Mietvertrag unwirksam???

  • Wir stehen hier vor einem, für uns unlösbarem, Problem und hoffen auf Eure HILFE!

    Sachverhalt:

    Mieter(A) und Mieter(B) haben im Oktober 2014 einen Mietvertrag mit Vermieter unterschrieben. Beide sind als MIETER eingetragen. Mieter(A) war zur Vertragsunterzeichnung 17 Jahre alt. Es gibt keine schriftliche Einverständniserklärung durch Erziehungsberechtigten.
    Mieter(A) und Mieter(B) ziehen zum Vertragsbeginn zum 01.11.2014 in die gemeinsame Wohnung.
    Im März 2015 wird Mieter(A) 18 Jahre. Im Mai 2015 schreibt Mieter(A) den Vermieter an und erklärt dem Vermieter, der Mietvertrag sei unwirksam, da Mieter(A) erst 17 Jahre war bei Vertragsunterzeichnung. Mieter(A) wird informiert, dass er zum 31.05.2015 aus dem Mietvertrag heraus sei. Bei Mieter(B) wird tel. nachgefragt, wie die Wohnsituation nun weitergehen soll, da Mieter(A) kein Mieter mehr sei. Bis heute gibt es vom Vermieter trotz mehrfacher Nachfrage keine schriftliche Information, dass Mieter(A) nicht mehr Mieter ist. Mieter(B) schreibt dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zum 30.06.2015, da der Mietvertrag (aus Sicht des Mieter(B)) unwirksam ist. Der Vermieter zeigt keine Reaktion auf dieses Schreiben. Allerdings verlangt der Vermieter mehrfach, dass Mieter(B) eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt (regulär wäre dies Ende Januar 2016) schreibt.
    Mieter(B) ist finanziell nicht in der Lage, die Wohnung allein zu finanzieren, dies ist dem Vermieter auch bekannt.
    WAS kann und sollte Mieter(B) nun tun???

    Bitte helft uns weiter!
    Vielen Dank

  • Das eine Person der Partei Mieter bei Vertragsabschluß noch nicht volljährig war macht den Vertrag nicht unwirksam.

    Inzwischen ist Person (A) ja volljährig und voll geschäftsfähig.

    Der Vermieter kann eine Person der Partei Mieter nicht einfach aus dem Vertrag "kicken".

    Was tun? Außer die vertraglichen Pflichten erfüllen gar nichts.

  • wir wissen hier zu wenig über das Zustandekommen des Mietvertrags. Unter Umständen durfte der minderjährige Mieter dennoch einen Mietvertrag unterzeichnen.
    Unter umständen hatsich der ehemals minderjährige Mieter aber auch wegen falschangaben strafbar gemacht und ist schadensersatzpflichtig.

    Ich würde mich aber eher auf den § 108 (3) BGB versteifen: Mit der erlangten Volljährigkeit kann die ehemals minderjährige Mieterin anstelle des ehemaligen Vormundes die Zustimmung erteilen. Die Zustimmung muss nicht separat ausgedrückt werden sondern ist auch durch konkludentes Handeln möglich. Der Mieter hatte zwei Monate die Wohnung als volljähriger Mieter genutzt, ehe er dem Mietverhältnis widerspricht. Wäre ich Vermieter, würde ich das als konkludentes Handeln bezeichnen.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Kann der Vermieter die Erklärung der "Unwirksamkeit" des Mietvertrages gegenüber Miter(A) wieder rückgängig machen? Mieter(A) ist ja auf Grund der Aussage des Vermieters bereits ausgezogen. Zahlt natürlich auch keinen Mietanteil. Mieter(B) soll nun alles bezahlen, was ja mit Einkommen als Azubi nicht geht. Gespräche mit dem Vermieter führen ins Leere oder der Vermieter macht garkeine klaren Aussagen. Schriftliche Informationen sind nicht zu bekommen. Leider findet auch keine Kommunikation zwischen Mieter(A) und Mieter(B) statt. Mieter(A) ist seit dem Auszug weder schriftlich (keine neue Adresse) noch telefonisch erreichbar. Dem Vermieter ist bekannt, dass Mieter(B) allein die Wohnung nicht finanzieren kann (Mietvertrag wurde damals nur mit zwei Mietern geschlossen, damit beide zusammen die Wohnung finanzieren können), nimmt also wissentlich in Kauf, dass Mieter(B) Mietschuldner wird, obwohl Vermieter diese Situation hervorgerufen hat.
    Wie soll Mieter (B) sich verhalten.

