ohne vorherige Ankündigung und ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Mieter anwesend ist, die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Schlüssels unbefugt betritt."

    Das Landgericht Berlin hat damals eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt gehalten.
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    Ähnliche Urteile gibt es Zuhauf. Ein Richter kann da gar nicht anders urteilen, weil das Gesetz genau das ja schon aussagt. Es sei denn, der Richter macht seine eigenen Regeln, aber dafür gibt es dann ja die nächste Instanz, die den Richter auf Spur bringt.


    Für Expertenhilfe jeglicher Art wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße

    Kalle


    Ist erfolgt.

    Naja ich denke mal reine Schikane

    muss nicht sein... kann auch pure Unwissenheit sein. 99 % aller privaten Vermieter, die zu geizig für nen Verwalter sind, haben keine Ahnung vom Mietrecht und fliegen regelmäßig auf die Fresse und dann sind natürlich nur die bösen Mieter schuld.

    Dafür hast Du ja die Thermostate.

    Mal davon abgesehen kann eine Fernwärmeheizanlage nicht mal eben ab und wieder angestellt werden. Außerdem muß sie ja ganzjährig für Warmwasser sorgen.

    Das Eure Heizkosten etwas überdurchschnittlich sind liegt schlicht an der Heizungsart. Fernwärme ist gleich nach Strom die teuerste Heizungsart.

    Das mit der Umlage (dem Verteilerschlüssel) der Müllgebühren ist in der Abrechnung etwas eigenwillig dargestellt. Kommt aber in etwa mit der Umlage nach der Wohnfläche hin.


    Fernwärmeheizungen befinden sich in der Ferne, daher der Name, nicht im Keller des Hauses.

    Da kann der Nutzer/Eigentümer nichts abstellen.


    Auch das ist bei Fernwärme nicht möglich. Zumal wegen der Ledionellengefahr eine Temperatur von 60 - 70 Grad vorgeschrieben ist.

    Genau richtig.
    Und der Fragesteller scheint zu vergessen, dass er selbst bei komplett ausgeschalteten Heizkörpern immer noch 30 % der Gesamtkosten als Grundkosten zu tragen hat.

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