  • Hallo Winron,

    ich bezweifle, dass der Vertrag unwirksam ist. Ein Vertrag mit einem Minderjaehrigen ist normalerweise maximal schwebend unwirksam. Wenn Dein Mitbewohner nach Erreichen des 18. Lebensjahres auch nur eine Monatsmiete ueberwiesen hat hat, duerfte aus dem schwebend unwirksamen Mietvertrag ein wirksamer geworden sein. Abgesehen davon gibt es genuegend Ausnahmen von dieser Minderjaehrigenregel, beispielsweise wenn der Minderjährige die Miete aus seinem (Ausbildungs)gehalt aus einem genehmigten Arbeitsverhaeltnis bezahlen kann.

    Ausgehend von obiger Argumentation ist der Mietvertrag nach wie vor gueltig, da er nur mit Einverstaendnis aller 3 dort genannten Parteien, also auch mit Deiner, geaendert werden kann. Der Vermieter muss aber die Miete nicht anteilig von den beiden Mietern kassieren, sondern kann sich an jeden der Vertragspartner wenden. Die muessen dann im Innenverhaeltnis schauen, wie sie miteinander klarkommen. Das heisst, der Vermieter kann das Geld von Dir fordern und muss auch Deine Aufloesung nicht anerkennen.

    Sollte der Vetrag mit Deinem Mitbewohner aber tatsaechlich ungueltig oder gueltig beendet worden sein, hilft Dir das aber trotzdem nicht. Du warst schliesslich nicht nicht minderjaehrig, als Du den Vetrag geschlossen hast. Das Risiko aus der Minderjaehrigkeit des Mitmieters traegst Du als Vertragspartner also genauso und kannst es nicht alleinig auf den Vermieter abwaelzen.

    Das Ganze hat aber sehr viele wenns und abers, wie das im Zweifelsfall vor Gericht ausgehen wuerde, kann Dir vermutlich nur ein Hellseher sagen.

    Vernuenftigste Loesung waere meines Erachtens, wenn Du Dir von deinem Vermieter die Genehmigung zur Untervermietung holst und das freie Zimmer untervermietest und das Geld fuer die Wohnung so zusammenbekommst. Zumindest bis du ordentlich kuendigen kannst.

    Alternativ kannst Du den Vermieter ja noch einmal hoeflich bitten, ob er nicht doch einem Aufloesungsvertrag zustimmt. Einen Anspruch darauf hast Du aber meines Erachtens nicht.

    cu
    Guenni

  • Hallo,

    das ist doch eine äußerst vertrackte Situation.

    Grundsätzlich bist du an den Vertrag gebunden. Der Vermieter kann deinen ehem. Mitmieter zwar nicht ohne deine Zustimmung aus dem Vertrag entlassen, er kann aber einseitig darauf verzichten Forderungen gegen ihn geltend zu machen und hält sich dann nur nich an dich. Du hast dann eine theoretischen Anspruch gegen deinen Mitmieter.

    Ich denke du solltest mit dem Vermieter sprechen und ihm deutlich machen, dass du die Miete nicht alleine zahlen kannst. Biete ihm an bei der Suche nach einem Nachmieter behilflich zu sein und hoffe, dass er dich so schnell wie möglich aus dem Vertrag läßt. Dem Vermieter ist nicht daran gelegen, dass die Miete nicht mehr zahlen kannst. Erkläre ihm die Situation aber etwas weniger konfus, als du sie hier dargestellt hast.

    Gruss
    H H

  • Wie soll Mieter (B) sich verhalten.


    Das erklärt am besten ein Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Vertragsrecht. Hier ist Rechtsberatung untersagt.

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